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   BGH, 15.01.1992 - 3 StR 522/91   

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https://dejure.org/1992,6383
BGH, 15.01.1992 - 3 StR 522/91 (https://dejure.org/1992,6383)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1992 - 3 StR 522/91 (https://dejure.org/1992,6383)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - 3 StR 522/91 (https://dejure.org/1992,6383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei zeitlichen Überschneidungen von Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87

    Rechtmäßigkeit des Verlesens eines ärztlichen Attestes, wenn dadurch nicht nur

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - 3 StR 522/91
    Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit muß den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in einer früheren Gesamtstrafe zum Ausdruck kommt, nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1982, 262; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - sowie Beschlüsse vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84 und vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87).
  • BGH, 03.08.1984 - 3 StR 277/84

    Konkurrenzverhältnis zwischen fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis und

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - 3 StR 522/91
    Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit muß den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in einer früheren Gesamtstrafe zum Ausdruck kommt, nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1982, 262; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - sowie Beschlüsse vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84 und vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87).
  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 535/84

    Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus einer befugten Zeugnisverweigerung -

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - 3 StR 522/91
    Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit muß den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in einer früheren Gesamtstrafe zum Ausdruck kommt, nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1982, 262; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - sowie Beschlüsse vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84 und vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87).
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Ebenso liegt es, wenn mehrere Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen in einem teilidentischen Handlungsakt des Täters zusammentreffen (s. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 3 StR 522/91, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92

    Begründung einer Tateinheit durch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, Tateinheit begründen, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH NStZ 1984, 409; vgl. auch BGHR StGB § 249 I Konkurrenzen 1; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 21).
  • BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99

    Versuch; Räuberische Erpressung; Schuldschein; Schadensgleiche

    In Fällen dieser Art ist von Tateinheit und nicht von Tatmehrheit auszugehen (vgl. auch BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 287/02

    Tateinheit (Beendigung einer der räuberischen Erpressung, handlungseinheitliche

    Die vom Landgericht verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w. Nachw.).
  • BGH, 24.02.2005 - 1 StR 33/05

    Tateinheit zwischen Nötigung und schwerer räuberischer Erpressung (Abgrenzung von

    Trotz des Wegfalls von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe kann die aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1.) und von vier Jahren Freiheitsstrafe (Fall II. 2.) sowie der einbezogenen Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil hier die Änderung der Konkurrenzverhältnisse von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat, Beschluß vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 -).
  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 311/06

    Unerhebliche Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit

    Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.06.2012 - 5 StR 256/12

    Beweiswürdigung (Anforderungen an die Widerlegung einer bestreitenden Einlassung

    Entgegen der Wertung des Landgerichts stehen der schwere Raub zum Nachteil der Kassiererin und die schwere räuberische Erpressung zulasten der Kundin, wenn sie dem Angeklagten mittäterschaftlich zuzurechnen ist, im Verhältnis der Idealkonkurrenz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1992 - 3 StR 522/91 - und vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 6), mit der Folge, dass der aufgezeigte Rechtsfehler auch den hierzu in Tateinheit stehenden Schuldspruch erfassen muss.
  • LG Hildesheim, 08.07.2009 - 12 Ks 17 Js 4517/07

    Strafvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in

    Würde man auch in Fällen, in denen der Täter im Rahmen einer Raubtat gegen zwei Personen Gewalt anwendet und dabei "nur" den Tod einer Person herbeiführt beziehungsweise "nur" bezüglich eines Gewaltopfers mit Tötungsvorsatz handelt, in Bezug auf die zweite Person dagegen "lediglich" die Raubqualifikation des § 250 StGB verwirklicht, den Straftatbestand des § 250 StGB für verdrängt erachten, dann würde im Schuldspruch das Unrecht der Tat nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, da dann die qualifizierte Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegenüber dem zweiten Tatopfer im Schuldspruch unberücksichtigt bliebe (vgl. auch BGH , 3 StR 522/91 vom 15.01.1992, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 311/06
    Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
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