Rechtsprechung
BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Umsatzsteuerhinterziehung bei Provisionszahlungen - Sinngehalt von Beweisanträgen - Anforderungen an Rechtsmissbrauch bei Zwischenschaltung von Basisgesellschaften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 05.03.1986 - I R 201/82
Rechtsmißbrauch - Zwischenschaltung von Basisgesellschaften - Niedrig besteuertes …
Auszug aus BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfüllt die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im niedrig besteuernden Ausland den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs, wenn für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH BStBl II 1986, 496). - BFH, 16.01.1976 - III R 92/74
Errichtung von Basisgesellschaften - Ausland - Wirtschaftliche Gründe - …
Auszug aus BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90
Darüber hinaus ist stets sorgfältig zu prüfen, ob sich - unbeschadet des formellen ausländischen Verwaltungssitzes der Gesellschaft - die Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO im Inland befindet (vgl. BFH BStBl II 1976, 401). - BFH, 17.07.1968 - I 121/64
Steuerrechtliche Beurteilung sogenannter Basisgesellschaften
Auszug aus BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90
Sie ist ertragssteuerlich so zu erfassen, wie eine nach Aufbau und wirtschaftlicher Stellung vergleichbare deutsche Gesellschaft (vgl. BFH BStBl II 1968, 695); die den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern/Geschäftsführern gewährten - offenen oder verdeckten - Ausschüttungen unterliegen bei diesen der Einkommensteuer.
- BFH, 29.07.1976 - VIII R 142/73
Basisgesellschaft - Ausland - Tatbestand des Rechtsmißbrauchs - Sitz - Rechtsform …
Auszug aus BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90
In diesen Fällen scheidet eine steuerliche Anerkennung vor allem dann aus, wenn die Wahl des Sitzes und der Rechtsform nur mit der Absicht der Steuerersparnis zu erklären sind (BFH BStBl II 1977, 263). - BFH, 21.10.1988 - III R 194/84
Steuerumgehung - Ausländische Gesellschaft - Einschaltung einer ausländischen …
Auszug aus BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90
Eines Rückgriffs auf § 42 AO bedarf es nicht, wenn die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 41 AO) vorliegen (BFH BStBl II 1989, 216). - BGH, 26.01.1982 - 1 StR 802/81
Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung - …
Auszug aus BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90
Die Beweisbehauptung muß aber so ausgelegt werden, daß der volle Sinn des Antrags ausgeschöpft wird und die als wahr unterstellten Tatsachen in vollem Umfang ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfaßt werden (BGH NStZ 1982, 213;… BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 4, 6;… vgl. auch Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 90 f.).
- BGH, 13.03.2019 - 1 StR 520/18
Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen …
Ist dies der Fall und geben die für die Gesellschaft Verantwortlichen (§§ 34 f. AO) keine Körperschaftsteuererklärung ab, kann dies ihre Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 - 3 StR 55/90, wistra 1990, 307, 308). - BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92
Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung - …
Das Oberlandesgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß die als wahr behandelten Tatsachen der Entscheidung dem Sinn und Zweck des jeweiligen Beweisantrags gemäß ohne jede Einengung und Verschiebung des Bedeutungsgehalts oder sonstige inhaltliche Änderung zugrunde gelegt werden müssen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 - Wahrunterstellung 4, 6, 18, 21; BGH NStZ 1982, 213;… Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 91 und 92). - BGH, 23.11.1990 - 3 StR 376/90
Vorliegen eines Betrugsvorsatzes - Anforderungen an die Feststellung einer …
Zum Hinterziehungsvorsatz bei der Umsatzsteuer für das Jahr 1984 weist der Senat vorsorglich auf den gegenüber der geschuldeten Umsatzsteuer höheren Vorsteuererstattungsanspruch hin, zur Frage der Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf die Senatsentscheidung in BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 1.