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   BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13   

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BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13 (https://dejure.org/2013,8875)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 StR 52/13 (https://dejure.org/2013,8875)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13 (https://dejure.org/2013,8875)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Abs. 1 S. 2 StGB
    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (keine hinreichenden Feststellungen zum wertmäßigen Vorhandensein des Erlangten beim Angeklagten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 630
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Regelungen (vgl. hierzu Senat in BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)) ist regelmäßig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen.

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat 'erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH NStZ 2010, 86f).

    Anschließend fehlen jedoch konkrete Feststellungen dazu, in welchem Umfang zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)).

  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Da nicht auszuschließen ist, dass aufgrund einer zureichenden Beurteilungsgrundlage auf einen geringeren Verfallsbetrag erkannt worden wäre, weil - worauf die Strafkammer mit ihren Erwägungen zu der angespannten finanziellen Lage des Angeklagten ersichtlich abstellte - die Resozialisierung des Angeklagten nicht durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden soll (BGHSt 48, 40f mwN), kann die getroffene Anordnung keinen Bestand haben.
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 316/91

    Verfallserklärung bei Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass der Angeklagte über einen Pkw verfügt und mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2010 ein - vollfinanziertes - Einfamilienhaus erworben hatte, aber die Urteilsgründe lassen Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen (Alleineigentum oder Miteigentum) und zum Wert sowohl des Pkws als auch des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks - insbesondere zur Höhe der (vom Angeklagten) bereits erbrachten Tilgung - vermissen (vgl. BGHSt 38, 23, 25 zur Anrechenbarkeit von Immobilieneigentum bei Verwendung dem Verfall unterliegender Mittel zur Schuldentilgung).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 07.11.2002 - 4 StR 247/02

    Verfall von Wertersatz (Absehen nach § 73c Abs. 1 Satz 2); Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 29.10.2002 - 3 StR 364/02

    Verfall von Wertersatz; Ermessensausübung (Prüfungspflicht; Resozialisierung)

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 14.05.2008 - 3 StR 136/08

    Unbegründete Revision

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Anschließend fehlen jedoch konkrete Feststellungen dazu, in welchem Umfang zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)).
  • BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16

    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).

    Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 75; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576 f. und vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat "erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    c) Es kommt schließlich nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, da es in Anwendung dieser Vorschrift lediglich den von ihm aufgrund der erlangten Bitcoins errechneten Betrag von 10.528.591,55 Euro auf zehn Millionen Euro reduziert, sich aber nicht in tragfähiger Weise damit auseinandergesetzt hat, ob der Wert des Erlangten auch insoweit noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; zur Prüfungsreihenfolge BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307; vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630; jeweils mwN).
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 225/16

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, weil das Erlangte nicht mehr

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "Annahme unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).

    Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 75; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576 f. und vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat "erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

  • BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15

    Anordnung des Wertersatzverfalls (Vorliegen einer unbilligen Härte:

    Ist auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN).
  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15

    Verfall (Absehen vom Verfall wegen Vorliegens einer unbilligen Härte:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f., und vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 385/16

    Rechtsfehlerhafte Anwendung der Härtevorschrift bei der Verfallsanordnung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallserklärung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, juris Rn. 2; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16).
  • BGH, 03.03.2016 - 2 StR 441/15

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Abgesehen davon, dass das Landgericht bei Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB für jeden der Tatbeteiligten individuelle Feststellungen zu treffen und diese zu gewichten hatte (BGHR StGB § 73c Härte 17; Fischer StGB 62. Auflage § 73c Rn. 3), hat es übersehen, dass wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Anwendungsfälle des § 73c Abs. 1 StGB - unbillige Härte § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB - Wegfall der Bereicherung § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB - zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen ist (BGH StV 2013, 630).
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