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   BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00   

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https://dejure.org/2001,2586
BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00 (https://dejure.org/2001,2586)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2001 - 3 StR 541/00 (https://dejure.org/2001,2586)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 3 StR 541/00 (https://dejure.org/2001,2586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Schußwaffe - Zeugenaussage - Haschischgeschäfte - Erweiterter Verfall

  • Judicialis

    BtMG § 33 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 73 a; ; StGB § 73 d; ; StGB § 73 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 73 d Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 a, § 73 b, § 73 d Abs. 1, Abs. 2
    Grundregeln für die Anordnung eines erweiterten Verfalls

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 531
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Die Gegenstände können bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift nur dann für verfallen erklärt werden, wenn der Tatrichter nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, daß die von der Verfallsanordnung erfaßten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne daß diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGHSt 40, 371, 373; BGH NStZ-RR 1998, 297).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Grundlagen für eine Entscheidung über den erweiterten Verfall zweckmäßigerweise gewonnen werden (vgl. BGH NStZ 1995, 125 unter 2.; Schmidt, aaO § 73 d Rdn. 44 f.), indem von den Vermögenswerten des Angeklagten die darin enthaltenen legal eingenommenen Geldbeträge - wie die Zuwendungen des Vaters, die Leistungen der Berufsgenossenschaft und die Gewinne aus den Handelsgeschäften - sowie der Nettogewinn, der in dem rechtsfehlerfrei für verfallen erklärten Betrag von 194.400 DM enthalten ist, abgezogen werden und die verbleibende Differenz unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts daraufhin untersucht wird, ob es sich um plausible Einkünfte aus legalen Einkommensquellen handeln kann oder nicht.

  • BGH, 10.02.1998 - 4 StR 4/98

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Die Gegenstände können bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift nur dann für verfallen erklärt werden, wenn der Tatrichter nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, daß die von der Verfallsanordnung erfaßten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne daß diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGHSt 40, 371, 373; BGH NStZ-RR 1998, 297).

    Für die Überzeugungsbildung der Strafkammer können dabei auch Hinweise auf weitere, von der Verurteilung nicht erfaßte Betäubungsmittelgeschäfte (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Februar 1998 - 4 StR 4/98) sowie die Zeitpunkte, zu denen die einzelnen Vermögensgegenstände erworben wurden, von Bedeutung sein.

  • BGH, 09.12.1999 - 5 StR 312/99

    Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Entgegen der Meinung der Verteidigung zieht die Strafkammer den Schluß, auf die Aussage dieses Zeugen könne nichts gestützt werden (UA S. 68), nicht vorrangig aus dem persönlichen Eindruck (vgl. BGHSt 45, 354), den der als einziges Mitglied des erkennenden Gerichts bei der kommissarischen Vernehmung anwesende Strafkammervorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen hatte, sondern - unabhängig vom persönlichen Eindruck des Strafkammervorsitzenden - aus ihrer auf Grund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung gewonnenen Überzeugung, der Zeuge habe hinsichtlich des Haschischgeschäfts vom 18. Juli 1995, insbesondere des dem Kurier Wi. erteilten Auftrags, das Rauschgift in einem Erdbunker des Angeklagten in der Nähe von Haselünne zu deponieren, bewußt die Unwahrheit gesagt.
  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2, § 73 d Abs. 1 StGB unterliegen dem erweiterten Verfall aber nur Gegenstände des an der rechtswidrigen Tat Beteiligten, d.h. solche Sachen oder Rechte, die diesem zum Zeitpunkt der Verfallsanordnung gehören oder zustehen (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 d Rdn. 27, 29 m.w.Nachw.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 11) oder - wegen eines zivilrechtlich unwirksamen Erwerbsaktes (vgl. BGHSt 31, 145) nur deshalb nicht gehören oder zustehen, weil er sie für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat, sowie die Surrogate solcher Gegenstände.
  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 135/99

    Verfall; Schätzung beim Verfall

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Das wirksam auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkte (vgl. BGHR StGB § 73 b Schätzung 2; BGH NStZ-RR 1997, 270 f) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten nur im Ausspruch über den erweiterten Verfall.
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Da der erweiterte Verfall nur einen unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen will, ist die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137).
  • BGH, 05.12.1996 - 5 StR 542/96

    Anforderungen an ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Schuldspruch -

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Das wirksam auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkte (vgl. BGHR StGB § 73 b Schätzung 2; BGH NStZ-RR 1997, 270 f) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten nur im Ausspruch über den erweiterten Verfall.
  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Dabei ist es zutreffend vom Bruttoprinzip ausgegangen (vgl. BGH NStZ 94, 123 f.).
  • BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99

    Strafzumessung; Verfallsanordnung

    Auszug aus BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00
    Da der erweiterte Verfall nur einen unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen will, ist die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auch nahmen die Gerichte in den zu § 33 Abs. 1 BtMG veröffentlichten Entscheidungen regelmäßig - wie das Landgericht im Ausgangsverfahren - an, die für verfallen erklärten Vermögenswerte stammten ihrerseits aus Betäubungsmittelstraftaten (vgl. die bei Gradowski/Ziegler, Geldwäsche, Gewinnabschöpfung, 1997, S. 82 ff. referierten Fälle sowie BGH, NStZ 1995, S. 540; StV 1995, S. 633; NStZ-RR 1998, S. 297; NStZ 2001, S. 531; NStZ-RR 2003, S. 75; OLG Stuttgart, NJW 2000, S. 2598, 2599).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Die ausweislich ihrer Begründung wirksam auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; vom 25. September 1990 - 1 StR 400/90, BGHR StGB § 73a Wert 1) bleibt ohne Erfolg, soweit sie einen höheren Verfallsbetrag erstrebt.
  • BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12

    Feststellungsvoraussetzungen für die Anordnung des Verfalls, des

    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).

    Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Anknüpfungstat ganz oder teilweise unmöglich geworden, ist nach § 73d Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 73a StGB auf Wertersatzverfall in Höhe des Wertes des ursprünglich dem erweiterten Verfall unterliegenden Gegenstandes zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO).

    Bei einem Fahrzeugerwerb vor der ersten Anknüpfungstat käme als Gegenstand einer Verfallsanordnung nur das Fahrzeug selbst als Surrogat der ursprünglich rechtswidrig erlangten Erlöse (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2004 - 1 StR 115/04; vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO) in Betracht.

  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18

    Einziehung (aus der Tat Erlangtes: kein Erlangen der hinterzogenen Einfuhrsteuern

    Gegenstände sind individualisierte Sachen und Rechte (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531), aber nicht ersparte Aufwendungen (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 13).
  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 439/09

    Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

    Infolge der tatmehrheitlichen Verurteilung musste der Strafausspruch gegen den Angeklagten V. aufgehoben werden; ein Zusammenhang mit der Verfallsanordnung besteht allerdings nicht (vgl. BGH NJW 1995, 2235; NStZ 2000, 137; 2001, 531).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Im übrigen hätte eine solche Anordnung die Feststellung erfordert, daß bestimmte Gegenstände oder Rechte bei Begehung der Anknüpfungstaten noch vorhanden waren, für die nunmehr der Verfall von Wertersatz angeordnet wird (vgl. BGHR StGB § 73 d Gegenstände 4).
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Gemäß § 73d StGB können Gegenstände eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift für verfallen erklärt werden, wenn das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 662/15

    Erweiterter Verfall (Subsidiarität zum regulären Verfall)

    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).

    Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Anknüpfungstat ganz oder teilweise unmöglich geworden, ist nach § 73d Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 73a StGB auf Wertersatzverfall in Höhe des Wertes des ursprünglich dem erweiterten Verfall unterliegenden Gegenstandes zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO).

  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    aa) Taugliche Zugriffsobjekte der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind "Gegenstände' nur dann, wenn sie oder ihre Surrogate bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. zu § 73d aF BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313; BT-Drucks. 11/6623, S. 8; zu § 73a nF BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 20).
  • BGH, 10.09.2003 - 1 StR 147/03

    Grundsätze der nachträglichen Gesamtsstrafenbildung (Vorrang vor § 67 f StGB);

    Daß der Angeklagte über Gegenstände verfügte und noch verfügt, die dem erweiterten Verfall gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m § 73d StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 531) unterliegen, ist den bisherigen Feststellungen der Strafkammer dagegen nicht zu entnehmen.
  • BGH, 04.08.2010 - 5 StR 184/10

    Erweiterter Verfall (Erörterungsmangel; Diskrepanz zwischen Vermögenslage und

  • BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17

    Verfall (Berichtigung der Verfallsanordnung wegen Schreibversehen und

  • BGH, 07.07.2004 - 1 StR 115/04

    Unerlaubte Abgabe und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 226/04

    Strafzumessung (fehlende Feststellungen für Strafschärfungsgründe); erweiterter

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