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   BGH, 22.01.2019 - 3 StR 48/18   

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https://dejure.org/2019,3291
BGH, 22.01.2019 - 3 StR 48/18 (https://dejure.org/2019,3291)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2019 - 3 StR 48/18 (https://dejure.org/2019,3291)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 3 StR 48/18 (https://dejure.org/2019,3291)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Strafrahmens der Einzelstrafe der begangenen gefährlichen Körperverletzung i.R.d. Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Strafrahmens der Einzelstrafe der begangenen gefährlichen Körperverletzung i.R.d. Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe

  • rewis.io

    Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht: Verschlechterungsverbot bei Einziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1
    Bestimmung des Strafrahmens der Einzelstrafe der begangenen gefährlichen Körperverletzung i.R.d. Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 228
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.1990 - 1 StR 182/90

    Überschreitung einer Notwehrlage - Folgen der Beendigung des Angriffes bei

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - 3 StR 48/18
    Diese Anordnung verstößt gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 1 StR 182/90, bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 122; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 358 Rn. 27).
  • BGH, 07.02.2017 - 3 StR 532/16

    Lückenhafte Beweiswürdigung zur Möglichkeit der Fortsetzung einer nicht

    Auszug aus BGH, 22.01.2019 - 3 StR 48/18
    Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (3 StR 532/16) hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
  • BGH, 12.06.2019 - 3 StR 194/19

    Einziehung von Wertersatz bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel (tatsächlich

    Einer entsprechenden Korrektur der getroffenen Einziehungsentscheidung über lediglich 38.300 EUR steht indes das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. zur Geltung des Verbots der reformatio in peius auch für Einziehungsentscheidungen Senat, Beschluss vom 21. August 2018, 3 StR 145/18, Rn. 4, juris; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2019, 3 StR 48/18, Rn. 6, juris).'.
  • BGH, 17.10.2023 - 3 StR 267/23

    Verwerfung der Revision; Aufhebung der Entscheidung im Ausspruch über die

    Die Einziehungsentscheidung verstößt insoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung bereits hätte angeordnet werden können und rechtsfehlerhaft unterblieben war (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 3 StR 48/18, BeckRS 2019, 2046, beck-online).
  • BayObLG, 24.01.2024 - 204 StRR 23/24

    Verschlechterungsverbot, Rechtsmittel, Kostenentscheidung, Berufungsinstanz,

    Eine solche Anordnung ist vom Amtsgericht nicht getroffen worden, so dass die nach alleiniger Einlegung der Berufung durch den Angeklagten erstmals im Berufungsurteil erfolgte Einziehung des Tatmittels gegen das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.05.1990 - 1 StR 182/90 -, juris Rn. 7; vom 07.11.2018 - 4 StR 290/18 -, juris Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2020 - 2 Rev 85/19 -, juris Rn. 7; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 331 Rn. 55), und zwar unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - 3 StR 48/18 -, juris Rn. 7).
  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 56/21

    Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren: Erstmalige Anordnung der

    Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt, dass das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) einer erstmaligen Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel entgegensteht; dies gilt selbst dann, wenn eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre bzw. wenn im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 StR 387/18, juris Rn. 15 ff., BGHSt 64, 48; Beschluss vom 22.01.2019 - 3 StR 48/18, juris Rn. 7).
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