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   BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98   

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BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98 (https://dejure.org/1999,3112)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1999 - 3 StR 507/98 (https://dejure.org/1999,3112)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1999 - 3 StR 507/98 (https://dejure.org/1999,3112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 418
  • StV 2003, 148
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98

    Beschleunigungsgebot; Strafzumessung; Verfahrensrüge; Rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98
    Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH, Beschl. vom 4. Januar 1999 - 3 StR 597/98, zum Abdruck in BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung bestimmt).
  • BGH, 08.02.1991 - 3 StR 225/90

    Revision wegen der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98
    Eigenmächtiges Handeln liegt danach nicht vor, wenn der Angeklagte einen Fortsetzungstermin etwa verschlafen (BGHR StPO § 231 II Abwesenheit, eigenmächtige 7) oder sich über seinen Zeitpunkt geirrt hat (BGH StV 1981, 393).
  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 182/57
    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98
    Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180).
  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98
    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249, 251).
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 575/60

    Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten - Selbstmordversuch

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98
    Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180).
  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98
    Hierbei kommt es auf den gesamten Zeitraum von der Kenntnis des Beschuldigten von den Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluß an, wobei Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1992, 2472).
  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98
    Da es sich um die Feststellungen zu einer Verfahrensfrage handelt, genügt das Freibeweisverfahren, sofern die Verfahrenstatsachen nicht ohnehin schon gerichtsbekannt sind (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 11).
  • BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Bestechung - Rüge der Fortsetzung einer

    Auszug aus BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98
    Eigenmächtiges Handeln liegt danach nicht vor, wenn der Angeklagte einen Fortsetzungstermin etwa verschlafen (BGHR StPO § 231 II Abwesenheit, eigenmächtige 7) oder sich über seinen Zeitpunkt geirrt hat (BGH StV 1981, 393).
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 251; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 StR 507/98; NStZ 1999, 418; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298).
  • LG Bochum, 14.04.2014 - 13 KLs 6/13

    Ante Šapina

    Selbst eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 17.03.1999, 3 StR 507/98, NStZ 1999, 418).
  • OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06

    Hauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; Eigenmächtigkeit; Nachweis

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem

    b) Die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung - eigenmächtig - ausgeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO) ist nach freibeweislicher (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24; BGH NStZ 1999, 418) Überprüfung nicht erschüttert worden und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 194/01

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten; Anwesenheitsrecht des

    Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch noch im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellungen des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418).
  • OLG Celle, 17.05.2011 - 32 Ss 47/11

    Eigenmächtiges Sich-Entfernen eines Angeklagten im Anschluss an eine

    Der Senat hat dabei selbständig, gegebenenfalls im Wege des Freibeweises, zu prüfen, ob die Eigenmächtigkeit auch noch im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen werden kann, ohne an die Feststellungen des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418; NStZ-RR 2001, 333).
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