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   BGH, 23.03.2001 - 3 StR 59/01   

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https://dejure.org/2001,6459
BGH, 23.03.2001 - 3 StR 59/01 (https://dejure.org/2001,6459)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2001 - 3 StR 59/01 (https://dejure.org/2001,6459)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2001 - 3 StR 59/01 (https://dejure.org/2001,6459)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Borderline-Syndrom - Schuldunfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 63; ; StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21
    Anwendung von § 21 StGB bei verminderter Einsichtsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94

    Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Erkrankung an einem Anfallsleiden

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 3 StR 59/01
    Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig angewandt werden (st.Rspr., vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/Fischer, aa0 § 21 Rdn. 3).

    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 3 StR 59/01
    Die Ausführungen der Strafkammer, im Falle einer Borderline-Erkrankung sei eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit gegeben, belegen nicht zweifelsfrei, daß der Beschuldigte die Tat - was Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB ist (vgl. BGHSt 34, 22, 26: Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 6) - zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.

    Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist unter diesem Gesichtspunkt die Sicherung der Allgemeinheit durch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.).

  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 470/86

    Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Wahnvorstellungen - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 3 StR 59/01
    Denn erst nach einer solchen Klärung kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3).
  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 535/94

    Verminderte Schuldfähigkeit - Einsichtsfähigkeit - Steuerungsfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 3 StR 59/01
    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 279/87

    Anforderungen an eine deutliche Unterscheidung zwischen dem Fehlen der

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 3 StR 59/01
    Denn erst nach einer solchen Klärung kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 658/16

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Der Senat weist darauf hin, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich dann rechtlich zulässig ist, wenn die Anlasstat im Zustand sicher wenigstens erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 10 (NStZ-RR 2017, 108 nur redaktioneller Leitsatz)) und es für die Gefährlichkeitsprognose regelmäßig der Klärung bedarf, ob die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt war (BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 3 StR 59/01, juris Rn. 6).
  • BGH, 30.07.2003 - 2 StR 215/03

    Verbotsirrtum; Einsichtsfähigkeit (verminderte, fehlende); Unterbringung in einem

    Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist voll schuldfähig (vgl. u.a. BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25; 40, 341, 349 m.w.N.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1- 6; § 63 Tat 4; BGH NStZ-RR 2002, 328; BGH, Beschl. vom 23. März 2001 - 3 StR 59/01; vom 24. Juli 2001 - 4 StR 268/01; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 m.w.N.).
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