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   BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86   

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BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86 (https://dejure.org/1987,1682)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1987 - 3 StR 601/86 (https://dejure.org/1987,1682)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1987 - 3 StR 601/86 (https://dejure.org/1987,1682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 239
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82

    Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    Dies führt, auch wenn die zum Jugendschöffengericht erhobene Anklage keine Mängel aufweist, insoweit zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 1983, 2, 3).

    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 211 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]/212; BGH StV 1983, 2, 3; BGH NStZ 1986, 276).

  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 726/85

    Bestehen eines Verfahrenshindernis durch unterlassene Eröffnung eines

    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 29, 224, 228 trotz dieser zutreffenden rechtlichen Feststellung eine Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur nachträglichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für möglich hielt, beruht die Entscheidung nicht auf dieser Rechtsauffassung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81 - sowie BGHSt 33, 167, 169 [BGH 04.04.1985 - 5 StR 193/85] und BGH NStZ 1986, 276).

    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 211 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]/212; BGH StV 1983, 2, 3; BGH NStZ 1986, 276).

  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    Dies führt, auch wenn die zum Jugendschöffengericht erhobene Anklage keine Mängel aufweist, insoweit zur Verfahrenseinstellung (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 1983, 2, 3).
  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 211 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]/212; BGH StV 1983, 2, 3; BGH NStZ 1986, 276).
  • BGH, 26.05.1964 - 5 StR 136/64
    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 211 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]/212; BGH StV 1983, 2, 3; BGH NStZ 1986, 276).
  • BGH, 16.09.1971 - 1 StR 284/71

    Erstreckung eines Beschlusses auf den mitbetroffenen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 211 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]/212; BGH StV 1983, 2, 3; BGH NStZ 1986, 276).
  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 29, 224, 228 trotz dieser zutreffenden rechtlichen Feststellung eine Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur nachträglichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für möglich hielt, beruht die Entscheidung nicht auf dieser Rechtsauffassung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81 - sowie BGHSt 33, 167, 169 [BGH 04.04.1985 - 5 StR 193/85] und BGH NStZ 1986, 276).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 StR 263/81

    Schriftlich abgesetzter Eröffnungsbeschluß - Fehlen - Verfahrenshindernis -

    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 29, 224, 228 trotz dieser zutreffenden rechtlichen Feststellung eine Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur nachträglichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für möglich hielt, beruht die Entscheidung nicht auf dieser Rechtsauffassung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81 - sowie BGHSt 33, 167, 169 [BGH 04.04.1985 - 5 StR 193/85] und BGH NStZ 1986, 276).
  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 29, 224, 228 trotz dieser zutreffenden rechtlichen Feststellung eine Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur nachträglichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für möglich hielt, beruht die Entscheidung nicht auf dieser Rechtsauffassung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81 - sowie BGHSt 33, 167, 169 [BGH 04.04.1985 - 5 StR 193/85] und BGH NStZ 1986, 276).
  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 283/84

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss - Ersetzen des

    Auszug aus BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86
    Der Eröffnungsbeschluß ist auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden; sein Fehlen ist daher zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden (BGH NStZ 1984, 520).
  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Allerdings konnte die Jugendkammer den bis dahin fehlenden Eröffnungsbeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in der Hauptverhandlung nachholen (BGHSt 29, 224; BGH NStZ 1981, 448; 1985, 324; 1986, 276; 1987, 239).

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 2005 zutreffend ausgeführt hat, hat auch der Übernahmebeschluss der Jugendkammer vom 4. Februar 2005 nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zulassung der in dem übernommenen Verfahren erhobenen Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BGH NStZ 1987, 239).

  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 280/11

    Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses (Unterschriften aller Richter);

    Denn hieraus ergibt sich mangels entsprechender inhaltlicher Anknüpfungspunkte nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens in Bezug auf die erste Anklage tatsächlich beschlossen haben (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; ähnlich auch BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1988 - 1 StR 223/88; vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2010 III-3 RVs 117/10, NStZ-RR 2011, 105; OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2003 - Ss 388/03 - 199, NStZ-RR 2004, 48, 49).

    c) Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Raubtat auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Meyer-Goßner, aaO § 207 Rn. 12; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 84).

  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17

    Eröffnungsbeschluss (hinreichend klare schriftliche Niederlegung des Beschlusses

    Denn dem Verbindungsbeschluss ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat (vgl. zur ähnlichen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150; BayObLG, Urteil vom 5. August 1997 - 2 St RR 154/97, NStZ-RR 1998, 109).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226; vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; vom 15. Mai 1984 - 5 StR 283/84, NStZ 1984, 520; vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81, DRiZ 1981, 343; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 12 mwN; Seidl in KMR, § 203 Rn. 11 ff. (Stand Mai 2012); Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 84 ff.).
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

    Die deswegen gemäß § 206a Abs. 1 StPO gebotene teilweise Einstellung des Verfahrens, die gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten S. zu erstrecken ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 340; vom 16. September 1971 - 1 StR 284/71, BGHSt 24, 208 und vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239 m.w.N.; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 357 Rn. 8; Kuckein in KK, StPO, 6. Aufl., § 357 Rn. 7; Wiedner in Graf, StPO, § 357 Rn. 6, jeweils m.w.N.), führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
  • OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Revisionsbegründung durch eine hinreichend

    Jedoch ersetzt ein solcher Verbindungsbeschluss den Eröffnungsbeschluss nur, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen (erkennbar) geprüft hat, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 87, 239; BGH NStZ 88, 236 = BGHR StPO § 203 Beschluss 1; BGHR StPO § 203 Beschluss 4).

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer vereinzelten Entscheidung insoweit die Möglichkeit einer Zurückverweisung in Betracht gezogen hat (BGHSt 29, 224, 228) ist dem die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beigetreten (vgl. BGH NStZ 87, 239; Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2011 - 3 RVs 138/11

    Rechtfertigung einer Unterbringung nach § 64 StGB allein aus der Gefahr des

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Amtsgericht hierbei die Eröffnungsvoraussetzungen erkennbar geprüft hätte, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Tatrichters, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts entnommen werden könnte (vgl. Senat NStZ-RR 2011, 105; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2000, 114; StV 1983, 408, 409; BGH NStZ 1987, 239).

    Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses betreffend die Anklage in dem Verfahren StA Wuppertal 326 Js 1452/10 stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das insoweit die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH NStZ 1986, 276; 1987, 239; BeckRS 2011, 24937).

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2014 - 2 RVs 55/14

    Fehlender Eröffnungsbeschluss als unbehebbares Verfahrenshindernis in der

    Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar (vgl. BGH NStZ 1987, 239; NStZ 2012, 583).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 2 RVs 68/16

    Fehlerhafter Eröffnungsbeschluss bei zurückgenommener Anklageschrift

    Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 3. April 2012 - 2 StR 46/12, NStZ 2012, 583).
  • BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00

    Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot)

    § 357 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 1 m.w.N.).
  • BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87

    Rüge des Nichtvorliegens eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses - Nachholung

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2006 - 2 Ss 135/05

    Auswirkung der Revision eines erwachsenen Mitangeklagten auf den nach

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 2a Ss 19/03

    Möglichkeit der Verneinung eines besonderen öffentlichen Interesses an der

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2014 - 2 RVs 35/14

    Ersetzung eines Eröffnungsbeschlusses durch Aufrechterhalten eines Haftbefehls

  • BGH, 31.03.1994 - 1 StR 680/93

    Darstellungsmangel - Beweisbehauptung - Aufklärungsrüge - Widersprüchliche

  • BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97

    Schlüssige Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Täter nach vorheriger Abtrennung

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - III Ss 19/03

    Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung;

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 491/89

    Ersatz eines Eröffnungsbeschlusses durch einen Verbindungsbeschluss

  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 223/88

    Verfahrenseinstellung auf Grund des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, 19.01.1993 - 5 StR 679/92

    Vorliegen der wesentlichen Erfordernisse einer Anklageschrift

  • BGH, 13.02.1991 - 2 StR 30/91

    Aufhebung eines Urteils mangels Eröffnungsbeschluß

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