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   BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01   

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https://dejure.org/2001,5680
BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01 (https://dejure.org/2001,5680)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2001 - 3 StR 63/01 (https://dejure.org/2001,5680)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 (https://dejure.org/2001,5680)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe - Nebenkläger - Mutter - Beistand - Bestellung - Totschlag - Rechtsanwalt - Austausch - Antrag

  • Judicialis

    StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; ; StPO § 397 a Abs. 1; ; StPO § 143; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 397 a Abs. 1
    Fehlerhafte Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 184/99

    Anwaltliche Vertretung; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01
    Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Revisionsinstanz bedarf es nicht, da sich die Nebenklägerin ausschließlich gegen die von der Angeklagten eingelegte und im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision wenden will (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00

    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01
    Zwar wirkt die nicht angefochtene (vgl. § 397 a Abs. 3 Satz 2 StPO) Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht bis zur Beendigung des Verfahrens fort (BGH NJW 2000, 3222 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 156/10

    Beistand der Nebenklage (Fortwirkung der Bestellung über die Instanz hinaus;

    Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01).
  • BGH, 16.10.2018 - 4 StR 184/18

    Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers (analoge Anwendung auf

    Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 und vom 24. Juni 2010 - 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN).
  • BGH, 06.02.2009 - 2 StR 554/08

    Fortwirkende Bestellung eines Beistands der Nebenklägerin

    Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03 -).
  • BGH, 07.01.2009 - 3 StR 548/08

    Beistandsbestellung für die Nebenklage (Fortwirkung für das Revisionsverfahren);

    Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03).
  • BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03

    Fortwirkende Beistandsbestellung (Nebenklage; Wechsel in der Person des Beistands

    Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -).
  • OLG Köln, 19.08.2009 - 2 Ws 377/09
    Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte bei dieser Sachlage in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, B. v. 15.03.2001 - 3 StR 63/01 - bei Becker, NStZ-RR 2002, 104; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 397a Rz. 14; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 397a Rz. 16; Senge in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 397a Rz. 1d).
  • BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03
    Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -).
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