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BGH, 05.04.2000 - 3 StR 496/99 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 154 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 5 StPO
Einstellung des Verfahrens als Verfahrenshindernis; Erforderlichkeit eines Wiederaufnahmebeschlusses - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Betrug - Beweiskraft - Protokoll - Hauptverhandlungstermin - Gerichtsbeschluß - Einstellung - Verfahrenshindernis - Wiederaufnahme - Verfahren - Revision
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 273; ; StPO § 274; ; StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 154 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 Abs. 2
Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO als Verfahrenshindernis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BGH, 09.11.2004 - 3 StR 382/04
Wegfall einer Einzelstrafe (vorläufige Einstellung des Verfahrens); angemessene …
Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Gericht erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 1).