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   BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93   

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https://dejure.org/1994,3245
BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93 (https://dejure.org/1994,3245)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1994 - 3 StR 636/93 (https://dejure.org/1994,3245)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1994 - 3 StR 636/93 (https://dejure.org/1994,3245)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Die Rechtsprechung hat es auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen mit Rücksicht auf die bei einem Tötungsvorsatz zu überwindende höhere Hemmschwelle stets für möglich gehalten, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, so daß er in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig handelt (vgl. BGH NStZ 1988, 175; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24, 27 und 35 jew. m.w.N.).

    Dabei entwickeln besonders gefährliche Gewalthandlungen eine hohe Indizwirkung für einen bedingten Tötungsvorsatz, die durch die zu erwägende hohe Hemmschwelle nicht relativiert werden darf (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 35; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 StR 434/93; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 1991 - 2 StR 333/90 und Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90).

  • BGH, 31.10.1990 - 3 StR 332/90

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Stoßen eines Messers in den

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, die die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahelegen, je nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere bei Spontantaten in affektiver Erregung oder unter Alkoholeinfluß - es fraglich sein kann, ob der Täter das erforderliche Wissen um die mögliche Todesgefahr hatte (vgl. BGH MDR 1985, 794; BGH NStZ 1988, 361; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24).

    Die Rechtsprechung hat es auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen mit Rücksicht auf die bei einem Tötungsvorsatz zu überwindende höhere Hemmschwelle stets für möglich gehalten, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, so daß er in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig handelt (vgl. BGH NStZ 1988, 175; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24, 27 und 35 jew. m.w.N.).

  • BGH, 06.03.1991 - 2 StR 333/90

    Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes - Besondere Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Dabei entwickeln besonders gefährliche Gewalthandlungen eine hohe Indizwirkung für einen bedingten Tötungsvorsatz, die durch die zu erwägende hohe Hemmschwelle nicht relativiert werden darf (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 35; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 StR 434/93; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 1991 - 2 StR 333/90 und Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90).
  • BGH, 24.04.1991 - 3 StR 493/90
    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Dabei entwickeln besonders gefährliche Gewalthandlungen eine hohe Indizwirkung für einen bedingten Tötungsvorsatz, die durch die zu erwägende hohe Hemmschwelle nicht relativiert werden darf (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 35; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 StR 434/93; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 1991 - 2 StR 333/90 und Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90).
  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93

    Anorderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes durch das Tatgericht -

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Dabei entwickeln besonders gefährliche Gewalthandlungen eine hohe Indizwirkung für einen bedingten Tötungsvorsatz, die durch die zu erwägende hohe Hemmschwelle nicht relativiert werden darf (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 35; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 StR 434/93; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 1991 - 2 StR 333/90 und Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90).
  • BGH, 04.12.1991 - 3 StR 470/91

    Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Die Rechtsprechung hat es auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen mit Rücksicht auf die bei einem Tötungsvorsatz zu überwindende höhere Hemmschwelle stets für möglich gehalten, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, so daß er in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig handelt (vgl. BGH NStZ 1988, 175; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24, 27 und 35 jew. m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 18/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, die die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahelegen, je nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere bei Spontantaten in affektiver Erregung oder unter Alkoholeinfluß - es fraglich sein kann, ob der Täter das erforderliche Wissen um die mögliche Todesgefahr hatte (vgl. BGH MDR 1985, 794; BGH NStZ 1988, 361; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24).
  • BGH, 09.05.1990 - 3 StR 112/90

    Verwüstung einer Wohnung aufgrund geglaubter Zahlungsansprüche - Anzünden von

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinanderliegen, muß der Tatrichter auf der Grundlage sorgfältiger Feststellungen zur inneren Tatseite in seine Erwägungen alle Umstände einbeziehen, die für oder gegen einen bedingten Vorsatz oder aber für bloße Fahrlässigkeit sprechen können (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 und § 212 I Vorsatz, bedingter 30 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist (BGHSt 7, 363, 369).
  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93
    Die Rechtsprechung hat es auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen mit Rücksicht auf die bei einem Tötungsvorsatz zu überwindende höhere Hemmschwelle stets für möglich gehalten, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, so daß er in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig handelt (vgl. BGH NStZ 1988, 175; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24, 27 und 35 jew. m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1994 - 3 StR 341/94

    Revision - Ablehnungsgesuch - Beschwerdegrundsätze - Verwertungsverbot -

    Dazu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer sorgfältigen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die für oder gegen die Annahme eines auch bloß bedingten Tötungswillens sprechen können (vgl. u.a. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 22, 30, 35, 37 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 286/05

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber ein zwingender Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters ist, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 37 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.1994 - 3 StR 332/94

    Sachverständige - Befundtatsachen - Frühere Tätigkeit - Verwertung - Beweisantrag

    Die Urteilsgründe lassen ihrem Zusammenhang nach hinreichend deutlich erkennen, daß die Schwurgerichtskammer sich der Notwendigkeit bewußt gewesen ist, die Grenzziehung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewußter Fahrlässigkeit im konkreten Fall auf Grund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen und angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung stets in Betracht zu ziehen, daß der Täter auf das Ausbleiben des als möglich erkannten Tötungserfolgs vertraut haben kann (st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 22, 30, 35 und 37 jeweils m.w.N.; ferner zuletzt BGH, Beschluß vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94 - und Urteil vom 17. August 1994 - 2 StR 301/94).
  • BGH, 11.01.2001 - 5 StR 281/00

    Bedingter Vorsatz beim Totschlag; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

    Sie hat dabei auch beachtet, daß eine äußerst gefährliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 37, 40, 41; BGH NStZ-RR 2000, 328).
  • BGH, 22.06.1995 - 5 StR 212/95

    Totschlag - Bedingter Tötungsvorsatz - Brandanschlag - Bewohntes Gebäude

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt - einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH NStZ 1992, 587; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 37; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.01.1995 - 2 StR 499/94

    Vorsatz - Tötungsvorsatz - Gewalthandlung - Gewalt - Gefährlichkeit - Gefährdung

    Zwar liegt bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nahe (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 37-41; st. Rspr.), und das Vorgehen der Angeklagten und des S. war auch ohne Berücksichtigung des Einsatzes der Drahtschlinge gegen den Hals des Tatopfers geeignet, dieses in die Gefahr des Todes zu bringen.
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