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   BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86   

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BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86 (https://dejure.org/1986,2226)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1986 - 3 StR 499/86 (https://dejure.org/1986,2226)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86 (https://dejure.org/1986,2226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zweck einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86
    Die Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer übersehen hat, bei gesetzlich vertypten Milderungsgründen, wie den §§ 27, 30 Abs. 2 StGB, das Vorhandensein auch dieses Milderungsgrundes als solches mit in die Prüfung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1984, 357; Urteile des Senats vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86 und vom 8. Oktober 1986 - 3 StR 368/86).

    Das Landgericht, das von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausgeht, hat nämlich unberücksichtigt gelassen, daß bei den Fällen der Beihilfe und der Verabredung eines Verbrechens die gesetzlich vorgeschriebene Milderung des Regelstrafrahmens auch dadurch erfolgen kann - um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen -, daß der Strafrahmen des minder schweren Falles gerade deshalb gewählt wird, weil nur eine Beihilfe oder eine Verabredung vorliegt (BGHSt 32, 133, 136; Urteil des Senats vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86).

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86
    Der danach entscheidende Richter muß sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230, 231).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86
    Der danach entscheidende Richter muß sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230, 231).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86
    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 33, 367, 368) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85].
  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83

    mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, Untätigbleiben

    Auszug aus BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86
    Das Landgericht, das von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausgeht, hat nämlich unberücksichtigt gelassen, daß bei den Fällen der Beihilfe und der Verabredung eines Verbrechens die gesetzlich vorgeschriebene Milderung des Regelstrafrahmens auch dadurch erfolgen kann - um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen -, daß der Strafrahmen des minder schweren Falles gerade deshalb gewählt wird, weil nur eine Beihilfe oder eine Verabredung vorliegt (BGHSt 32, 133, 136; Urteil des Senats vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86).
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 368/86

    Anforderungen an die Erörterung von sog. vertypten Strafmilderungsgründen in den

    Auszug aus BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86
    Die Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer übersehen hat, bei gesetzlich vertypten Milderungsgründen, wie den §§ 27, 30 Abs. 2 StGB, das Vorhandensein auch dieses Milderungsgrundes als solches mit in die Prüfung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1984, 357; Urteile des Senats vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86 und vom 8. Oktober 1986 - 3 StR 368/86).
  • BGH, 14.03.1984 - 2 StR 637/83

    betrunkener Räuber - § 50 StGB, Verhältnis der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86
    Die Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer übersehen hat, bei gesetzlich vertypten Milderungsgründen, wie den §§ 27, 30 Abs. 2 StGB, das Vorhandensein auch dieses Milderungsgrundes als solches mit in die Prüfung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1984, 357; Urteile des Senats vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86 und vom 8. Oktober 1986 - 3 StR 368/86).
  • BGH, 20.08.2020 - 3 StR 94/20

    Voraussetzungen des Computerbetrugs bei Bestellungen im Internet unter unbefugter

    Denn für die Einbeziehungsfähigkeit ist darauf abzustellen, ob das Gericht, das zuerst eine Strafe verhängt hat, die früher verhängten Strafen hätte aburteilen können, wenn sie ihm bekannt gewesen wären (BGH, Beschluss vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1).
  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 530/02

    Strafzumessung (Beihilfe: entscheidendes Gewicht der Beihilfehandlung; Schwere

    Im übrigen kann auch ein minder schwerer Fall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungsgrund des § 27 StGB vorliegt (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3).
  • BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02

    Waffe im technischen Sinne (Springmesser); Strafzumessung bei Gehilfen / Beihilfe

    Im übrigen kann ein minder schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 14.05.1992 - 4 StR 178/92

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Ermessensspielraum -

    Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, würde das Urteil des Amtsgerichts eine Zäsur bilden und die Verhängung von zwei Gesamtstrafen erfordern (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1, 4 und 9).
  • BVerfG, 07.05.1999 - 2 BvR 2324/97

    Kein Verstoß gegen GG Art 103 Abs 2 durch Ablehnung einer Gesamtstrafenbildung

    Der Fall des Vorliegens mehrerer Vorverurteilungen wird nach den gleichen Grundsätzen entschieden (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1, 4, 13; BGH, wistra 1998, S. 344; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rn. 511).
  • BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und

    Die zweite ist hierzu nicht geeignet, da sie keine Einzelstrafen enthält, mit denen nunmehr eine Gesamtstrafe gebildet werden könnte (Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 233; vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und Hinweis in BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).
  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 589/02

    Gesamtfreiheitsstrafe (Zäsurwirkung; reformatio in peius;

    Dem steht die Zäsurwirkung der weiteren vom Amtsgericht Hamburg einbezogenen und vom Amtsgericht Düsseldorf am 18. September 1996 erkannten Freiheitsstrafe von vier Monaten entgegen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1).
  • BGH, 26.11.2002 - 5 StR 490/02

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

    Dies hätte die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und 4).
  • BGH, 20.11.2001 - 4 StR 414/01

    Minder schwerer Fall bei der Beihilfe

    Im übrigen kann ein minder schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungsgrund des § 27 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 209/04

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Zäsurwirkung der letzten unerledigten

    Da die hier abgeurteilten Taten erst nach dieser Zäsur im Februar 2003 begangen wurden, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der vom Landgericht Stade verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1, 4, 6; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 9 ff.).
  • BGH, 26.09.2002 - 5 StR 397/02

    Gesamtfreiheitsstrafe; Gesamtstrafenbildung; Zäsurwirkung

  • BGH, 16.02.2021 - 2 StR 462/20

    Grundsätze der Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung einer nach der

  • BGH, 26.03.2003 - 1 StR 79/03

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Zurückprojizierung)

  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 233/13

    Strafzumessung beim versuchten schweren Raub (Verhältnis von vertyptem

  • BGH, 01.07.2015 - 4 StR 161/15

    Minderschwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung (Einbeziehung

  • BGH, 04.10.2017 - 4 StR 289/17

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

  • BGH, 04.02.1988 - 4 StR 690/87

    Minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung bei hohem Alkoholkonsum -

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 560/92

    Fehler des erkennenden Gerichts bei der Bildung einer Gesamtstrafe - Zäsurwirkung

  • BGH, 07.02.1991 - 1 StR 13/91

    Fehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe wegen Nichteinbeziehung einer Einzelstrafe

  • BGH, 20.10.1989 - 3 StR 347/89

    Ermäßigung des Strafrahmens bei fehlenden Umständen für die Annahme eines minder

  • BGH, 06.05.1988 - 3 StR 152/88

    Bloße Gehilfenschaft eines Angeklagten als "typisierter" Strafmilderungsgrund -

  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 340/90

    Anforderungen an Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Voraussetzung

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