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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15   

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BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2015,33516)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2015,33516)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2015,33516)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 49 StGB; § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; schuldhaftes Sich-Berauschen; tatrichterliche Ermessensausübung); Anfrageverfahren

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wer säuft ist selber schuld?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Trunkenheit - und die versagte Strafrahmenverschiebung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit bei verschuldetem Rausch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 203
  • NStZ-RR 2016, 305
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Durch seine von ihm zu verantwortende Berauschung versetzt sich der Täter in einen Zustand der - was allgemein bekannt ist - durch Enthemmung, Verminderung von Einsichts- und Unterscheidungsvermögen und Verschlechterung von Reaktionsfähigkeit und Körperbeherrschung und die damit einhergehende gesteigerte Gefährlichkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125).

    Ebenso wenig lässt sich der Annahme, schon allein der schuldhafte Vollrausch begründe das Tatunrecht (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 396), entgegenhalten, damit wäre ein Umstand unrechtsbegründend, der nach dem Gesetzeswortlaut nur nicht ausschließbar sein müsse (so ebenfalls Fischer aaO).

    Weder für die Straftat nach § 323a StGB noch für die Ordnungswidrigkeit nach § 122 OWiG ist vorausgesetzt, dass sich der Täter im Zeitpunkt des Sich-Berauschens bewusst war oder hätte bewusst sein können, dass er im Rausch zur Begehung von Straftaten oder ordnungswidrigem Verhalten neige (BGH, Urteil vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; Urteil vom 23. November 1951 - 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 18; Urteil vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124 f.; s. aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 249 f.; KK/Rengier aaO, Rn. 25; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 122 Rn. 7a; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 122 Rn. 2, 14).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Bei dieser Wertung hat sich das Landgericht erkennbar auf die Entscheidung des Senats im Urteil vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, NJW 2003, 2394) gestützt.

    Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen, auf die bereits seine Überlegungen im Urteil vom 27. März 2003 (aaO) aufbauen:.

    bb) Der 2. Strafsenat hat alsbald - nach Aufhebung des Strafausspruchs auf Revision der Staatsanwaltschaft - in einem Hinweis an den neuen Tatrichter ausgeführt, "dass er zu der in der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 geäußerten Rechtsauffassung ebenfalls neigt, wonach bei einer auf verschuldeter Trunkenheit beruhenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht kommen sollte' (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2003 - 2 StR 304/03, bei Schäfer aaO, 426).

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Danach gilt, dass der Tatrichter zwar eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen schuldrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40) und einer wertenden Betrachtung zu unterziehen hat, deren revisionsgerichtliche Überprüfung sich indes darauf beschränkt, ob die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen vom Tatrichter hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

    Diese komme vielmehr nur in Betracht, "wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht' habe (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239).

  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Danach gilt, dass der Tatrichter zwar eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen schuldrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40) und einer wertenden Betrachtung zu unterziehen hat, deren revisionsgerichtliche Überprüfung sich indes darauf beschränkt, ob die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen vom Tatrichter hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241).

    Wenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so stellt dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann' (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

  • BGH, 10.03.2010 - 5 StR 62/10

    Totschlag (unbenannter minder schwerer Fall; Beweiswürdigung); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Gleiches gelte, wenn die neue Tat in eine gänzlich andere Richtung weise als die früheren unter Alkoholeinfluss begangenen Taten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235) oder wenn gleichartige Kriminalität schon mehr als zehn Jahre zurückliege (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Die risikoerhöhenden persönlichen Verhältnisse könnten beispielsweise in der Neigung zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss bestehen, die der Tatsituation etwa in der Alkoholaufnahme in gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620).
  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    dd) Der 4. Strafsenat hat sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats angeschlossen und in Fällen, in denen der Angeklagte bislang niemals unter Alkoholeinfluss aggressiv war (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185, 186) eine signifikante Risikoerhöhung verneint.
  • BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafrahmenverschiebung);

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Gleiches gelte, wenn die neue Tat in eine gänzlich andere Richtung weise als die früheren unter Alkoholeinfluss begangenen Taten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234, 235) oder wenn gleichartige Kriminalität schon mehr als zehn Jahre zurückliege (BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10).
  • BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung);

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    Bei bislang nicht bestraften und auch sonst unauffälligen Tätern sei das Straftatenrisiko nicht signifikant erhöht (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203; Urteil vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497).
  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
    ee) Der Senat selbst war nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst, in denen die zur verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht verschuldet war, weil dieser entweder alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich war (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330) oder eine solche Konstellation vom Tatrichter hätte erörtert werden müssen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687).
  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer;

  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 456/08

    Schwere Körperverletzung (minder schwerer Fall); Strafzumessung (Strafschärfung

  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (erwiesene Tatsache); Widerspruchsfreiheit der

  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

  • BGH, 05.08.2003 - 1 StR 302/03

    Fernliegende Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter verminderter

  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Berücksichtigung einer verminderten

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
  • BGH, 12.04.1951 - 4 StR 78/50

    Kenntnis bzgl. der Neigung zur Begehung von Straftaten im Rauschzustand als

  • BGH, 10.09.2003 - 2 StR 304/03

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der Anwendung des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) aus

  • BGH, 07.05.1957 - 5 StR 127/57
  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 254/04

    Versuchte Tötung (Voraussetzungen des korrigierten Rücktrittshorizonts;

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Der 3. Strafsenat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    a) Da dem die oben zitierte Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegenstand, hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (NStZ 2016, 203) bei diesen gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedoch auf zu verantwortender Trunkenheit, so spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15; Beschluss vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15; weitergehend aber BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203; Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NJW 2003, 2394; Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15).
  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16

    Trunkenheit; Strafmilderung; Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme; Unterbringung;

    (2) Die Frage, ob der Tatrichter, der die Strafrahmenverschiebung verweigern will, zusätzlich zu einem schuldhaften Sich-Berauschen feststellen muss, dass sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht hat (so BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris), ist derzeit Gegenstand eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15, juris) an die übrigen Strafsenate, auf die der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15), der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 28. April 2016 (4 ARs 16/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) geantwortet haben.
  • BGH, 07.11.2016 - 2 ARs 386/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der fakultativen

    "Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafrahmenmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht.' Er hat daher mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob - sollte dies der Fall sein - daran festgehalten wird.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54947
BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2016,54947)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2016 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2016,54947)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2016,54947)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 323a StGB; § 122 OWiG; § 7 WStG; § 132 GVG
    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die Versagung der Strafmilderung bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; Ermessensausübung; Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände; Einzelfallbetrachtung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    §§ 21, ... 49 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 StGB, § 213 Alternative 1 StGB, § 213 Alternative 2 StGB, § 21 StGB, § 213 Alternative 2, § 51 Abs. 2 StGB, § 323a StGB, § 7 WStG, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 49 Abs. 1 StGB, §§ 323a StGB, 122 OWiG, § 122 OWiG, § 323a Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 132 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 4 GVG, § 132 Abs. 3 GVG

  • Wolters Kluwer

    Umfang des tatrichterlichen Ermessensspielraums bei der Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände; Beruhen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf einer von diesem verschuldeten Trunkenheit; Rechtmäßiges Absehen von einer ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Umfang des tatrichterlichen Ermessensspielraums bei der Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände; Beruhen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf einer von diesem verschuldeten Trunkenheit; Rechtmäßiges Absehen von einer ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 49 Abs. 1
    Umfang des tatrichterlichen Ermessensspielraums bei der Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände; Beruhen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf einer von diesem verschuldeten Trunkenheit; Rechtmäßiges Absehen von einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wer säuft, ist selber schuld? - Wirklich?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrahmenverschiebung wegen alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit bei verschuldetem Rausch - Update 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 135
  • NZV 2017, 380
  • NJ 2017, 384
  • AnwBl 2017, 360
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (70)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    (3) Der 5. Strafsenat hat in einer ausführlich begründeten Grundsatzentscheidung (Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239) dem Anliegen des Senats, zu einer Änderung der Rechtsprechung zu gelangen, prinzipiell beigepflichtet, indes mit leichten Modifikationen an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten.

    Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. August 2004 (5 StR 93/04, BGHSt 49, 239) bezogen.

    Nach Ansicht des Senats stellt demgegenüber das selbstverantwortliche Sich-Betrinken des Täters vor der Tat für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 StGB regelmäßig Berücksichtigung zu finden hat, ohne dass dies von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich auf Grund der jeweiligen persönlichen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung (für den Täter) vorhersehbar signifikant erhöht hatte (so aber BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris).

    Hat der Tatrichter die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 241), so kann das Revisionsgericht nur beanstanden, dass er gesetzlich vorgegebene Wertungsmaßstäbe missachtet oder eine gerechtem Schuldausgleich nicht mehr entsprechende Strafe verhängt hat.

    Dieser Erfahrungssatz ist allgemeinkundig (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 242; Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ-RR 1997, 163, 165).

    Zwar trifft es zu, dass es trotz verbreiteten hohen Alkoholkonsums "nur in einem Bruchteil der Fälle erheblicher Alkoholisierung zu einer rechtswidrigen Tat' kommt (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 242).

    Demgemäß teilt der Senat ebenso wenig die Ansicht, dass ein Rausch nur dann als rechtswidrig angesehen werden könne, wenn er (zumindest nicht ausschließbar) zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führt (so aber BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 252).

    Soweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 17. August 2004 (5 StR 93/04) ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1957 (5 StR 127/57, BGHSt 10, 247) angeführt hat, um darzulegen, dass das Verständnis des § 323a StGB in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht immer einheitlich gewesen ist (BGHSt 49, 239, 251), weist er zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass dort unter Berufung auf das Schuldprinzip gefordert wurde, dass für den Täter eines Vollrauschs zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens mindestens vorhersehbar sein müsse, dass er im Rausch "irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen' könne (aaO, S. 249 f.).

    Soweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 17. August 2004 (5 StR 93/04) ausgeführt hat, im Fall der Versagung der Strafrahmenmilderung bestünde bei schwerwiegenden Verbrechen ein weitaus gewichtigerer Wertungswiderspruch "augenfällig' darin, dass hier die Strafobergrenzen für den Schuldunfähigen (Freiheitsstrafe von fünf Jahren) und für den erheblich vermindert Schuldfähigen bei abgelehnter Strafrahmenverschiebung (Freiheitsstrafe von 15 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe) weit auseinanderklafften (BGHSt 49, 239, 253; ebenso Fischer, StGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 25a), nimmt er schon im Ansatz nicht hinreichend Bedacht auf den Regelungsgehalt des § 21 StGB:.

    Dahingestellt bleiben kann hier, ob Überlegungen des historischen Gesetzgebers für einen Grundsatz sprechen, wonach im Fall vorwerfbarer Alkoholisierung eine Strafrahmenverschiebung regelmäßig abzulehnen ist (dagegen BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 248 ff.; Neumann, StV 2003, 527, 528; Verrel/Hoppe, JuS 2005, 308, 309 f.).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    Sie nehmen gerade nicht auf das Senatsurteil vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) Bezug, in dem er die Ansicht vertreten hat, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel ausscheide, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruhe.

    cc) Mit Urteil vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) erklärte der Senat, er wolle an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten.

    Die Entscheidung des Senats vom 27. März 2003 hat dagegen nur vereinzelt Zustimmung (vgl. Foth, NStZ 2003, 597 sowie - tendenziell - Detter, NStZ 2003, 471, 472), ganz überwiegend aber Widerspruch erfahren:.

    Die Berufung auf die Intentionen des historischen Gesetzgebers sei nicht zulässig, da diese gerade nicht zum Inhalt der Norm geworden seien (vgl. Baier, JA 2004, 104, 106; Neumann, StV 2003, 527, 528; Rau, JR 2004, 401, 405; Scheffler, Blutalkohol 2003, 449).

    Dieser Zustand bedingt eine erhöhte Gefährlichkeit des Berauschten, der sich gegenüber seiner Umwelt häufig in unerwarteter, ihm sonst wesensfremder sozialschädlicher - auch strafbarer - Weise verhält (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31).

    Eine zuverlässige Prognose darüber, wie sich ein Mensch im Alkoholrausch verhalten wird, lässt sich jedoch nicht stellen; die Wirkungen starken Alkoholgenusses lassen sich niemals sicher vorausberechnen (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 126; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO).

    Der Alkoholrausch stellt somit erkennbar eine abstrakte Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter dar, die sich, falls der Berauschte eine rechtswidrige Tat begeht, in der konkreten Rechtsgutsgefährdung oder Rechtsgutsverletzung realisiert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO).

    aa) Für den Fall, dass die vom Täter im vorwerfbar alkoholisierten Zustand verletzte Strafnorm einen Strafrahmen vorsieht, der denjenigen des Vollrauschs (§ 323a Abs. 1 StGB) nicht übersteigt, kann ein Wertungswiderspruch deswegen gegeben sein, weil für den Schuldunfähigen ein höherer als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte Strafrahmen vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Beschluss vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; Foth in Festschrift Salger, 1995, S. 31, 37 f.).

    Diese normative Erwägung gilt zum einen für das vorwerfbar gefahrbegründende Vorverhalten durch den übermäßigen Alkoholkonsum (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Foth, NStZ 2003, 597, 598) und zum anderen für die Willensanstrengung, die für den dadurch - ausschließlich - in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkten Täter rechtlich geboten ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1962 - 5 StR 588/61, Umdr. S. 3 f. (unveröffentl.); vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 77 (insoweit sowohl zum normativen Merkmal der Erheblichkeit in § 21 StGB als auch zur Ermessensausübung bei der Strafrahmenwahl); Foth, NStZ 2003, 597, 598; Maatz, StV 1998, 279, 284).

    Jedenfalls steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Vorstellungen (so Senatsurteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; vgl. auch Foth, DRiZ 1990, 417, 418).

  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    Von einschlägigen Vorverurteilungen sei die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nicht abhängig (vgl. Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 24).

    Welchen Umständen der Tatrichter bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 f.; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 23).

    Dem Tatrichter steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO).

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist indes Bedacht darauf zu nehmen, dass auf Grund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, juris Rn. 4).

    Durch den Alkoholmissbrauch versetzt sich der Sich-Betrinkende in einen Zustand, der durch Enthemmung (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, Rn. 24 (Senkung der Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten)), Verminderung von Einsichts- und Urteilsvermögen sowie Verschlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit gekennzeichnet ist.

  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 21/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung bei

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    In vorausgegangenen Entscheidungen hatte er zwischenzeitlich auf das Erfordernis einschlägiger Vorverurteilungen verzichtet (vgl. Urteile vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04, aaO; vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, aaO; vgl. nunmehr wieder Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris Rn. 6).

    Der 1. Strafsenat (Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris) ist der Anfrage ebenfalls entgegengetreten und hat sich dabei - soweit ersichtlich - erstmals die vom 5. Strafsenat aufgestellten Kriterien zur vorhersehbar signifikanten Risikoerhöhung zu eigen gemacht.

    Nach Ansicht des Senats stellt demgegenüber das selbstverantwortliche Sich-Betrinken des Täters vor der Tat für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 StGB regelmäßig Berücksichtigung zu finden hat, ohne dass dies von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich auf Grund der jeweiligen persönlichen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung (für den Täter) vorhersehbar signifikant erhöht hatte (so aber BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris).

    Ein solches negatives Ergebnis steht hier jedoch bereits fest, nachdem der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) an ihrer von der Anfrage abweichenden Rechtsprechung festgehalten haben.

  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    Wenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so ... (stelle) dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann' (Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

    1. Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40 mwN).

    Dem Tatrichter steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO).

    Durch den Alkoholmissbrauch versetzt sich der Sich-Betrinkende in einen Zustand, der durch Enthemmung (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, Rn. 24 (Senkung der Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten)), Verminderung von Einsichts- und Urteilsvermögen sowie Verschlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit gekennzeichnet ist.

  • BGH, 07.05.1957 - 5 StR 127/57
    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    Es ist selbst Menschen von geringer Lebenserfahrung in aller Regel bekannt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 251).

    Soweit der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 17. August 2004 (5 StR 93/04) ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1957 (5 StR 127/57, BGHSt 10, 247) angeführt hat, um darzulegen, dass das Verständnis des § 323a StGB in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht immer einheitlich gewesen ist (BGHSt 49, 239, 251), weist er zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass dort unter Berufung auf das Schuldprinzip gefordert wurde, dass für den Täter eines Vollrauschs zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens mindestens vorhersehbar sein müsse, dass er im Rausch "irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen' könne (aaO, S. 249 f.).

    Nur in Ausnahmefällen, wenn die strafbaren Handlungen von einem Täter ohne Lebenserfahrung gleich in seinem ersten Rausch oder von einem "Trinker' trotz "nach menschlicher Voraussicht' ausreichender besonderer Vorkehrungen ("Zurüstungen') begangen worden sind, seien derartige Feststellungen erforderlich (Urteil vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, aaO, S. 251; ähnlich Urteil vom 22. Juni 1954, aaO, S. 311 (in der Regel jedenfalls fahrlässig)).

  • BGH, 01.03.2016 - 5 ARs 50/15

    Anfrageverfahren (selbst zu verantwortende Trunkenheit; Strafrahmenverschiebung;

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    Der 5. Strafsenat (Beschluss vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris) hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach im Fall selbst zu verantwortender Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung in der Regel voraussetzt, dass sich auf Grund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat.

    Nach Ansicht des Senats stellt demgegenüber das selbstverantwortliche Sich-Betrinken des Täters vor der Tat für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 StGB regelmäßig Berücksichtigung zu finden hat, ohne dass dies von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich auf Grund der jeweiligen persönlichen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung (für den Täter) vorhersehbar signifikant erhöht hatte (so aber BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; Beschlüsse vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15, juris; vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15, juris).

    Ein solches negatives Ergebnis steht hier jedoch bereits fest, nachdem der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 1. März 2016 (5 ARs 50/15) und der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 21/15) an ihrer von der Anfrage abweichenden Rechtsprechung festgehalten haben.

  • BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    Ob der Rausch zu deliktischem Verhalten führt, hängt nicht allein von der Person des Täters, namentlich dessen Neigungen, sondern weit überwiegend von gleichsam zufälligen äußeren Bedingungen ab (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, JR 1958, 28; Lackner, JuS 1968, 215, 218 f.).

    Doch wurde ein dieserart abweichendes Verständnis nur in vereinzelten Entscheidungen des 5. Strafsenats aus den 1950er Jahren geäußert (ebenso Urteile vom 22. Juni 1954, VRS 7 (1954), 309, 310 f.; vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, JR 1958, 28).

    Der bloße Umstand, dass die Rauschtat dem Täter persönlichkeitsfremd war, begründe demgegenüber keinen solchen Ausnahmefall (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, aaO).

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    Dieser Zustand bedingt eine erhöhte Gefährlichkeit des Berauschten, der sich gegenüber seiner Umwelt häufig in unerwarteter, ihm sonst wesensfremder sozialschädlicher - auch strafbarer - Weise verhält (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31).

    Er hat lediglich die Ahndung des schuldhaften Sich-Berauschens durch die Einfügung einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit bzw. der Bußgeldbewehrung dahin eingeschränkt, dass ein "folgenloser' Rausch keine Sanktion nach sich ziehen soll, während derjenige, der in diesem Zustand eine rechtswidrige Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, für die er nicht bestraft oder mit Geldbuße belegt werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war bzw. nicht vorwerfbar gehandelt hat oder dies zumindest nicht auszuschließen ist, wegen der Berauschung mit Strafe oder Geldbuße sanktioniert wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f.; vom 1. Juni 1962 - 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334; vom 26. Oktober 1965 - 1 StR 394/65, BGHSt 20, 284, 285; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242 f.; Beschlüsse vom 18. August 1983 - 4 StR 142/83, BGHSt 32, 48, 55 f.; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; KKOWiG/Rengier, 4. Aufl., § 122 Rn. 8 mwN).

    Weder für die Straftat nach § 323a StGB noch für die Ordnungswidrigkeit nach § 122 OWiG ist folglich vorausgesetzt, dass sich der Täter im Zeitpunkt des Sich-Berauschens bewusst war oder hätte bewusst sein können, dass er im Rausch zur Begehung von Straftaten oder ordnungswidrigem Verhalten neige (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 23. November 1951 - 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 18; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 127; Beschlüsse vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 394; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl., § 122 Rn. 2, 14; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 122 Rn. 7a; KKOWiG/Rengier aaO, Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 323a Rn. 14 mwN; s. aber auch zu vielen abweichenden Stimmen in der Literatur MüKoStGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 57 ff. mwN).

  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
    Er hat lediglich die Ahndung des schuldhaften Sich-Berauschens durch die Einfügung einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit bzw. der Bußgeldbewehrung dahin eingeschränkt, dass ein "folgenloser' Rausch keine Sanktion nach sich ziehen soll, während derjenige, der in diesem Zustand eine rechtswidrige Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, für die er nicht bestraft oder mit Geldbuße belegt werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war bzw. nicht vorwerfbar gehandelt hat oder dies zumindest nicht auszuschließen ist, wegen der Berauschung mit Strafe oder Geldbuße sanktioniert wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f.; vom 1. Juni 1962 - 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334; vom 26. Oktober 1965 - 1 StR 394/65, BGHSt 20, 284, 285; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242 f.; Beschlüsse vom 18. August 1983 - 4 StR 142/83, BGHSt 32, 48, 55 f.; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; KKOWiG/Rengier, 4. Aufl., § 122 Rn. 8 mwN).

    Weder für die Straftat nach § 323a StGB noch für die Ordnungswidrigkeit nach § 122 OWiG ist folglich vorausgesetzt, dass sich der Täter im Zeitpunkt des Sich-Berauschens bewusst war oder hätte bewusst sein können, dass er im Rausch zur Begehung von Straftaten oder ordnungswidrigem Verhalten neige (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 23. November 1951 - 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 18; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 127; Beschlüsse vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 394; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl., § 122 Rn. 2, 14; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 122 Rn. 7a; KKOWiG/Rengier aaO, Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 323a Rn. 14 mwN; s. aber auch zu vielen abweichenden Stimmen in der Literatur MüKoStGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 57 ff. mwN).

    aa) Für den Fall, dass die vom Täter im vorwerfbar alkoholisierten Zustand verletzte Strafnorm einen Strafrahmen vorsieht, der denjenigen des Vollrauschs (§ 323a Abs. 1 StGB) nicht übersteigt, kann ein Wertungswiderspruch deswegen gegeben sein, weil für den Schuldunfähigen ein höherer als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte Strafrahmen vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Beschluss vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; Foth in Festschrift Salger, 1995, S. 31, 37 f.).

  • BGH, 12.04.1951 - 4 StR 78/50

    Kenntnis bzgl. der Neigung zur Begehung von Straftaten im Rauschzustand als

  • BGH, 19.10.2004 - 1 StR 254/04

    Versuchte Tötung (Voraussetzungen des korrigierten Rücktrittshorizonts;

  • BGH, 22.08.1996 - 4 StR 217/96

    Fahrlässige Tötung (sorgfaltswidrige Handlung; keine Anwendung der Grundsätze zur

  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

  • BGH, 06.11.1996 - 5 ARs 59/96

    Alkoholisierung - Steueurungsfähigkeit - Überprüfung

  • BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15

    Anfrageverfahren; Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit

  • BGH, 16.01.1962 - 5 StR 588/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; verminderte Schuldfähigkeit

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

  • BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die

  • BGH, 01.08.1975 - 3 StR 212/75

    Aufhebung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Schwere der Schuld als für

  • BGH, 16.09.2004 - 1 StR 233/04

    Beweiswürdigung (bedingter Tötungsvorsatz beim Umgang mit Schusswaffen: Vertrauen

  • BGH, 24.03.1972 - 2 StR 413/71

    Übermäßiger Alkoholgenuss als Strafmilderungsgrund

  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

  • BGH, 10.03.2010 - 5 StR 62/10

    Totschlag (unbenannter minder schwerer Fall; Beweiswürdigung); Unterbringung in

  • BGH, 09.02.2000 - 3 StR 392/99

    Auswirkungen einer affektiven Erregung des Täters auf die subjektive Seite der

  • BGH, 13.01.2010 - 5 StR 510/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafrahmenverschiebung);

  • BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85

    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

  • BGH, 10.11.2010 - 4 StR 386/10

    Vollrauschtatbestand (Schuldunfähigkeit durch den Genuss von Rauschmitteln)

  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive;

  • BGH, 07.09.2015 - 2 StR 350/15

    Strafmilderung bei verminderte Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer;

  • BGH, 09.07.2002 - 3 StR 207/02

    Vorsätzlicher Vollrausch (Rauschzustand nach dem Erscheinungsbild;

  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 456/08

    Schwere Körperverletzung (minder schwerer Fall); Strafzumessung (Strafschärfung

  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

  • BGH, 07.05.2009 - 5 StR 64/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung);

  • BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (erwiesene Tatsache); Widerspruchsfreiheit der

  • BGH, 16.04.2015 - 3 StR 638/14

    Rechtsfehlerfreie Strafrahmenwahl bzw. Strafzumessung (Umfang der

  • BGH, 26.10.1965 - 1 StR 394/65

    Überfall einer Frau zur Erzwingung von Geschlechtsverkehr - Mittäterschaft bei

  • BGH, 21.07.1984 - 1 StR 330/84

    Einordnung der Tat - Milderer Strafrahmen - Minderungsgrund - Strafzumessung -

  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

  • BGH, 01.06.1962 - 4 StR 88/62

    Tateinheit mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen eines Täters im Zustand der

  • BGH, 12.09.1951 - 4 StR 503/51
  • BGH, 14.10.1980 - 1 StR 498/80
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

  • BGH, 05.08.2003 - 1 StR 302/03

    Fernliegende Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingter verminderter

  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 501/16

    Strafrahmenmilderung (verminderte Schuldfähigkeit, Alkoholerkrankung)

  • BGH, 10.09.2003 - 2 StR 304/03

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der Anwendung des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) aus

  • BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86

    Strafmilderung bei starker Alkoholisierung - Ausgleich der verminderten Schuld

  • BGH, 21.09.1971 - 5 StR 410/71

    Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses - Anforderungen an die

  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 612/07

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenverschiebung bei Tatbegehung im Zustand verminderter

  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Berücksichtigung einer verminderten

  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

  • BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13

    Beleidigung (Strafantragserfordernis; Abgrenzung von der Körperverletzung);

  • BGH, 10.09.1953 - 2 StR 695/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.09.1989 - 4 StR 433/89

    Fahrlässige Handlung unter den Voraussetzungen der vorverlegten Schuld (actio

  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93

    Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkohols

  • BGH, 02.08.1951 - 3 StR 395/51

    Revision wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgrund eines Alkoholrauschs

  • BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90

    Strafrahmenmilderung; Verhältnis zu den minder schweren Fällen

  • BGH, 29.02.1972 - 5 StR 691/71

    "Verantwortlichkeit" für fahrlässige Handlungen

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 675/92

    Strafrahmenwahl bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit

  • BGH, 26.07.1977 - 1 StR 317/77

    Anforderungen an die Begründung der Versagung einer Strafmilderung

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Der 3. Strafsenat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203).

    cc) Zusammenfassend kommt es nach alldem nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob mit dem vorlegenden Senat anzunehmen ist, für die hiesige Lösung stritten weitere Gesichtspunkte, darunter etwa die Regelung des § 7 WStG (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, juris Rn. 43 ff.).

  • BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei überlanger Verfahrensdauer wegen

    aa) Der Senat hat - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) - die Frage, ob das Tatgericht sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorgelegt (s. im Einzelnen den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluss vom 20. Dezember 2016, NStZ-RR 2017, 135).
  • BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; selbständige Einziehung

    Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sieht der Senat ausnahmsweise davon ab, eine Antwort weiter abzuwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, juris Rn. 58).
  • KG, 10.06.2020 - 4 Ss 86/20

    Vollrausch

    Der Rausch muss als Tatbestandsmerkmal des § 323a Abs. 1 StGB zweifelsfrei vorliegen, also zur sicheren Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein; bleiben Zweifel über das "Ob" der Berauschung, ist eine Verurteilung nach § 323a StGB ausgeschlossen (vgl. nur BGHSt 32, 48, 54 f.; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 1; BGH NStZ-RR 2017, 135, 137; Senat, Beschluss vom 9. November 2007 - [4] 1 Ss 39/07 [121/07] - Popp in LK-StGB 12. Aufl., § 323a Rn. 89; Conen in AnwK-StGB 3. Aufl., § 323a Rn 19; Geisler in MüKo-StGB 3. Aufl., § 323a Rn. 28; Fischer, StGB 67. Aufl., § 323a Rn. 12 mwN).
  • BGH, 25.04.2017 - 3 StR 23/17

    Vollrausch (Strafrahmenmilderung bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und

    Darauf, inwieweit der Tatrichter in Fällen verschuldeter Trunkenheit von der Strafrahmenverschiebung absehen kann oder gar muss (hierzu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, juris), kommt es dabei nicht an.

    Solche Nachteile bestünden ohne Strafrahmenverschiebung in Fällen, in denen für den rauschbedingt Schuldunfähigen ein höherer Strafrahmen wegen des Vollrauschs als der für den erheblich vermindert Schuldfähigen gemilderte Strafrahmen wegen der Rauschtat vorgesehen wäre; dabei können auch mehrfache Milderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; ferner BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31; Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 4 StR 17/96, NStZ-RR 1996, 290; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, aaO Rn. 46; MüKoStGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 80).

  • KG, 10.06.2020 - 161 Ss 65/20

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Vollrausches

    Der Rausch muss als Tatbestandsmerkmal des § 323a Abs. 1 StGB zweifelsfrei vorliegen, also zur sicheren Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein; bleiben Zweifel über das "Ob" der Berauschung, ist eine Verurteilung nach § 323a StGB ausgeschlossen (vgl. nur BGHSt 32, 48, 54 f.; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 1; BGH NStZ-RR 2017, 135, 137; Senat, Beschluss vom 9. November 2007 - [4] 1 Ss 39/07 [121/07] - Popp in LK-StGB 12. Aufl., § 323a Rn. 89; Conen in AnwK-StGB 3. Aufl., § 323a Rn 19; Geisler in MüKo-StGB 3. Aufl., § 323a Rn. 28; Fischer, StGB 67. Aufl., § 323a Rn. 12 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8179
BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2018,8179)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2018 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2018,8179)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2018 - 3 StR 63/15 (https://dejure.org/2018,8179)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 49 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; Art. 13 EMRK
    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei überlanger Verfahrensdauer wegen Vorlageverfahrens (gesetzlich vorgesehener Verfahrensvorgang; Überschreitung des Angemessenen; durch Verhalten der Justizorgane verursachte Verzögerungen; Gesamtdauer des Verfahrens; Schwere des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Strafrahmenmilderung durch das Schwurgericht im Rahmen tatrichterlichen Ermessens; Beruhen der verminderten Schuldfähigkeit des Täters auf selbstverantwortlicher Alkoholisierung; Darstellung der Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen

  • rewis.io

    Totschlag: Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit; Kompensation überlanger Verfahrensdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 21 ; StGB § 49 Abs. 1
    Ablehnung der Strafrahmenmilderung durch das Schwurgericht im Rahmen tatrichterlichen Ermessens; Beruhen der verminderten Schuldfähigkeit des Täters auf selbstverantwortlicher Alkoholisierung; Darstellung der Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 199
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    Die - mittlerweile eingetretene - zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebots gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), die der Senat auf drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe bemisst.

    Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane verursachten Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241, 242).

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 33).

    Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane verursachten Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147).

  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 391/14

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Berechnung der Kompensation)

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241, 242).
  • BGH, 16.04.2015 - 3 StR 638/14

    Rechtsfehlerfreie Strafrahmenwahl bzw. Strafzumessung (Umfang der

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    Die Entscheidung hierüber nimmt das Tatgericht ebenfalls auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände vor, die nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240 mwN).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    Dafür spricht zum einen der Umstand, dass die Urteilsausführungen auf den Beschluss des Senats vom 2. August 2012 (3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688) verweisen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht entnehmen lässt.
  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241, 242).
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09

    Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das in § 132 GVG geregelte Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 407 f.).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    Sie nehmen gerade nicht auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) Bezug, in dem er die Ansicht vertreten hat, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel ausscheide, wenn die verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbstverantwortlicher Alkoholisierung beruhe.
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    Der Große Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2017 (GSSt 3/17) unter Neufassung der Vorlegungsfrage wie folgt entschieden:.
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15
    aa) Der Senat hat - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) - die Frage, ob das Tatgericht sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorgelegt (s. im Einzelnen den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluss vom 20. Dezember 2016, NStZ-RR 2017, 135).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Insofern ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, NJW 2011, 591 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, juris Rn. 33; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; MüKoStPO/Kreicker, § 198 GVG Rn. 31 ff.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 434) zu berücksichtigen, dass zunächst auch die dritte Angeklagte, die vom Oberlandesgericht unter anderem wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge verurteilte Ehefrau nach islamischem Ritus eines der Söhne der Angeklagten, Revision eingelegt hatte.

    Ein solcher ist jedoch bei der Gesamtwürdigung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, denn in diese hat auch das Ausmaß der subjektiven Belastung des Angeklagten durch das Andauern des Verfahrens einzufließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u. 507/08, NJW 2011, 591 Rn. 36; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200; vom 5. Dezember 2012 - 1 StR 531/12, juris; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239, 240; vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, juris Rn. 33; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 122; MüKoStPO/Kreicker, § 198 GVG Rn. 34 mwN; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 30; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 447).

  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH stellt das selbst verantwortliche Sich-Betrinken des Angeklagten vor der Tat für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der sowohl bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden darf, ohne dass dies von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich aufgrund der jeweiligen persönlichen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung für den Angeklagten vorhersehbar signifikant erhöht hat (zu vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2017 - GSSt 3/17 - Beschluss vom 08.03.2018 - 3 StR 63/15 - OLG Celle, Urteil vom 09.12.2019 - 3 Ss 48/19 -).
  • BGH, 16.11.2021 - 3 StR 378/21

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafbildung; Erörterungsmangel wegen fehlender

    Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung und die daraus folgenden individuellen Belastungen für die Angeklagten einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu unterziehen, um die Art - Feststellung oder Vollstreckungsabschlag - und gegebenenfalls Höhe der Kompensation im Rahmen des sogenannten Vollstreckungsmodells zu bestimmen (zur Bemessung s. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200 mwN; vom 1. Dezember 2020 - 2 StR 384/20, juris Rn. 8 mwN).
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