Rechtsprechung
BGH, 25.03.2003 - 3 StR 58/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 66 StGB; § 267 StPO
Anordnung der Sicherungsverwahrung (Prüfungsreihenfolge bei § 66 StGB; Darlegung der Ermessensausübung in den Urteilsgründen; Erörterungsmangel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anordnung der Sicherungsverwahrung ; Subsidiäre Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Anforderung an die Urteilsgründe; Belegung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Pflichtgemäßes Ermessen des Tatrichters; Ausgehen von ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 66; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 66 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 66 Abs. 1
Vorverurteilungen zu Gesamtstrafen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.09.1990 - 5 StR 414/90
Begründung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung
Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 3 StR 58/03
Es hätte dabei auch ausgeführt werden müssen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5 jeweils m. w. N.). - BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87
Verurteilung zu einer Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 3 StR 58/03
Die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind in den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt; denn den mitgeteilten Vorverurteilungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte zweimal jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 34, 321 m. w. N.). - BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93
Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge - …
Auszug aus BGH, 25.03.2003 - 3 StR 58/03
Es hätte dabei auch ausgeführt werden müssen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5 jeweils m. w. N.).