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   BGH, 07.04.2011 - 3 StR 497/10   

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https://dejure.org/2011,8477
BGH, 07.04.2011 - 3 StR 497/10 (https://dejure.org/2011,8477)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2011 - 3 StR 497/10 (https://dejure.org/2011,8477)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2011 - 3 StR 497/10 (https://dejure.org/2011,8477)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 StPO; § 397 Abs. 1 StPO
    Ablehnung eines Beweisantrages des Nebenklägers (Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen; Indiztatsache; Hilfstatsache; Prüfungsmaßstab; Begründungstiefe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 397 Abs 1 S 3 StPO
    Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages eines Nebenklägers wegen Bedeutungslosigkeit

  • Wolters Kluwer

    Keine weniger restriktive Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe auf Beweisanträge eines Nebenklägers

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages eines Nebenklägers wegen Bedeutungslosigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages eines Nebenklägers wegen Bedeutungslosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maß der Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe auf Beweisanträge des Nebenklägers im Vergleich zur Anwendung auf Beweisanträge des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Gleiches Recht für alle: Der Beweisantrag des Nebenklägers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 713
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.2010 - 5 StR 487/09

    Besetzungsreduktion; Zweierbesetzung; Dreierbesetzung; Bedeutung der Sache; Zahl

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 497/10
    Zwar hat der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 28. April 2010 (5 StR 487/09, NStZ 2010, 714) - nicht tragend - angemerkt, ungeachtet des auch dem Nebenkläger nach § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO zugebilligten Beweisantragsrechts erscheine eine weniger restriktive Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe auf Beweisanträge des Nebenklägers als beim Angeklagten vertretbar.
  • BGH, 03.12.2004 - 2 StR 156/04

    Konfrontationsrecht und faires Verfahren (Gesamtbetrachtung; Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 497/10
    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss blieb (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26).
  • BGH, 26.01.2000 - 3 StR 410/99

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 07.04.2011 - 3 StR 497/10
    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss blieb (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26).
  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 105/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Fehlen einer die Annahme der Bandenabrede tragenden

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb (BGH, Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714).
  • BGH, 01.10.2013 - 3 StR 135/13

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714).
  • BGH, 30.07.2015 - 4 StR 199/15

    Ablehnung eines Beweisantrags als bedeutungslos (Beweisantrag zu Lasten des

    Geht es um den Angeklagten belastende Beweisbehauptungen, muss die Ablehnung das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfassen und darlegen, warum dem Tatrichter die im Beweisantrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 4 StR 293/14, NStZ 2015, 355, 356; vgl. insbesondere zu einem Beweisantrag des Nebenklägers ferner BGH, Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714 jeweils mwN).

    Im Hinblick auf die mehrfachen Rechtsfehler des Landgerichts bedarf keiner Entscheidung, ob hinsichtlich des dem Nebenkläger zustehenden Beweisantragsrechts eine weniger restriktive Anwendung der gesetzlichen Ablehnungsgründe als beim Angeklagten vertretbar ist (so BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 487/09, NStZ 2010, 714; hiergegen mit überzeugender Begründung BGH, Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714).

  • BGH, 07.08.2023 - 5 StR 550/22

    Verurteilung einer Berliner Bürgeramtsmitarbeiterin wegen Bestechlichkeit

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111; Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714 jeweils mwN).
  • BGH, 09.02.2021 - 3 StR 214/20

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers

    Denn die Feststellung etwaiger Verfahrensfehler kann nur im Umfang der zulässigen Nebenklage erfolgen, da § 400 StPO anderenfalls durch die Erhebung von Verfahrensrügen umgangen werden könnte, zumal dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung das Recht zur Stellung von Beweisanträgen uneingeschränkt auch dann zusteht, wenn ihm insoweit die Rechtsmittelbefugnis fehlt (vgl. § 397 Abs. 1 S. 3 StPO; Senat, Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10).'.
  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 322/15

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung des eine Indiztatsache betreffenden Beweisantrags

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714; Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110).
  • BGH, 27.11.2012 - 5 StR 426/12

    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der

    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb (BGH, Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713 mwN).
  • BGH, 07.08.2023 - 5 StR 39/23
    Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111; Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714 jeweils mwN).
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