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   BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98   

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https://dejure.org/1999,1669
BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98 (https://dejure.org/1999,1669)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1999 - 3 StR 597/98 (https://dejure.org/1999,1669)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1999 - 3 StR 597/98 (https://dejure.org/1999,1669)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Beschleunigungsgebot; Strafzumessung; Verfahrensrüge; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Recht auf Behandlung der Sache in angemessener Zeit

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Strafzumessung - Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK - Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK wegen Verfahrensverzögerung - Angemessenheit der Frist des Strafverfahrens

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 313
  • StV 1999, 205
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98
    Für die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472).
  • BGH, 29.10.1997 - 3 StR 282/97

    Voraussetzungen für eine unzulässige Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98
    Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nur auf Grund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGH, Beschl. vom 28. August 1998 - 3 StR 142/98).
  • BGH, 28.08.1998 - 3 StR 142/98

    Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung; Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz

    Auszug aus BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98
    Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nur auf Grund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGH, Beschl. vom 28. August 1998 - 3 StR 142/98).
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98
    Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zwar "die relativ lange Verfahrensdauer infolge verzögerter Anklageerhebung" (UA S. 23) berücksichtigt, ohne jedoch entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (BVerfG NStZ 1997, 591) das konkrete Ausmaß der Herabsetzung der Strafe zu bestimmen, doch gefährdet dies letztlich den Bestand des Urteils nicht.
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

    Dagegen verlangen der 1. und 3. Strafsenat grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge, mit der vom Angeklagten die zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das allgemein als Beschleunigungsgebot bezeichnete Prinzip maßgeblichen Tatsachen in einer Form vorzutragen sind, die der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (BGHSt 45, 308, 310; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 11 - so auch BGH (1. Strafsenat), Beschluß vom 3. August 2000 - 1 StR 293/00).
  • BGH, 21.02.2002 - 1 StR 538/01

    BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe wegen NS-Mord in Theresienstadt

    Für die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9 vgl. auch BGH StV 1994, 652; StV 1992, 452).

    Für die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 1992, 2472; vgl. auch BGH StV 1994, 652; StV 1992, 452).

  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472, 2473; BGH NStZ 1999, 313; Urt. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01; EGMR EuGRZ 2001, 299, 301; 1983, 371, 380).

    Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH NStZ 1999, 313; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).

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