Rechtsprechung
BGH, 22.01.2015 - 3 StR 528/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 250 S. 2 StPO; § 251 StPO
Rechtsfehlerhafte Ersetzung der Vernehmung eines Arztes durch Verlesung einer vom Angeklagten eingereichten ärztlichen Bescheinigung; fehlender Widerspruch gegen die Verlesung begründet nicht ohne weiteres das Einverständnis mit der Verlesung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 250 S 2 StPO, § 251 Abs 4 StPO
Strafverfahren: Verlesung einer ärztlichen Bescheinigung in der Hauptverhandlung - IWW
§ 250 Satz 2 StPO, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Verlesung einer medizinischen Bescheinigung in der Hauptverhandlung ohne einen entsprechenden Beschluss der Strafkammer
- rewis.io
Strafverfahren: Verlesung einer ärztlichen Bescheinigung in der Hauptverhandlung
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verfahrensrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 250 S. 2
Verlesung einer medizinischen Bescheinigung in der Hauptverhandlung ohne einen entsprechenden Beschluss der Strafkammer - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kleve, 19.03.2014 - 170 KLs 7/13
- BGH, 22.01.2015 - 3 StR 528/14
Papierfundstellen
- NStZ 2015, 476
- StV 2015, 533
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.07.1983 - 1 StR 174/83
Notwendigkeit des Vorliegens einer Erklärung der obersten Dienstbehörde über die …
Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 528/14
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, es sei daraus, dass der Angeklagte die Bescheinigung selbst eingereicht und ausweislich des Protokolls der Verlesung nicht widersprochen habe, auf dessen Einverständnis mit einer vernehmungsersetzenden Verlesung im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu schließen, folgt der Senat nicht, denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zu erkennen gegeben hätte, nach dieser Vorschrift verfahren zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66;… vom 19. November 2009 - 4 StR 276/09, juris Rn. 8). - BGH, 19.11.2009 - 4 StR 276/09
Abwesenheit des Angeklagten (absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO); …
Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 528/14
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, es sei daraus, dass der Angeklagte die Bescheinigung selbst eingereicht und ausweislich des Protokolls der Verlesung nicht widersprochen habe, auf dessen Einverständnis mit einer vernehmungsersetzenden Verlesung im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu schließen, folgt der Senat nicht, denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zu erkennen gegeben hätte, nach dieser Vorschrift verfahren zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 StR 174/83, NJW 1984, 65, 66; vom 19. November 2009 - 4 StR 276/09, juris Rn. 8).
- BGH, 03.09.2019 - 3 StR 291/19
Unzulässigkeit der Einführung von in privaten Laboren erstellten DNA-Gutachten im …
Eine solche kommt überhaupt nur in Betracht, wenn aufgrund der vorangegangenen Verfahrensgestaltung davon ausgegangen werden darf, dass sich alle Verfahrensbeteiligten der Tragweite ihres Schweigens bewusst gewesen sind (BGH, Beschlüsse vom 9. August 2016 - 1 StR 334/16, NStZ 2017, 299 mwN; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 528/14, NStZ 2015, 476;… LR/Sander/Cirener, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 22 mwN). - BGH, 25.10.2016 - 5 StR 408/16
Berücksichtigung von Art und Menge des Rauschgifts für den Unrechtsgehalt der Tat …
a) Aus dem durch den Beschwerdeführer angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2015 - 3 StR 528/14 (NStZ 2015, 476) ergibt sich nichts, was die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Beanstandung der Verletzung des § 250 Satz 2 StPO in Frage stellen könnte.