Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.04.2008

Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08   

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https://dejure.org/2008,7031
BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08 (https://dejure.org/2008,7031)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2008 - 3 StR 48/08 (https://dejure.org/2008,7031)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 3 StR 48/08 (https://dejure.org/2008,7031)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Anschlusses als Nebenkläger durch einen Geschädigten bei rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens; Möglichkeit der Bestellung eines Beistandes nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens

  • Judicialis

    StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StPO § 397 a; ; StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 396 § 397 a
    Kein Nebenklägeranschluss nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss; keine Beistandsbestellung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 255
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.1996 - 2 StR 295/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Nebenklägern - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08
    Damit war ein Anschluss als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFO 2005, 513).

    Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer der Anschluss zulässig ist, stellt auch keine Frist dar, gegen deren Säumnis - gegebenenfalls von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre (BGH NStZ-RR 1997, 136).

  • BVerfG, 11.10.1996 - 2 BvR 1777/95

    Verfassungswidrigkeit der Versagung einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08
    Die Antragstellerin hatte wegen des verspäteten Eingangs ihres Antrages beim Bundesgerichtshof auch nicht rechtzeitig alles ihrerseits für die Bestellung Erforderliche getan, so dass ihrem Antrag auch nicht ausnahmsweise nachträglich stattzugeben war (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69).
  • OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum

    Sie konnte hier auch mit Rückwirkung erfolgen, weil bereits das Amtsgericht den Antrag der Nebenklägerin falsch und das Landgericht den im Berufungsverfahren gestellten (zweiten) Antrag nicht zeitnah beschieden hat (vgl. für den Bereich der Prozesskostenhilfe BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15

    Bestellung des Nebenklägervertreters: Rückwirkende Bestellung nach

    Eine rückwirkende Bestellung ist in diesen Fällen nicht statthaft (BGH, NStZ-RR 2008, 255; KG Berlin, Beschluss vom 6.8.2009, 4 Ws 86/09).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 292/20

    Verspätete Anschlusserklärung der Nebenklägerin

    Ihre Anschlusserklärung ist erst am 21. Oktober 2020 beim Bundesgerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, StraFo 2008, 332) und die Beistandsbestellung (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH aaO) zuständigen Gericht eingegangen.
  • LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22

    Nebenklage, Anfangsverdacht, rückwirkende Beiordnung

    Eine solche Ausnahme ist mit der Folge der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gegeben, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bestellung des Beistandes Erforderliche getan hat, der Antrag aber nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NStZ-RR 2008, 255; OLG Celle NStZ-RR 2012, 291).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2008 - 3 StR 48/08 (1)   

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https://dejure.org/2008,9735
BGH, 03.04.2008 - 3 StR 48/08 (1) (https://dejure.org/2008,9735)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - 3 StR 48/08 (1) (https://dejure.org/2008,9735)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - 3 StR 48/08 (1) (https://dejure.org/2008,9735)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.10.1986 - 2 StR 516/86

    Rechtsfehler bei der Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot von Umständen, die

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - 3 StR 48/08
    Die Erwägungen, der Angeklagte habe in allen Fällen gehandelt, "nur damit er sein sexuelles Verlangen in die Tat umsetzen konnte" und er habe seine Opfer "letztlich nur zu einem Sexualobjekt degradiert" verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; sie decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BGH, 21.06.2022 - 5 StR 110/22

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Vermischung von Aspekten der

    Denn sie beziehen sich auf Tatumstände, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören und haben den Gesetzgeber bereits dazu veranlasst, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen; sie können für sich daher den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 48/08; Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 2 StR 461/20; vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 367/18; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409; vom 21. Mai 2003 - 2 StR 143/03; vom 22. Oktober 1986 - 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1).
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des

    Der Senat weist ferner darauf hin, dass die im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung des hohen gemeinschädlichen Potentials, "durch welches die Volksgesundheit in erheblichem Maße gefährdet wurde', vor dem Hintergrund des Doppelverwertungsverbots gemäß § 46 Abs. 3 StGB ebenfalls rechtlich bedenklich ist, da sich diese Erwägungen mit den Überlegungen decken, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter die Strafandrohung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 ? 3 StR 48/08, Rn. 6).
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