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   BGH, 11.02.1983 - 3 StR 484/82 (S)   

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BGH, 11.02.1983 - 3 StR 484/82 (S) (https://dejure.org/1983,10178)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1983 - 3 StR 484/82 (S) (https://dejure.org/1983,10178)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S) (https://dejure.org/1983,10178)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.1981 - 2 StR 456/81

    Auferlegung von Verfahrenskosten, die durch Vertagung der Hauptverhandlung wegen

    Auszug aus BGH, 11.02.1983 - 3 StR 484/82
    Eine Erstattung der dem Angeklagten am 9. Juli 1982 erwachsenen notwendigen Auslagen käme auch dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der genannten Vorschrift vorlägen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1981 - 2 StR 456/81).
  • BGH, 28.08.2013 - 4 StR 277/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zusammenhang zwischen

    Angemessen ist es vielmehr, die Hälfte der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen und die Revisionsgebühr um die Hälfte zu ermäßigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8 9 21. Oktober 1986 - 4 StR 553/86, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1; vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S)).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 553/86

    Maß des erreichten Teilerfolges hinsichtlich der Ermäßigung der Revisionsgebühr

    Hier ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruches durch den Wegfall der Anordnung nach § 63 StGB so gemindert, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S)).

    Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S)).

  • BGH, 12.02.1987 - 4 StR 724/86

    Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung geändert

    Dadurch ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung so gemindert, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten - wie im angefochtenen Urteil geschehen - die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 553/86 - und vom 11. Februar 1983-3 StR 484/82 (S)).

    Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S)).

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