Rechtsprechung
BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 1 StPO
Unzulässiger Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Nebenklage - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Prozeßkostenhilfe - Nebenkläger - Mutter - Beistand - Bestellung - Totschlag - Rechtsanwalt - Austausch - Antrag
- Judicialis
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; ; StPO § 397 a Abs. 1; ; StPO § 143; ; StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 397 a Abs. 1
Fehlerhafte Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.04.1999 - 5 StR 184/99
Anwaltliche Vertretung; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe
Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01
Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Revisionsinstanz bedarf es nicht, da sich die Nebenklägerin ausschließlich gegen die von der Angeklagten eingelegte und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wenden will (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m.w.Nachw.). - BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die …
Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01
Zwar wirkt die nicht angefochtene (vgl. § 397 a Abs. 3 Satz 2 StPO) Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht bis zur Beendigung des Verfahrens fort (BGH NJW 2000, 3222 m.w.Nachw.).
- BGH, 24.06.2010 - 3 StR 156/10
Beistand der Nebenklage (Fortwirkung der Bestellung über die Instanz hinaus; …
Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01). - BGH, 16.10.2018 - 4 StR 184/18
Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers (analoge Anwendung auf …
Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 und vom 24. Juni 2010 - 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). - BGH, 06.02.2009 - 2 StR 554/08
Fortwirkende Bestellung eines Beistands der Nebenklägerin
Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03 -).
- BGH, 07.01.2009 - 3 StR 548/08
Beistandsbestellung für die Nebenklage (Fortwirkung für das Revisionsverfahren); …
Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). - BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03
Fortwirkende Beistandsbestellung (Nebenklage; Wechsel in der Person des Beistands …
Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). - OLG Köln, 19.08.2009 - 2 Ws 377/09 Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte bei dieser Sachlage in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, B. v. 15.03.2001 - 3 StR 63/01 - bei Becker, NStZ-RR 2002, 104;… Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 397a Rz. 14;… Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 397a Rz. 16;… Senge in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 397a Rz. 1d).
- BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03 Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -).