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   BGH, 04.02.2020 - 3 StR 475/19   

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https://dejure.org/2020,4205
BGH, 04.02.2020 - 3 StR 475/19 (https://dejure.org/2020,4205)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2020 - 3 StR 475/19 (https://dejure.org/2020,4205)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - 3 StR 475/19 (https://dejure.org/2020,4205)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 263a StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Stellen der einzelnen Zugriffe als Teile einer einheitlichen Tat bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit

  • rewis.io

    Computerbetrug: Mehrfacher unberechtigter Einsatz einer fremden Debitkarte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 263a
    Stellen der einzelnen Zugriffe als Teile einer einheitlichen Tat bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 759 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.2007 - 2 StR 457/07

    Computerbetrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Zäsur)

    Auszug aus BGH, 04.02.2020 - 3 StR 475/19
    Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiellrechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220 f.; vom 17. Februar 2014 - 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3).
  • BGH, 17.02.2015 - 3 StR 578/14

    Einheitliche Tat des Computerbetrugs bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer

    Auszug aus BGH, 04.02.2020 - 3 StR 475/19
    Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiellrechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220 f.; vom 17. Februar 2014 - 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3).
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