Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1971
BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99 (https://dejure.org/2000,1971)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2000 - 3 StR 500/99 (https://dejure.org/2000,1971)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99 (https://dejure.org/2000,1971)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Auto-Verschiebungshalle

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a, §§ 259, 260a StGB, Voraussetzungen der Wahlfeststellung im allgemeinen und zwischen Verbrechen und Vergehen im besonderen, Behandlung von Regelbeispielen

Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiger Diebstahl - Hehlerei - Pospendenzfeststellung - Wahlfeststellung - Rechtsethische und psychologische Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 250; ; StGB § 242; ; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 244 a Abs. 1; ; StGB § 259; ; StGB § 260 a Abs. 1; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 260 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 473
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei -

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    Eine Wahlfeststellung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff.; 21, 152, 153; 25, 182, 183 ff.).

    Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleichartige oder ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; eine psychologische Gleichwertigkeit liegt bei einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehungen des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen vor (vgl. BGHSt 21, 152, 153; BGH StV 1985, 92 m.w.Nachw.).

    Offen bleiben kann, ob Vergehen nach §§ 242, 243 Abs. 1 StGB mit dem Verbrechenstatbestand des § 260 a Abs. 1 StGB noch als rechtsethisch vergleichbar angesehen werden können, weil das Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit die annähernd gleiche Schwere der möglichen Schuldvorwürfe (BGHSt 9, 390, 393) voraussetzt bzw. verlangt, daß die mehreren in Betracht kommenden Verhaltensweisen die gleiche sittliche Mißbilligung verdienen (vgl. BGHSt 21, 152, 154), was bei einer Alternativität zwischen Vergehens- und Verbrechenstatbeständen zweifelhaft erscheint (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 1 Rdn. 108).

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    Eine Wahlfeststellung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff.; 21, 152, 153; 25, 182, 183 ff.).

    b) Daß Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. vom 9. Juli 1998 -4 StR 250/98 (S. 8)).

    Offen bleiben kann, ob Vergehen nach §§ 242, 243 Abs. 1 StGB mit dem Verbrechenstatbestand des § 260 a Abs. 1 StGB noch als rechtsethisch vergleichbar angesehen werden können, weil das Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit die annähernd gleiche Schwere der möglichen Schuldvorwürfe (BGHSt 9, 390, 393) voraussetzt bzw. verlangt, daß die mehreren in Betracht kommenden Verhaltensweisen die gleiche sittliche Mißbilligung verdienen (vgl. BGHSt 21, 152, 154), was bei einer Alternativität zwischen Vergehens- und Verbrechenstatbeständen zweifelhaft erscheint (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 1 Rdn. 108).

  • BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Mitwirken beim Absatz betrügerisch

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    b) Daß Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. vom 9. Juli 1998 -4 StR 250/98 (S. 8)).

    Denn nach der bisherigen Rechtsprechung stünde einer wahlweisen Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260 a Abs. 1 StGB der Umstand, daß ein Vergehen alternativ einem Verbrechen gegenübersteht, dann nicht entgegen, wenn die gegenüber dem Grundtatbestand der Hehlerei straferhöhenden Umstände des § 260 a Abs. 1 StGB der bandenmäßigen Begehung und der Gewerbsmäßigkeit für den Fall, daß die Angeklagten einen Diebstahl begangen haben, ebenfalls festgestellt und zumindest strafschärfend berücksichtigt, d.h. als straferhöhender Umstand gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden könnten (vgl. BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805 zur Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Betrug mit der als Verbrechen ausgestalteten gewerbsmäßigen Hehlerei des § 260 Abs. 1 StGB a.F.; anderer Auffassung jedoch BGH bei Holtz MDR 1970, 13 zu § 260 Abs. 1 StGB a.F. in der Alternative der Gewohnheitsmäßigkeit).

  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 73/57

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist zulässig

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    b) Daß Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. vom 9. Juli 1998 -4 StR 250/98 (S. 8)).

    Denn nach der bisherigen Rechtsprechung stünde einer wahlweisen Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260 a Abs. 1 StGB der Umstand, daß ein Vergehen alternativ einem Verbrechen gegenübersteht, dann nicht entgegen, wenn die gegenüber dem Grundtatbestand der Hehlerei straferhöhenden Umstände des § 260 a Abs. 1 StGB der bandenmäßigen Begehung und der Gewerbsmäßigkeit für den Fall, daß die Angeklagten einen Diebstahl begangen haben, ebenfalls festgestellt und zumindest strafschärfend berücksichtigt, d.h. als straferhöhender Umstand gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden könnten (vgl. BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805 zur Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Betrug mit der als Verbrechen ausgestalteten gewerbsmäßigen Hehlerei des § 260 Abs. 1 StGB a.F.; anderer Auffassung jedoch BGH bei Holtz MDR 1970, 13 zu § 260 Abs. 1 StGB a.F. in der Alternative der Gewohnheitsmäßigkeit).

  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96

    Bandenhehlerei - Bandendiebstahl - Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder - Tatort

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    c) Die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls setzt nach den Tatbestandsmerkmalen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB voraus, daß das Bandenmitglied "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", was nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist (vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH NStZ 1996, 493).

    Demgegenüber reicht für die bandenmäßige Begehung einer Hehlerei nach den §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB das Tätigwerden als einzelnes Bandenmitglied im Rahmen der Bandenabrede aus, auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort kommt es nicht an (BGH NStZ 1995, 85 und 1996, 495 mit kritischer Anmerkung Miehe StV 1997, 247).

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    Eine Wahlfeststellung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff.; 21, 152, 153; 25, 182, 183 ff.).

    In Fällen, in denen die mehreren als möglich in Betracht kommenden Geschehensabläufe nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, hat sich die rechtliche Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare der möglichen Verhaltensweisen zu beschränken (vgl. BGHSt 15, 266 f.; 25, 182, 185; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 1 Rdn. 111 f.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 1 Rdn. 108; Rudolphi in SK-StGB 29. Lfg. Anh. zu § 55 Rdn. 44).

  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    Zwar hat der Senat in seinem Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 die Auffassung vertreten, daß die bisherige Auslegung des Tatbestandsmerkmals der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" durch die Rechtsprechung dogmatisch zu eng, vom Wortlaut und Zweck der Vorschrift her nicht zwingend und aus rechtspolitischen Gründen für überdenkenswert erscheint; er hat jedoch für seine ins Auge gefaßte Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des Bandendiebstahls zwar das täterschaftliche Handeln eines Bandenmitglieds im Hintergrund als ausreichend erachtet, dabei aber vorausgesetzt, daß zumindest zwei weitere Bandenmitglieder am Tatort den Diebstahl ausführen.

    Darauf, daß in der unterschiedlichen tatbestandsmäßigen Ausgestaltung der Bandenbegehung bei den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB einerseits und den §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB andererseits vor allem bei sogenannten gemischten Banden Wertungswidersprüche angelegt sind, die vorliegend zutage treten, hat der Senat bereits in seinem Anfragebeschluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 hingewiesen.

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 275/60

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - Beihilfe

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    b) Daß Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. vom 9. Juli 1998 -4 StR 250/98 (S. 8)).
  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    Das ist vorliegend über den Grundtatbestand hinaus das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit, das vom Landgericht für beide Sachverhaltsalternativen festgestellt ist und für den Fall des Diebstahls, wenn auch nicht als Tatbestandsmerkmal, wohl aber ähnlich einem Qualifikationstatbestand (vgl. BGHSt 33, 370, 374) in § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Diebstahls enthalten ist und für eine wahlweise Verurteilung herangezogen werden kann; dem entspricht auf der Seite der möglichen Hehlereihandlungen der Qualifikationstatbestand des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die gewerbsmäßige Hehlerei der (einfachen) Bandenhehlerei des § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichstellt.
  • BGH, 07.12.1960 - 2 StR 508/60

    Wahlfeststellung bei Diebstahl in Tateinheit mit weiteren Delikten

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
    In Fällen, in denen die mehreren als möglich in Betracht kommenden Geschehensabläufe nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, hat sich die rechtliche Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare der möglichen Verhaltensweisen zu beschränken (vgl. BGHSt 15, 266 f.; 25, 182, 185; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 1 Rdn. 111 f.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 1 Rdn. 108; Rudolphi in SK-StGB 29. Lfg. Anh. zu § 55 Rdn. 44).
  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

  • BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72

    nicht anwesende Bandenmitglieder - Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in

  • BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84

    Pelzhändler - §§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und

  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96

    Konkurrenzen - Hehlerei - Diebstahlsbeihilfe

  • BGH, 08.08.1995 - 1 StR 426/95

    Unmittelbares örtliches Zusammenwirken - Unmittelbares zeitliches Zusammenwirken

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Jedenfalls dann, wenn diese Straftatbestände einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt besitzen - wie vorliegend gewerbsmäßig begangener Diebstahl und gewerbsmäßige Hehlerei (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1957 - 4 StR 73/57 -, BGHSt 11, 26 ; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99 -, NStZ 2000, 473 ; BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12 -, Rn. 1) -, fordert die Unschuldsvermutung keinen Freispruch.
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Ist aber eine Begehung der Vortat durch die Angeklagten als Allein- oder Mittäter, gegebenenfalls neben Dritten, nicht auszuschließen, kommt eine Postpendenzfeststellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1987 - 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 88 f.; Urteil vom 14. September 1989 - 4 StR 170/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3; Urteil vom 29. März 1990 - 4 StR 681/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 4; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12; NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 85; MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 47; SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 55).

    Danach ist auch eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12).

    In Fällen, in denen die in Betracht kommenden Alternativen nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, ist es ausreichend, die Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 - 2 StR 508/60, BGHSt 15, 266, 267; Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 184 f.; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2011 - 5 StR 377/12; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 194).

  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Hieran sieht er sich jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des 3. Strafsenats gehindert (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; vom 31. Januar 1996 - 3 StR 563/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Wahlfeststellung 2).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 54/16

    Erforderlichkeit eines Freispruchs bei fehlendem Nachweis aller nach Anklage in

    In diesem Fall ist eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 1990 - 4 StR 681/89, NJW 1990, 2476, 2477; vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473, jeweils mwN).
  • BGH, 09.11.2017 - 2 StR 320/17

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Diebstahl und Hehlerei)

    Denn auf die Postpendenzfeststellung finden die Grundsätze der Wahlfeststellung Anwendung (vgl. LK-Dannecker, StGB, 12. Aufl. Anh. § 1, Rn. 104), bei der die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die - aufgrund konkreter Betrachtung zu ermittelnde - mildeste Strafe zulässt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99 -, NStZ 2000, 473, 474).
  • BGH, 24.02.2011 - 4 StR 651/10

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Mittäterschaft zum Diebstahl und

    Auf die Postpendenzfeststellung finden die Grundsätze der Wahlfeststellung Anwendung (vgl. LK-Dannecker, StGB, 12. Aufl. Anh. § 1, Rn. 104), bei der die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die - aufgrund konkreter Betrachtung zu ermittelnde - mildeste Strafe zulässt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473, 474).
  • AG Lübeck, 05.01.2012 - 61 Ds 186/11

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendigkeit bei Wahlfeststellung (wahldeutiger

    Die insoweit nach der überwiegenden Rechtsprechung maßgebliche Erwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. A. 2011, § 140 Rdn. 23 m.w.N.), jedenfalls wenn die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (so etwa BayObLG NJW 1995, 2738 m.w.N.), besteht im vorliegenden Fall trotz des nach § 243 Abs. 1 StGB verschärften Strafrahmens und einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe von drei Monaten, was bei der im jetzigen Zeitpunkt zu prognostizierenden Rechtsfolgenentscheidung zunächst zu Grunde zu legen ist (zur späteren Strafwahl bei Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, vgl. BGH NStZ 2000, 473, 474; Eser/Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 28. A. 2010, § 1 Rdn. 108), sowie der auch zahlreichen und wiederholt im engeren und weiteren Sinn einschlägigen Vorverurteilungen des Angeschuldigten wegen Vermögensdelikten, überwiegend geahndet indes mit Geldstrafen, noch nicht.

    Zwar besteht hier die Besonderheit, dass bei einem der Delikte ein besonders schwerer Fall angeklagt ist (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2), was aufgrund der Ausgestaltung des § 243 StGB als Strafzumessungs- oder Strafbemessungsregel (statt vieler Fischer, StGB, 58. A. 2011, § 243 Rdn. 2) im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung indes unproblematisch erscheint (so wurde etwa von BGHSt 23, 360 f. sowie BGH NJW 1989, 1490, die Wahlfeststellung zwischen 242, 243 und 257 StGB ohne weitere Behandlung des erschwerten Grundtatbestandes des Diebstahls für möglich gehalten; anders könnte die Schwierigkeit der Rechtslage ggf. bei einer Wahlfeststellung zwischen Grund- und Qualifikationstatbeständen oder Vergehens- und Verbrechenstatbeständen zu beurteilen sein, vgl. dazu etwa BGH NStZ 2000, 473 f.; 2008, 646 f.).

  • BGH, 27.04.2021 - 5 StR 44/21

    Postpendenz und Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei

    In Fällen der Wahlfeststellung ist von den in Betracht kommenden Strafrahmen derjenige anzuwenden, der konkret die mildeste Strafe zulässt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473 mwN).
  • OLG Hamm, 09.09.2004 - 3 Ss 357/04

    Diebstahl; Hehlerei, Wahlfeststellung

    Zwar sind grundsätzlich Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar und können deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden (vgl. BGHSt 1, 304; 15, 63; BGH NStZ 2000, 473).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 53/08
    9 3. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Wahlfeststellung nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1 m. w. N.).
  • BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahls- und Hehlereiqualifikationen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht