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   BGH, 07.08.2018 - 3 StR 47/18   

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https://dejure.org/2018,27136
BGH, 07.08.2018 - 3 StR 47/18 (https://dejure.org/2018,27136)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - 3 StR 47/18 (https://dejure.org/2018,27136)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - 3 StR 47/18 (https://dejure.org/2018,27136)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 212 Abs. 2 StGB; § 211 StGB
    Voraussetzungen der Annahme eines besonders schweren Totschlags (besonders großes in der Tat zum Ausdruck kommendes Verschulden; Nähe zu Mordmerkmalen; besonders gewichtige schulderhöhende Gesichtspunkte; Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 212 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Aufweisen einer Nähe zu Mordmerkmalen durch die Tat der Tötung eines Kindes als Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Totschlags

  • rewis.io

    Totschlag: Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines besonders schweren Falles

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212 Abs. 2
    Aufweisen einer Nähe zu Mordmerkmalen durch die Tat der Tötung eines Kindes als Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Totschlags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besonders schwerer Fall des Totschlags nur bei Feststellung mordmerkmalsspezifischer Umstände

  • rp-online.de (Pressebericht, 06.09.2018)

    Grausame Tat in Viersen-Dülken: Fall des getöteten fünfjährigen Luca wird wieder aufgerollt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 313
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.2021 - 4 StR 95/21

    Totschlag (besonders schwerer Fall: Vorliegen, bloße Nähe der kennzeichnenden

    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 19. Mai 1982 - 1 StR 77/82; vom 1. Juli 1981 - 3 StR 24/81, NStZ 1982, 114, 115; Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 47/18, NStZ-RR 2018, 313, 314; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15, NStZ 2016, 207, 208; vom 20. Januar 2004 - 5 StR 395/03, NStZ-RR 2004, 205, 206) und das Minus, welches sich im Zurückbleiben des Tötungsdelikts hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein Plus an Verwerflichkeit auszugleichen vermögen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1981 - 3 StR 24/81 Rn. 5; vom 19. Mai 1982 - 1 StR 77/82 Rn. 35, jeweils unter Verweis auf Bruns, JR 1979, 28, 29 f.).

    Das Vorliegen derartiger Umstände hat das Tatgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beurteilen (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - 4 StR 110/91, NStZ 1991, 431, 432 mwN; Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 47/18 Rn. 9).

  • BGH, 10.12.2019 - 3 StR 370/19

    Innerprozessuale Bindungswirkung von aufrechterhaltenen Feststellungen

    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 47/18 - das erste Urteil des Landgerichts Mönchengladbach im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II.4.

    a) Über die Bestandswirkungen einer Teilaufhebung hinaus sind die Feststellungen des ersten Urteils durch den Beschluss des Senats vom 7. August 2018 - 3 StR 47/18 - auch aufrechterhalten worden, soweit diese ausschließlich zu den Aussprüchen über die Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe gehören.

  • LG Aachen, 09.05.2022 - 52 Ks 17/21
    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 StR 47/18, BeckRS 2018, 20467; BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - 5 StR 395/03, NStZ-RR 2004, 205).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 02.07.2020 - 1 Ks 21 Js 10226/19

    Tötung eines Stiefkindes

    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind, vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2018, Az. 3 StR 47/18.
  • LG Kassel, 24.08.2022 - 10 Ks 1690 Js 44771/21
    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH, Beschl. vom 07.08.2018, Az. 3 StR 47/18).
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