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   BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97   

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https://dejure.org/1998,6781
BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97 (https://dejure.org/1998,6781)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1998 - 3 StR 591/97 (https://dejure.org/1998,6781)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 (https://dejure.org/1998,6781)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97
    § 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97
    § 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97
    § 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09

    Landfriedensbruch: Wurf mit einem Klappstuhl als unbenannter besonders schwerer

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zum Tatgeschehen stellen eine hinreichende Grundlage für die gesonderte Überprüfung der Rechtsfolge dar; die gebotene klarstellende Korrektur der Urteilsformel im Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157) bleibt möglich.

    Der Senat weist darauf hin, daß, sollte das Landgericht zur Bewertung des Tatgeschehens als eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gelangen, die Urteilsformel gleichwohl insoweit nur auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung lauten darf; denn Strafzumessungsregeln, die der Gesetzgeber nicht als Qualifikationen eines Grundtatbestandes ausgestaltet hat, dürfen in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH NStZ 2000, 194; Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157).

  • KG, 16.11.2009 - 1 Ss 448/09

    Beurteilung einer Flasche als Waffe oder als gefährliches Werkzeug i.R.e.

    Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte eines Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall schuldig ist, weist der Senat auch darauf hin, dass es sich bei § 125 a StGB nicht um eine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - bei [...]).
  • BGH, 24.03.2011 - 4 StR 670/10

    Landfriedensbruch (Subsidiaritätsklausel: Körperverletzung; Wortsinngrenze;

    Maßstab für den nach § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrahmen der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125 a Satz 1 StGB, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240; Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94; Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97; Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04, BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 2; Beschluss vom 6. April 2009 - 5 StR 94/09; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 StR 537/04 unter unklarer Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 2 StR 369/98, BGHR StGB § 125a Konkurrenzen 1; zum Schrifttum SSW-StGB/Fahl, § 125a Rn. 7).
  • BGH, 22.01.2015 - 2 StR 390/14

    Bedrohung (Verhältnis zur Nötigung)

    Soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen eines tateinheitlichen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" verurteilt hat, stellt der Senat zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 299/13 und vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97) den Schuldspruch insoweit klar.
  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98

    Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der

    Das Vorliegen der Strafzumessungsregel des § 125 a StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 25).
  • BGH, 02.09.1998 - 2 StR 369/98

    Landfriedensbruch in einem besonders schweren Fall

    Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 2; zur Urteilsformel vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98 und vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - vgl. auch BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • KG, 17.06.2009 - 1 Ss 170/09

    Strafverfahren: Beschränkung des Rechtsmittels durch Ausnahme einzelner, den

    Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte eines Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall schuldig ist, weist der Senat auch darauf hin, dass es sich bei § 125a StGB nicht um eine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - bei juris).
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