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   BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19   

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https://dejure.org/2019,22637
BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19 (https://dejure.org/2019,22637)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2019 - 3 StR 67/19 (https://dejure.org/2019,22637)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 (https://dejure.org/2019,22637)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 132 Abs. 3 GVG
    Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe (Anfrageverfahren; formlose Einziehung; Verhältnismäßigkeit; Rechtswirkungen der Einziehungsanordnung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 73 Abs. 1, § ... 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 134 BGB, §§ 946 ff. BGB, § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 73 StGB, § 75 StGB, § 948 BGB, §§ 947, 948 BGB, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften; Einziehung sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften

  • Wolters Kluwer

    Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften; Einziehung sichergestellter Bargelderlöse...

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Einziehung trotz eines Verzichts des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73a Abs. 1
    Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften; Einziehung sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Steht ein Verzicht der Einziehung entgegen? -Anfragebeschluss

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einziehung: Uneinigkeit der BGH-Senate bei den Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einziehung des Wertersatzes auch bei Verzicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 2020, 187
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.07.1965 - 6 StE 1/65

    Verfahren wegen des Verdachts landesverräterischer Beziehungen - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    a) Zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig angesehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).

    Der Angeklagte gibt eine etwaige ihm zustehende Rechtsposition auf, um den Strafverfolgungsbehörden unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten sofort eine Verwertung der betreffenden Gegenstände zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 4 St RR 76/96, NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1992 - 2 Ws 405/92, NStZ 1993, 452; KG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 5 Ws 256/05, NStZ-RR 2005, 358, 359).

    Dadurch wird unter Umständen eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257).

  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    a) Der 5. Strafsenat hat - insoweit im Einklang mit der Auffassung des Senats - entschieden, dass es auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung einer Einziehungsanordnung in den hier in Rede stehenden Fällen von Verkaufserlösen aus Betäubungsmittelgeschäften nicht "bedarf', wenn der Angeklagte wirksam auf deren Rückgabe verzichtet hat (BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278; Beschluss vom 12. September 2018 - 5 StR 400/18, juris Rn. 13).

    Schließlich nähme ein anderes Gesetzesverständnis einem Angeklagten die Möglichkeit, sich - durch eine entsprechende Verzichtserklärung glaubhaft dokumentiert - von seiner Tat zu distanzieren und das Tatgericht so unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue zu einer milderen Strafe zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 15.09.1992 - 2 Ws 405/92
    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    Der Angeklagte gibt eine etwaige ihm zustehende Rechtsposition auf, um den Strafverfolgungsbehörden unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten sofort eine Verwertung der betreffenden Gegenstände zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 4 St RR 76/96, NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1992 - 2 Ws 405/92, NStZ 1993, 452; KG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 5 Ws 256/05, NStZ-RR 2005, 358, 359).
  • BGH, 12.09.2018 - 5 StR 400/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit;

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    a) Der 5. Strafsenat hat - insoweit im Einklang mit der Auffassung des Senats - entschieden, dass es auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung einer Einziehungsanordnung in den hier in Rede stehenden Fällen von Verkaufserlösen aus Betäubungsmittelgeschäften nicht "bedarf', wenn der Angeklagte wirksam auf deren Rückgabe verzichtet hat (BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278; Beschluss vom 12. September 2018 - 5 StR 400/18, juris Rn. 13).
  • BGH, 27.07.2005 - 2 StR 241/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    a) Zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig angesehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • BayObLG, 08.07.1996 - 4St RR 76/96
    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    Der Angeklagte gibt eine etwaige ihm zustehende Rechtsposition auf, um den Strafverfolgungsbehörden unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten sofort eine Verwertung der betreffenden Gegenstände zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 4 St RR 76/96, NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1992 - 2 Ws 405/92, NStZ 1993, 452; KG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 5 Ws 256/05, NStZ-RR 2005, 358, 359).
  • BGH, 06.06.2017 - 2 StR 490/16

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    a) Zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig angesehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • BGH, 11.10.2017 - 2 StR 365/17

    Aufhebung der Anordnung von Wertersatzverfall; Verzicht des Angeklagten auf die

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    a) Zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig angesehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15

    Anordnung des Wertersatzverfalls (Vorliegen einer unbilligen Härte:

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    a) Zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig angesehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18

    Vermögensabschöpfung (formlose Einziehung; Verzicht des Angeklagten auf

    Auszug aus BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
    Diesem Anliegen dient auch die "formlose' Vermögensabschöpfung, weshalb es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der Gesetzgeber sie nicht einschränken wollte (s. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, juris Rn. 10 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • KG, 18.07.2005 - 5 Ws 256/05

    Verteidigergebühren: Beratung über außergerichtliche Einziehung

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Eine glaubhafte Distanzierung von den Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 3 StR 67/19 - BeckRS 2019, 16371) sieht sie darin deshalb nicht.
  • BGH, 01.07.2020 - 6 StR 96/20

    Änderung der Einziehungsanordnung

    Da nach den Feststellungen des Landgerichts auch eine Vermischung (§ 948 BGB) mit nicht inkriminiertem Geld des Angeklagten ausschied, war der Einziehungsausspruch notwendig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 Rn. 12 f.; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19 Rn. 3; vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19).
  • LG Bochum, 19.01.2021 - 8 KLs 14/20
    Aus den zu dem Geständnis dargelegten Gründen ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass in dem Verzicht eine glaubhafte Distanzierung von den Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 3 StR 67/19, StV 2019, 738) nicht liegt.
  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 12/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Soweit das Landgericht bei seinen Einziehungsentscheidungen die bei den Angeklagten sichergestellten Bargeldbeträge, auf deren Herausgabe die Angeklagten zur Anrechnung auf die Einziehung verzichtet haben, jeweils in Abzug gebracht hat - in der Annahme, der staatliche Einziehungsanspruch sei durch den Verzicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20 zur Notwendigkeit einer von der Staatsanwaltschaft zu erklärenden Zustimmung; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19; vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19) - sind die Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19

    Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)

    Dessen Einziehung im früheren Urteil nach § 73 Abs. 1 StGB war daher zumindest entbehrlich (vgl. näher BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 Rn. 6 ff. mwN).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Da ein Teil des aus den Kokainverkäufen erlangten Erlöses in Höhe von insgesamt 5.426 EUR als Bargeld bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, war der Betrag dieses der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegenden Bargelds (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 2; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19, juris Rn. 2; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187) - was das Landgericht im Ergebnis zutreffend bedacht hat - bei der Berechnung der Höhe der anzuordnenden Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB von dem Gesamterlös in Abzug zu bringen.

    Einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB bedurfte es hinsichtlich des sichergestellten Bargelds nicht, weil der Angeklagte auf dessen Herausgabe verzichtet hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19, juris Rn. 1; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187 Rn. 5; BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6; vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5; anders jedoch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 4).

  • BGH, 16.03.2021 - 4 StR 22/21

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine Hinderung der

    Der Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe der unmittelbar aus den Betäubungsmittelgeschäften stammenden Gelder hindert eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 ? 4 StR 539/19; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 und vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19).
  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 406/22

    Einziehung (Wertersatzeinziehung nach Vermischung deliktisch erlangtem mit

    Soweit das Geld - was das Urteil offen lässt - zum Teil aus den Taten des Angeklagten stammen könnte, würde der Verzicht die Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB zwar grundsätzlich nicht hindern (BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 358/21 -, Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21 -, Rn. 4; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19 -, Rn. 2 f.; Beschluss vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19 - Beschluss vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 -).
  • BGH, 20.05.2020 - 4 StR 539/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Verhältnis zwischen

    Ob der Angeklagte über die Vermögensgegenstände hinaus auch auf die Rückgabe des sichergestellten Bargelds verzichtet hat, ist ohne Bedeutung, da ein solcher Verzicht eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht hindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 ? 3 StR 67/19, JR 2020, 187; vom 12. September 2019 ? 5 ARs 21/19).
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