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   BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98   

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https://dejure.org/1998,3446
BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98 (https://dejure.org/1998,3446)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1998 - 3 StR 489/98 (https://dejure.org/1998,3446)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1998 - 3 StR 489/98 (https://dejure.org/1998,3446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 3 StGB; § 250 StGB a.F. / n.F.
    Waffenbegriff beim schweren Raub; Objektive Gefährlichkeit

  • Judicialis

    StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § ... 27 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 357; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b n.F.; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 103 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 390/98

    Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband - § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98
    Ein Fall der Aufhebung eines zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtsfehlerfreien Urteils aufgrund einer danach eingetretenen, vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachtenden Gesetzesänderung, der einer Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO entgegenstehen würde (vgl. BGHSt 41, 6, 7; BGH, Beschluß vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98), liegt deshalb nicht vor.
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 370/98

    Änderung des Tatbestands zwischen Beendigung und Verurteilung; Milderes Gesetz;

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98
    Dies ist bei einer zwar echten, aber ungeladenen Schußwaffe, die lediglich als Drohmittel eingesetzt wird, nicht der Fall (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1998 - 1 StR 370/98, vom 4. August 1998 - 5 StR 362/98 und vom 26. August 1998 - 2 StR 351/98).
  • BGH, 26.01.1995 - 1 StR 798/94

    Erstreckung der Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren auf einen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98
    Ein Fall der Aufhebung eines zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtsfehlerfreien Urteils aufgrund einer danach eingetretenen, vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachtenden Gesetzesänderung, der einer Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO entgegenstehen würde (vgl. BGHSt 41, 6, 7; BGH, Beschluß vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98), liegt deshalb nicht vor.
  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 362/98

    Verwenden einer ungeladenen Maschinenpistole und einer Gaspistole mit unbekanntem

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98
    Dies ist bei einer zwar echten, aber ungeladenen Schußwaffe, die lediglich als Drohmittel eingesetzt wird, nicht der Fall (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1998 - 1 StR 370/98, vom 4. August 1998 - 5 StR 362/98 und vom 26. August 1998 - 2 StR 351/98).
  • BGH, 26.08.1998 - 2 StR 351/98

    Ungeladene Schusswaffen als Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesezbuch

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98
    Dies ist bei einer zwar echten, aber ungeladenen Schußwaffe, die lediglich als Drohmittel eingesetzt wird, nicht der Fall (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1998 - 1 StR 370/98, vom 4. August 1998 - 5 StR 362/98 und vom 26. August 1998 - 2 StR 351/98).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98
    a) Eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. muß objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen zu verursachen, wobei sich die Gefährlichkeit der Waffe auch aus der konkreten Art ihrer Benutzung im Einzelfall ergeben kann (vgl. BGH NStZ 1998, 462 und 567).
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