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   BGH, 31.10.1986 - 3 StR 470/86   

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BGH, 31.10.1986 - 3 StR 470/86 (https://dejure.org/1986,1942)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1986 - 3 StR 470/86 (https://dejure.org/1986,1942)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1986 - 3 StR 470/86 (https://dejure.org/1986,1942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit des Vorliegens eines vollendeten schweren Raubes von der Zueignungsabsicht bezüglich einer dem Opfer gewaltsam ausgezogenen Jacke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 245
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.1983 - 3 StR 209/83

    Versuchter Raub bei Wegwerfen einer entwendeten Tasche, in der sich keine "Beute"

    Auszug aus BGH, 31.10.1986 - 3 StR 470/86
    Haben die Täter sie weggeworfen, weil sie darin kein Geld gefunden haben, oder sich erst nach der gewaltsamen Wegnahme zur Zueignung entschlossen - beides ist nach den Urteilsgründen möglich -, so liegt nur versuchter Raub vor (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1983 - 3 StR 209/83 m.w.Nachw. - nichtamtlicher Leitsatz in StV 1983, 460 - und Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 242 Rdn. 66).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Insoweit kommt deshalb nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 4).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 494/12

    Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in dem Bargeld vermutet wird und

    Nimmt der Täter - wie hier der Angeklagte - ein Behältnis nur deshalb an sich, weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten will, eignet er sich das Behältnis nicht zu (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 425/09, NStZ-RR 2010, 75; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, NStZ-RR 2010, 48; Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 65/06, NStZ 2006, 686, 687; Beschluss vom 31. Oktober 1986 - 3 StR 470/86, StV 1987, 245).
  • BGH, 04.11.2004 - 4 StR 81/04

    Beweiswürdigung (mangelnde Feststellungen beim Raub einer leeren Geldbörse);

    Sollte es dem Angeklagten - was naheliegt - nicht auf die Geldbörse selbst, sondern ausschließlich auf das in ihr vermutete Geld angekommen sein, so hätte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen versuchten Raubes erfolgen dürfen, wenn die Börse leer gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, 4; BGH StV 1990, 408; NJW 1999, 69, 70).
  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 02.05.1995 - 4 StR 187/95

    Eingriff in den Straßenverkehr - Täter im Sinne des § 315c StGB

    War das nicht der Fall und hat der Angeklagte die Briefe deshalb weggeworfen, so käme nur versuchter Diebstahl in Betracht (BGH StV 1990, 408; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1).
  • BGH, 09.07.2013 - 3 StR 174/13

    Schwerer Raub (Anforderungen an die Zueignungsabsicht bei nicht konkretisierten

    ... Auch wenn sich die Vorstellung der Angeklagten vom Inhalt der Tüte demnach nicht auf einen bestimmten Gegenstand konkretisiert (vgl. zu Bargeld BGH StV 1983, 460; 1987, 245; 1990, 205f), sondern sich lediglich auf 'zum Eigengebrauch verwendungsfähige oder veräußerbare Gegenstände' erstreckt hatte, setzt eine Tatbestandsvollendung einen diesbezüglichen Inhalt der Tüte voraus (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; BGH JR 1999, 336; NStZ 2004, 333).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90

    Unzureichende gerichtliche Prüfung der Zueignungsabsicht trotz

    Anders verhält es sich jedoch, wenn die Absicht, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen Wert also irgendwie für sich auszunutzen, aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft erscheinen kann - etwa, weil es sich um bloße Behältnisse der Gegenstände handelt, auf die es der Täter eigentlich abgesehen hatte (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372; 1975, 22; 1976, 16; BGH StV 1983, 460; 1987, 245; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89) oder die Wertlosigkeit der weggenommenen Sache für den Täter offensichtlich ist.
  • LG Düsseldorf, 02.02.2007 - 1 KLs 23/06

    Karton-Fall - Raub; Zueignungsabsicht; Fehlvorstellung über die entwendete Sache;

    Wirft der Täter die in dem Behältnis befindliche Sache im Anschluss an die Wegnahmehandlung weg, weil er erkannt hat, dass sie nicht seinen ursprünglichen Vorstellungen entspricht, so wird dies in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als Beweisanzeichen dafür angesehen, dass der Täter auch zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung keine Zueignungsabsicht an der tatsächlich entwendeten Sache gehabt habe, so dass er nur wegen eines versuchten Eigentumsdelikts bestraft werden könne (vgl. BGH GA 1962, 144 [145]; NStZ 2006, 686 ; NStZ 2004, 333 ; NStZ 2000, 531 ; NStZ-RR 2000, 343 ; StV 1987, 245 ; StV 1983, 460 [Ls.]; MDR 1976, 16 ; 1975, 543; 1975, 22 [jeweils bei Dallinger]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 , Zueignungsabsicht 4; weitere Nachweise bei Ruß in Festschrift für Pfeiffer S. 61 [63] Fnn.
  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 567/99

    Wegnahme einer wertlosen Sache

    Damit fehlt es an einer vollendeten Raubtat (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7).
  • BGH, 01.08.1995 - 4 StR 404/95

    Diebstahl - Raub - Versuch - Leeres Behältnis - Zueignungsabsicht - Inhalt

    Da es dem Angeklagten somit nicht auf die Behältnisse, sondern ausschließlich auf deren vermuteten Inhalt ankam, liegt lediglich der Versuch eines schweren Raubes vor (vgl. BGH StV 1983, 460; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 193/97

    Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Raub - Beurteilung eines

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 195/97

    Aufhebung einer Verurteilung im Strafausspruch - Verwerfung einer weitergehenden

  • BGH, 17.02.1998 - 4 StR 36/98

    Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim Raub - Maßgeblicher Gegenstand der

  • BGH, 19.04.1995 - 4 StR 175/95

    Versuchter Diebstahl - Versuchter Raub - Zueignungsabsicht - Leere Geldbörse

  • BGH, 21.03.1995 - 5 StR 110/95

    Diebstahl - Raub - Versuch - Entwendung - Zueignungsabsicht

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 592/94

    Raub - Diebstahl - Versuch - Gewaltanwendung

  • BGH, 12.01.1993 - 1 StR 836/92

    Abänderung eines Schuldspruchs - Annahme der Vollendung eines Raubes

  • BGH, 15.07.1987 - 2 StR 311/87

    Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verwirklichung eines versuchten

  • BGH, 15.07.1992 - 2 StR 294/92

    Unzureichende Erörterung einer möglichen Strafmilderung

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 555/97
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