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   BGH, 06.07.1994 - 3 StR 668/93   

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https://dejure.org/1994,2472
BGH, 06.07.1994 - 3 StR 668/93 (https://dejure.org/1994,2472)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1994 - 3 StR 668/93 (https://dejure.org/1994,2472)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1994 - 3 StR 668/93 (https://dejure.org/1994,2472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 17
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 176/94

    Fortgesetzte Tat - Feststellung der Tatverwirklichung - Verfassungsgemäßheit des

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - 3 StR 668/93
    Der Senat schließt sich der Auffassung des 5. Strafsenats an (Beschlüsse vom 10. und18. Mai 1994 - 5 StR 159/94, 5 StR 176/94), daß die in der Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensstrafe (§ 43a StGB) erhobenen Einwände nicht durchgreifen.
  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 159/94

    Vermögensstrafe - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - 3 StR 668/93
    Der Senat schließt sich der Auffassung des 5. Strafsenats an (Beschlüsse vom 10. und18. Mai 1994 - 5 StR 159/94, 5 StR 176/94), daß die in der Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensstrafe (§ 43a StGB) erhobenen Einwände nicht durchgreifen.
  • Drs-Bund, 09.03.1990 - BT-Drs 11/6623
    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - 3 StR 668/93
    Dazu wäre die Überzeugung des Tatrichters erforderlich gewesen, daß die Umstände die Annahme rechtfertigen, gerade die Beträge aus diesem Konto, die nur einen Teil des Gesamtvermögens des Angeklagten bilden, seien für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt worden (vgl. dazu im einzelnen BTDrucks. 11/6623 S. 6 f.).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Das normativ wertende Element "wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen" in § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB - dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufgabe zukommt, bei der Gesamtbewertung des Sachverhalts auch die Grundrechtsverbürgungen zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 5 und 7) - ist deshalb verfassungskonform einengend auszulegen: Die Anordnung des erweiterten Verfalls kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 73 d Rdn. 8) die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im einzelnen festgestellt werden müßten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - 3 StR 668/93).
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO mit jeweils knapper Begründung die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht (BGHR StGB § 43 a Vermögensstrafe 1; NStZ 1994, 429; BGHR StGB § 43 a Vermögen 1).

    Sind die Voraussetzungen des Verfalls gegeben, geht dieser vor (§ 43 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHR StGB § 43 a Vermögen 1).

  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Der erkennende Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensstrafe bereits in dem Beschluß vom 6. Juli 1994 (BGHR StGB § 43 a Vermögen 1) bejaht.
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