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   BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90   

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https://dejure.org/1990,2192
BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90 (https://dejure.org/1990,2192)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1990 - 3 StR 58/90 (https://dejure.org/1990,2192)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1990 - 3 StR 58/90 (https://dejure.org/1990,2192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 335
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.07.1981 - 3 StR 151/81

    Androhung von Gewalt als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib - Fahren

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90
    Vielmehr ist in einem solchen Fall aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters und der durch ihn für die Frau geschaffenen Lage zu prüfen, ob die für eine Vergewaltigung tatbestandlich vorausgesetzte Zwangssituation vorlag und von der Frau als solche empfunden wurde (BGH MDR 1981, 857).

    Eine "körperlich wirksame Zwangseinwirkung"" (BGH MDR 1981, 857 (858)), die es dem Opfer "unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten", wie es es will (BGHSt 19, 263 (265)), die als "auch körperlicher Zwang empfunden" wird (BGH MDR 1982, 157 (158); BGHSt 23, 126 (127)), hat das Landgericht nicht festgestellt.

    Über einen Fall des Ausgeliefertseins des Opfers durch Ortsveränderung, das jeden Widerstand als sinnlos erscheinen läßt (vgl. Otto JR 1982, 116 (118)), hat der Senat nicht zu befinden.

    Nicht selten wird in solchen Fällen eine Prüfung aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters vor, während und nach der Entführung gegen den Willen der Frau und der durch ihn für sie geschaffenen Lage ergeben, daß die in § 177 StGB vorausgesetzte Zwangssituation vorliegt und von der Frau als solche empfunden wird (vgl. BGH MDR 1981, 857 sowie etwa die dort genannten Entscheidungen; ferner BGHR StGB § 176 - Gewalt 3).

    Entgegen der Auffassung von Goy/Lohstötter (StV 1982, 20 (21); vgl. auch Frommel ZRP 1988, 233; Knapp DRiZ 1988, 149) fordert der Senat von dem Opfer eines Sexualverbrechens nicht, ein zusätzliches Verletzungs- und Todesrisiko einzugehen, wenn es sich in "ernstzunehmender äußerlich auswegloser Tatsituation" befindet und das Verhalten des Täters mit körperlicher Zwangswirkung für die Frau ergibt, er werde bei Gegenwehr seine erkennbare körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen.

  • BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63

    Überholspur

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90
    Eine "körperlich wirksame Zwangseinwirkung"" (BGH MDR 1981, 857 (858)), die es dem Opfer "unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten", wie es es will (BGHSt 19, 263 (265)), die als "auch körperlicher Zwang empfunden" wird (BGH MDR 1982, 157 (158); BGHSt 23, 126 (127)), hat das Landgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 26.05.1988 - 1 StR 111/88

    Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90
    Dafür reicht es aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Gewalt 3; BGH NStZ 1985, 71).
  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 268/69

    Zum Begriff der "Gewalt gegen eine Person"

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90
    Eine "körperlich wirksame Zwangseinwirkung"" (BGH MDR 1981, 857 (858)), die es dem Opfer "unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten", wie es es will (BGHSt 19, 263 (265)), die als "auch körperlicher Zwang empfunden" wird (BGH MDR 1982, 157 (158); BGHSt 23, 126 (127)), hat das Landgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 08.10.1981 - 3 StR 449/81

    Niederbrüllen des Dozenten - Gefängnisstrafe - § 240 StGB, "Gewalt" erfordert

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90
    Eine "körperlich wirksame Zwangseinwirkung"" (BGH MDR 1981, 857 (858)), die es dem Opfer "unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten", wie es es will (BGHSt 19, 263 (265)), die als "auch körperlicher Zwang empfunden" wird (BGH MDR 1982, 157 (158); BGHSt 23, 126 (127)), hat das Landgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 10.10.1984 - 3 StR 390/84

    Gewaltbegriff beim Tatbestand der Vergewaltigung - Verwirklichung des

    Auszug aus BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90
    Dafür reicht es aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Gewalt 3; BGH NStZ 1985, 71).
  • BGH, 03.04.1991 - 2 StR 582/90

    Sexuelle Handlung - Erheblichkeitsschwelle - Grad der Gefährlichkeit -

    Es reicht aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Gewalt 3, 4, 7).
  • BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94

    Nötigung - Gewalt - Gewaltanwendung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Gewalt eine zumindest gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung zu verstehen, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 3, 4, 7).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97

    Annahme einer tateinheitlichen Begehung bei Sexualdelikten - Anforderungen an

    Daß Doreen sich "aus Angst" nicht zur Wehr setzte (UA 11/12), begründet die Anwendung des § 177 Abs. 1 StGB a.F. noch nicht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 7).
  • OLG Hamm, 24.03.1998 - 3 Ss 1623/97

    Unterlassene Vereidigung, Beruhen, Rüge, Aussage habe anderen Inhalt gehabt,

    Nach der Rechtsprechung genügen zur Gewaltanwendung alle eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden (BGHR § 177 Abs. 1 StGB, Gewalt 7 - Beschluss vom 9. März 1990 - 3 StR 58/90 m.w.N.), wobei es nicht darauf ankommt, dass das Opfer tatsächlich keinen Widerstand geleistet hat (BGHR § 177 Abs. 1 StGB, Gewalt 2 - Beschluss vom 10.05.1988 - 4 StR 201/88).

    Auch ist ein besonderer Kraftaufwand des Täters zur Verwirklichung des Merkmals der Gewalt nicht erforderlich (BGHR § 177 Abs. 1 StGB, Gewalt 4 - Urteil vom 14.06.1988 - 1 StR 179/88; vgl. auch BGHR § 177 Abs. 1 StGB, Gewalt 7 - Beschluss vom 09.03.1990 - 3 StR 58/90; BGHR § 177 Abs. 1 StGB, Gewalt 8 - Urteil vom'28.02.1991 - 4 StR 553/90).

  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 101/99

    Sexuelle Nötigung; Gewalt; Aufklärungspflicht; Sachverständige; Sachverstand

    Hinzu kommen muß eine zweckbedingte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg dergestalt, daß die Gewaltanwendung nach dem Willen des Täters der Vornahme der sexuellen Handlung tatsächlich dient (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 3, 4, 7, 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 553/90 - und Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 505/90
    Von dem Opfer kann nämlich nicht gefordert werden, ein zusätzliches Verletzungsrisiko einzugehen, wenn es sich in ernstzunehmender äußerlich auswegloser Tatsituation befindet und das Verhalten des Täters mit körperlicher Zwangswirkung für die Frau ergibt, er werde bei Gegenwehr seine erkennbare körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 7).
  • BGH, 28.02.1991 - 4 StR 553/90

    Voraussetzungen einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung -

    Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß sich die Nebenklägerin in einer für sie bedrohlichen Situation befand und sich aus dem Verhalten des Angeklagten für sie objektiv der Schluß ergab, er werde bei Gegenwehr seine körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen (vgl. BGH NStZ 1990, 335, 336).
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