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   BGH, 26.02.1997 - 3 StR 569/96   

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https://dejure.org/1997,3270
BGH, 26.02.1997 - 3 StR 569/96 (https://dejure.org/1997,3270)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1997 - 3 StR 569/96 (https://dejure.org/1997,3270)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96 (https://dejure.org/1997,3270)
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Vorgeschädigtes Herz

§ 227 StGB, Verwirklichung des der Tathandlung anhaftenden Risikos eines tödlichen Ausgangs (hier bejaht für Herzinfarkt nach Schlägen und Dritten)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge - Unmittelbarkeit zwischen der Körperverletzung und dem Todeseintritt - Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 226

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 341
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - 3 StR 569/96
    Die Anwendbarkeit des § 226 StGB ist nicht, wie die Strafkammer ersichtlich meint, auf Körperverletzungshandlungen beschränkt, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Eintritt des Todes besorgen lassen, sondern es genügt, daß der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet und daß sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko beim Eintritt des Todes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99).

    Er ist aufgrund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag (vgl. BGHSt 31, 96, 100).

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 343/96

    Zusammenschlagen bis zur Bewusstlosigkeit eines Diskobesuchers von zwei

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - 3 StR 569/96
    Darauf, ob die Angeklagten sich bei der Tat einer Todesgefahr für das Opfer aktuell bewußt waren, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ 1997, 82, 83) [BGH 17.10.1996 - 4 StR 343/96].
  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 707/94

    Totschlag - Tötung - Schwere Körperverletzung - Psychische Folgen

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - 3 StR 569/96
    Seine Vorhersehbarkeit braucht sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Gewalthandlungen ausgelösten im einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen und psychischen Vorgänge, die den Tod schließlich herbeigeführt haben (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 9 - "medizinische Rarität").
  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 34/92

    Zusammenhang zwischen Körperverletzung und eingetretener Todesfolge

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - 3 StR 569/96
    In dem Tod hat sich deshalb die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch niedergeschlagen (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 334; NStZ 1992, 335); er ist den Angeklagten auch zuzurechnen.
  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - 3 StR 569/96
    In dem Tod hat sich deshalb die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch niedergeschlagen (vgl. BGH NStZ 1992, 333, 334; NStZ 1992, 335); er ist den Angeklagten auch zuzurechnen.
  • BGH, 20.06.2012 - 5 StR 536/11

    Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch erneut auf

    Das ist jedoch auch nicht erforderlich; denn die - nicht durch den Sachverständigen, sondern in wertender Betrachtung durch den Richter zu beurteilende - Vorhersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, mithin auch nicht auf die konkrete Todesursache erstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12, vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, 687, und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).

    Wenn der Arzt unter solchen Vorzeichen lediglich nach Prüfung der "Vitalparameter" mit seinem Tun fortfährt, so liegt der Todeseintritt aufgrund mitwirkender Vorschädigung der betroffenen Person nicht so sehr außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussehbarkeit für den "erfahrenen Facharzt" und den Angeklagten persönlich in Zweifel zu ziehen wäre (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Januar 1995 - 1 StR 707/94, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 9 ["medizinische Rarität"], vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12 [Herzinfarkt infolge Herzvorschädigung] und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).

  • LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03

    Kölner Polizeiprozeß: "Die Schläge waren nötig"

    Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 StGB, nämlich die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 2001, 478 f.; BGHR StGB § 226, Todesfolge 9 und 12.), liegen vor.

    Aber auch für die Tritte gegen den Körper gilt dies, da hierdurch lebenswichtige Organe geschädigt werden können (vgl. etwa BGHR StGB § 226, Todesfolge 1 und 12).

  • LG Kleve, 04.04.2003 - 140 Ks 1/03

    Voraussetzungen für die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft;

    Angesichts der hohen Strafdrohung des § 227 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren) ist jedoch eine über die bloße Kausalität hinausgehende besondere Verknüpfung bzw. engere Beziehung zwischen Körperverletzung und Tod des Opfers erforderlich (sog. Unmittelbarkeitszusammenhang bzw. deliktsspezifische Gefahr); in dem Todeseintritt muss sich die spezifische, dem Erfolg des Grunddelikts innewohnende Gefährlichkeit niedergeschlagen haben (BGH, Urteil vom 30.6.1982 - 2 StR 226/82 ; BGHSt 31, 96 - "Hochsitz-Fall"; BGH, Urteil vom 26.2.1997 - 3 StR 569/96 , NStZ 1997, 341; BGH, Urteil vom 9.10.2002 - 5 StR 42/02 , StraFo 2003, ... 23 ... - "Gubener-Hetzjagdt-Fall"; ... vgl. ... Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, 26. Aufl., § 18 Rn. 4 m.w.N.).

    Dass die Körperverletzungshandlung für sich allein genommen nicht todesursächlich waren, sondern nur zusammen etwa mit einer Vorschädigung des Opfers und den einen "psychogenen" Tod auslösenden Aufregungen und Angstzuständen, steht einer solchen Zurechnung nicht entgegen (BGH NStZ 1997, 341).

    Im Fall BGH NStZ 1997, 341 hatten die Täter das Opfer zweifach mit den Fäusten zu Boden geschlagen und zudem mit den Füßen getreten.

  • BGH, 12.11.1997 - 3 StR 325/97

    Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg

    Deshalb liegt es fern, daß das Herzversagen gerade im unmittelbaren Anschluß an die massive Gewaltanwendung des Angeklagten allein aufgrund des vorhandenen Krankheitsbildes zur Tatzeit eingetreten sei (vgl. Senatsurteil NStZ 1997, 341; BGHR StGB § 226 Todesfolge 9 - "medizinische Rarität" ).
  • BGH, 30.04.1997 - 2 StR 550/96

    Totschlag und gefährliche Körperverletzung - Ausschluss einer strafrechtlichen

    Allerdings liegt hier weder fern, daß den Körperverletzungshandlungen bereits selbst das Risiko eines tödlichen Ausgangs angehaftet hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96 - vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 226 Rdn. 2) noch, daß auch dieser Erfolg grundsätzlich vorhersehbar war.
  • BGH, 30.04.1997 - 2 StR 550/97
    Allerdings liegt hier weder fern, daß den Körperverletzungshandlungen bereits selbst das Risiko eines tödlichen Ausgangs angehaftet hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 3 StR 569/96 - vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 226 Rdn. 2) noch, daß auch dieser Erfolg grundsätzlich vorhersehbar war.
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