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BGH, 27.11.1998 - 3 StR 498/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 64 StGB; § 67 Abs. 2 StGB
Anforderungen an die Anordnung einer Entziehungskur als Maßregel; Notwendigkeit einer konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg; Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel - Judicialis
StGB § 64; ; StGB § 64 Abs. 2; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StGB § 67 Abs. 4 Satz 1
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StGB § 67 Abs. 2
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85
Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug
Auszug aus BGH, 27.11.1998 - 3 StR 498/98
Bei einer erneuten Anordnung der Maßregel wird zudem zu berücksichtigen sein, daß ein Abweichen von dem gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB einer eingehenden, an der Persönlichkeit des Angeklagten orientierten Begründung bedarf (vgl. BGHSt 33, 285) und allein die Überlegung, daß nach einem teilweisen Vorwegvollzug der Strafe und anschließendem Maßregelvollzug eine Entlassung auf Bewährung in die Freiheit ermöglicht werden soll, nicht ausreicht (…vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12; BGH NStZ-RR 1998, 296 f.) Dazu bedarf es der Begründung, warum gerade bei diesem Angeklagten ein anschließender Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden würde; zudem wäre bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils auch zu berücksichtigen, daß die Dauer des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnen ist. - BGH, 14.12.1993 - 4 StR 711/93
Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafen …
Auszug aus BGH, 27.11.1998 - 3 StR 498/98
Bei einer erneuten Anordnung der Maßregel wird zudem zu berücksichtigen sein, daß ein Abweichen von dem gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB einer eingehenden, an der Persönlichkeit des Angeklagten orientierten Begründung bedarf (vgl. BGHSt 33, 285) und allein die Überlegung, daß nach einem teilweisen Vorwegvollzug der Strafe und anschließendem Maßregelvollzug eine Entlassung auf Bewährung in die Freiheit ermöglicht werden soll, nicht ausreicht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12; BGH NStZ-RR 1998, 296 f.) Dazu bedarf es der Begründung, warum gerade bei diesem Angeklagten ein anschließender Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden würde; zudem wäre bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils auch zu berücksichtigen, daß die Dauer des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnen ist. - BGH, 11.02.1998 - 2 StR 668/97
Zulässigkeit des Abweichens von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung …
Auszug aus BGH, 27.11.1998 - 3 StR 498/98
Bei einer erneuten Anordnung der Maßregel wird zudem zu berücksichtigen sein, daß ein Abweichen von dem gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB einer eingehenden, an der Persönlichkeit des Angeklagten orientierten Begründung bedarf (vgl. BGHSt 33, 285) und allein die Überlegung, daß nach einem teilweisen Vorwegvollzug der Strafe und anschließendem Maßregelvollzug eine Entlassung auf Bewährung in die Freiheit ermöglicht werden soll, nicht ausreicht (…vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12; BGH NStZ-RR 1998, 296 f.) Dazu bedarf es der Begründung, warum gerade bei diesem Angeklagten ein anschließender Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden würde; zudem wäre bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils auch zu berücksichtigen, daß die Dauer des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnen ist. - BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90
Entziehungsanstalt
Auszug aus BGH, 27.11.1998 - 3 StR 498/98
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 16. März 1994 diese Bestimmung für teilnichtig erklärt und von Verfassungs wegen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs gefordert (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578).
- BGH, 18.07.2000 - 4 StR 258/00
Nicht geringe Menge zum Eigenverbrauch; Unerlaubtes Handeltreiben mit …
Die im wesentlichen nur den Wortlaut dieser Bestimmung wiedergebende Begründung der Strafkammer genügt hierzu nicht, weil nicht erkennbar ist, auf welche festgestellten Tatsachen das Landgericht seine Folgerungen stützt (…vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH, Beschluß vom 27. November 1998 - 3 StR 498/98).