Rechtsprechung
   BGH, 02.05.2019 - 3 StR 47/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22239
BGH, 02.05.2019 - 3 StR 47/19 (https://dejure.org/2019,22239)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2019 - 3 StR 47/19 (https://dejure.org/2019,22239)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 3 StR 47/19 (https://dejure.org/2019,22239)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,22239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG; § 9 VereinsG
    Anwendung des vereinsrechtlichen Kennzeichenverbots auf Motoradwesten sog. Outlaw Motorcycle Gangs (Gesamterscheinungsbild; abweichende Regionalbezeichnung; gesetzgeberischer Wille; restriktive Auslegung; Verwenden in im Wesentlichen gleicher Form; Reichweite der ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbots der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins; Verwendung des "Fat Mexican" auf dem Rückenteil einer Lederweste als Mittelabzeichen

  • rewis.io

    Strafbarkeit des Tragens einer Bandido-Rockerweste

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 739
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 33/15

    Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 47/19
    Er trug auf dem Rückenteil seiner Lederweste als Mittelabzeichen den "Fat Mexican', das Emblem der weltweiten Bandidos-Bewegung, sowie darüber als sog. Top-Rocker den grafisch gestalteten Schriftzug der Bandidos und verwendete damit Kennzeichen auch der verbotenen Bandidos-Vereine aus Aachen und Neumünster (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 16 ff.) öffentlich in im Wesentlichen gleicher Form, weil er lediglich die Ortsbezeichnung "MC Bandidos B.' als sog. Bottom-Rocker hinzugefügt hatte.

    Auf die - vom Landgericht grundsätzlich bejahte - Frage, ob das Merkmal des "Verwendens' bei der Anwendung von § 9 Abs. 3 VereinsG nF - wie im Rahmen des § 9 Abs. 1 VereinsG - restriktiv dahin auszulegen ist, dass eine Tatbestandsverwirklichung ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese dem Schutzzweck der Norm nicht zuwider läuft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 22), kommt es nicht an, weil - wovon im Ergebnis auch die Strafkammer ausgegangen ist - aufgrund des eindeutigen Wortlauts und des unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens (vgl. BT-Drucks. 18/9758, S. 7 f.) Fälle wie der vorliegende von der Verbotsnorm erfasst sein sollten.

    Nachdem nunmehr auch die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ausdrücklich auf § 9 Abs. 3 VereinsG verweist (vgl. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 29 ff.), ist der Verstoß gegen das Kennzeichenverbot auch im Fall des § 9 Abs. 3 VereinsG strafbewehrt.

  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 326/16

    Urteil wegen (versuchter) Ausreise nach Syrien rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 47/19
    Der Senat hält die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch in Verbindung mit dem Verbot des Verwendens der Kennzeichen verbotener Vereine in im Wesentlichen gleicher Form nach § 9 Abs. 3 VereinsG nicht für verfassungswidrig; eine Aussetzung des Strafverfahrens zur Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 28 mwN).
  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG ist nur die Verwendung von Kennzeichen "in im Wesentlichen gleicher Form" verboten; die "Top-Rocker" - wie zum Beispiel "Hells Angels" - oder das "Center Patch" - wie der "Death Head" oder der "Fat Mexican" - müssen herausgehoben sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 47/19 -, S. 4 f.), durch Hinzufügungen oder Veränderungen also nicht völlig in den Hintergrund geraten oder sonst nicht mehr für die Identifikation mit der verbotenen "Schwestervereinigung" stehen.

    Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs. 3 VereinsG, auf den sich § 20 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nunmehr auch normenklar bezieht, ist deutlich, dass das öffentliche Tragen der Vereinskennzeichen, die sich lediglich durch eine andere Ortsbezeichnung von denen verbotener Organisationen unterscheiden, strafbewehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 47/19 -, S. 3).

  • KG, 31.10.2019 - 121 Ss 128/19

    Strafbarkeit bei Verwendung von "Hells Angels" Kennzeichen

    ccc) Auch die bisherige Rechtsprechung zu § 9 Abs. 3 VereinsG erfordert eine Feststellung, dass ein verbotener Verein das verfahrensgegenständliche Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form verwendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 47/19 -, juris; Urteil vom 9. Juli 2015, aaO, Rn. 7, 15, 24; OLG Hamm, aaO, Rn. 34; LG Hamburg, aaO, Rn. 72; LG Verden, aaO, Rn. 58; LG Bremen, aaO, Rn. 8, 15).

    Auch ist dem Beschluss des BGH vom 2. Mai 2019 (aaO) nicht zu entnehmen, dass es nicht darauf ankomme, dass das Kennzeichen konkret von einer verbotenen Ortsgruppe verwendet worden ist, sondern es ausreiche, dass es sich um ein Kennzeichen der Dachorganisation der Hells Angels handele.

    cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9 Abs. 3 VereinsG und § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019, aaO).

  • BGH, 05.09.2019 - StB 22/19

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen zur Kostentragungspflicht von

    Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein konkretes Normenkontrollverfahren vielmehr nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält; das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 47/19, juris mwN).
  • BayObLG, 14.02.2020 - 207 StRR 8/20

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Falle des Verbreitens des

    Es ist den Anforderungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandes stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller Umstände des Falles ermittelt wird (BGH, Urt. v. 9. Juli 2015, 3 StRR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 22 f.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019, 3 StR 47/19, NStZ 2019, 739, dritter Absatz der ergänzenden Bemerkungen; Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, BGHSt 52, 364 Rn. 27 ff.; Beschluss vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30, juris Rn. 9 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht