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   BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99   

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BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99 (https://dejure.org/2000,5550)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2000 - 3 StR 541/99 (https://dejure.org/2000,5550)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 (https://dejure.org/2000,5550)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1998 - 1 StR 280/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99
    Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann grundsätzlich Handeltreiben darstellen; insoweit bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR § 29 I BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596).
  • BGH, 20.01.1993 - 3 StR 575/92

    Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99
    Der Generalbundesanwalt hatte einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt und zu Recht darauf hingewiesen, daß die Annahme von Beihilfe bei dem nur tateinheitlich verwirklichten Tatbestand hier keinen Einfluß auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat hat (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 4).
  • BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98

    Mittäterschaft/Gehilfentätigkeit beim Rauschgifthandel

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99
    Die Annahme von Beihilfe setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 25.10.2005 - 1 StR 328/05

    Mangelnde Beratung nach der Gewährung des letzten Wort (mangelnde Erinnerung der

    Im Hauptverhandlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt.
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 250/00

    Wohnungseinbruchdiebstahl

    Daß die Revision des Angeklagten keinen Erfolg hat, kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO dennoch durch Beschluß aussprechen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4; BGH, Beschl. vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99).
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