Rechtsprechung
BGH, 09.05.2001 - 3 StR 51/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gewerbs- und bandenmäßigen Ausschleusen von Ausländern - Einschleusen von Ausländern - Durchschleusung - Ausländergesetz
- Judicialis
AuslG § 92b; ; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 92 Abs. 2; ; AuslG § 92 a Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AuslG § 91 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6
Hilfeleisten beim Aus- oder Durchschleusen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 23
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98
Einschleusen, Durchschleusen von Ausländern; Durchfahrt in einen Drittstaat
Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 51/01
Allerdings hat der Senat in seinem in BGHSt 45, 103 veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Ausschleusen eines Ausländers, wenn es Teilakt einer Durchschleusung (aus dem Heimatland über Deutschland in den angestrebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weil ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausreiseersatz erfolgenden) Aufenthalt des Ausländers in Deutschland bedeutet und damit als Hilfeleistung im Sinne der Einschleusungstatbestände (§§ 92a, 92b) des Ausländergesetzes anzusehen ist. - BGH, 08.11.2000 - 1 StR 447/00
Tatbestand des Einschleusens von Ausländern (Ausschleusen über Binnengrenzen); …
Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 51/01
Die Anwendung der Vorschrift des § 92 a Abs. 4 AuslG auf das Einschleusen nach Schweden (vgl. BGH NStZ 2001, 157) kommt nicht in Betracht, da Schweden kein Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 ist.
- BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15
Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige …
Die bloße Unterstützung eines in Deutschland aufhältigen Ausländers zur Ausreise ist hingegen - ungeachtet des Anwendungsbereichs von § 96 Abs. 4 AufenthG - grundsätzlich straflos (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 3 StR 51/01, BGHR AuslG § 92a Einschleusen 4).Als Hilfeleistung kommt daher nur eine Handlung in Betracht, die im Sinne eines Förderns oder Erleichterns gerade dazu beiträgt, dass der Ausländer in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland illegal einreisen oder sich darin aufhalten kann (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98, BGHSt 45, 103, 105 f. (zu §§ 92, 92a AuslG); Beschluss vom 9. Mai 2001 - 3 StR 51/01, BGHR AuslG § 92a Einschleusen 4).
- BGH, 12.09.2002 - 4 StR 163/02
Schengener Abkommen; Vertragsstaat; Einschleusen; Durchschleusen; Ausschleusen; …
Erschöpft sich dagegen die Tathandlung darin, einem Ausländer in dem Bemühen Hilfe zu leisten, Deutschland zu verlassen, erfüllt dies - sofern nicht die Voraussetzungen des die sog. Schengen-Staaten betreffenden § 92 a Abs. 4 AuslG erfüllt sind - keinen Straftatbestand (BGHR AuslG § 92 a Einschleusen 4; in diesem Sinne auch Klesczewski StV 2000, 364, 365 f.), ohne daß es auf den "ausländerrechtlichen Status" der zu schleusenden Personen im Inland ankäme.