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   BGH, 23.12.1998 - 3 StR 531/98   

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https://dejure.org/1998,2634
BGH, 23.12.1998 - 3 StR 531/98 (https://dejure.org/1998,2634)
BGH, Entscheidung vom 23.12.1998 - 3 StR 531/98 (https://dejure.org/1998,2634)
BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 531/98 (https://dejure.org/1998,2634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 29 BtMG; § 30 Abs. 2 BtMG; § 112 StPO; § 51 StGB
    Strafzumessung bei Kurrierdiensten im Rauschgifthandel (Annahme eines minder schweren Falles, hierbei besondere Bedeutung der Rauschgiftmenge); Bedeutung erlittener Untersuchungshaft neben § 51 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voruassetzungen für die Bewertung als minder schwerer Fall; Gesamtmenge des Wirkstoffs von Betäubungsmittel als Strafzumessungsgrund; Geordnete Lebensverhältnisse; Schwierige finanzielle Situation; Untergeordnete Stellung als Händlerkurier; Geständnis; Allgemein positive ...

  • Judicialis

    BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 30 Abs. 2; ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; ; BtMG § 30 a Abs. 1 und 2 Nr. 2; ; StGB § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 2; StGB § 46 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 193
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - 3 StR 531/98
    Das Gewicht des Angriffs auf die Volksgesundheit, das sich in dem Vielfachen der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ausdrückt, ist bei der Strafzumessung in die Abwägung einzubeziehen (BGH NStZ 1990, 84, 85).
  • BGH, 21.10.1998 - 2 StR 388/98

    Erforderlichkeit von Urteilsausführungen zur Verneinung eines minder schweren

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - 3 StR 531/98
    Die Strafkammer hat bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen, daß es sich um die schnelle Abfolge von drei Verbrechen innerhalb von wenigen Wochen mit sich erheblich steigerndem kriminellen Gewicht handelte, wobei die zweite und dritte Tat - kriminologisch mit der ersten verknüpft Rückschlüsse auf die kriminelle Energie des Angeklagten auch bei der ersten Tat zuläßt (vgl. BGH, Urt. vom 21. Oktober 1998 - 2 StR 388/98).
  • BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95

    Einfuhr von Kokain durch Drogenkuriere in deren Körper - Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 23.12.1998 - 3 StR 531/98
    Dagegen treffen die übrigen Strafmilderungsgründe, wie geordnete Lebensverhältnisse, schwierige finanzielle Situation, Stellung als Händlerkurier, das im Fall 3 ohnehin kaum zu vermeidende Geständnis, die Bereitschaft zu einer gewissen (hier allerdings erfolglosen) Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden so oder ähnlich auf nahezu alle Rauschgiftkuriere der hier in Rede stehenden Art zu (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 84, 85).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren Falles jedoch entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 3).
  • OLG Hamm, 20.03.2012 - 1 RVs 2/12

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allg. Meinung setzt die Annahme eines minder schweren Falles voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH Urt. v. 23.12.1998, 3 StR 531/98, NStZ 1999, 193, JURIS Rdnr 3; Weber, BtMG, 3. Aufl. 2009 vor § 29 Rdnr 645 m.w.N.).

    Das gilt insbesondere für die Milderungsgründe der geordneten Lebensverhältnisse, des vom Täter abgelegten, meist ohnehin kaum zu vermeidenden Geständnisses, seiner bisherigen Unbestraftheit, seines in wirtschaftlicher Not gründenden Tatmotivs, seiner untergeordneten Stellung als bloß ausführendes Werkzeug, auch für den Umstand, dass das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht, und schließlich ebenso für den Aspekt der mit dem hiesigen Strafvollzug für einen Ausländer verbundenen Härte (vgl. BGH Urt. v. 06.12.1995, 2 StR 500/95, NStZ-RR 1996, 84, JURIS Rdnr 6; BGH Urt. v. 23.12.1998, 3 StR 531/98 a.a.O.).

    Solchen Umständen kommt daher für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelstrafrahmen nur geringe Bedeutung zu (BGH Urt. v. 23.12.1998, 3 StR 531/98 a.a.O.).

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang die verbüßte Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat, begegnet dies schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil erlittene Untersuchungshaft bei einem Angeklagten, der eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, regelmäßig ohne Bedeutung ist, da diese nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen ist (BGH Urt. v. 23.12.1998, 3 StR 531/98 a.a.O., JURIS Rdnr 5).

  • BGH, 14.06.2006 - 2 StR 34/06

    Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die

    Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Verbüßung von Untersuchungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung führt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18, 20; BGH NStZ 2005, 212; NStZ-RR 2005, 168, 169; wistra 2001, 105; BGH bei Detter NStZ 2005, 500; Urteile vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04 - und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 565/00; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 72; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 434; Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 753, 756; a. A. zur Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei der Strafrahmenwahl BGH StV 1993, 245).
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