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   BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21   

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BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21 (https://dejure.org/2021,11306)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2021 - 3 StR 68/21 (https://dejure.org/2021,11306)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21 (https://dejure.org/2021,11306)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG
    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten (Schweigerecht; Selbstbelastungsfreiheit; faires Verfahren; teilweises Schweigen); räuberische Erpressung (Vermögensschaden; Verhindern der Geltendmachung einer Forderung; Sicherungserpressung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Durchgreifende Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung der Strafkammer; Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus einem anfänglichen Schweigen der Angeklagten; Rechtliche Bedenken gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatgeschehens als besonders ...

  • rewis.io

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anfängliche Aussageverweigerung und spätere Einlassung des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Durchgreifende Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung der Strafkammer; Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus einem anfänglichen Schweigen der Angeklagten; Rechtliche Bedenken gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatgeschehens als besonders ...

  • datenbank.nwb.de

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anfängliche Aussageverweigerung und spätere Einlassung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 477
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 17.02.2016 - 1 StR 582/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (keine nachteilige Verwertung des Schweigens des

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21
    Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten nachteilige Schüsse gezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 1 StR 42/18, NStZ-RR 2018, 286, 287; vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220, 221; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN; Schneider, NStZ 2017, 73, 74 f.).

    Denn die Urteilsgründe teilen mit, dass die Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hat und es sich bei der Verteidigererklärung am Ende der Beweisaufnahme um die erste Einlassung der Angeklagten zur Sache überhaupt gehandelt hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667).

    Damit ist der Rechtsfehler der nachteiligen Bewertung des späten Einlassungszeitpunkts der Angeklagten bereits auf die erhobene Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667).

    Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (vgl. zum Beruhenserfordernis BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - 4 StR 150/19, juris; vom 19. März 2019 - 5 StR 633/18, juris; vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 25. Oktober 2011 - 5 StR 357/11, NStZ-RR 2012, 18).

  • BGH, 28.05.2014 - 3 StR 196/14

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung der anfänglichen Aussageverweigerung zum

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21
    Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten nachteilige Schüsse gezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 1 StR 42/18, NStZ-RR 2018, 286, 287; vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220, 221; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN; Schneider, NStZ 2017, 73, 74 f.).

    Denn die Urteilsgründe teilen mit, dass die Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hat und es sich bei der Verteidigererklärung am Ende der Beweisaufnahme um die erste Einlassung der Angeklagten zur Sache überhaupt gehandelt hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667).

    Damit ist der Rechtsfehler der nachteiligen Bewertung des späten Einlassungszeitpunkts der Angeklagten bereits auf die erhobene Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 1 StR 582/15, juris; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667).

  • BGH, 30.08.1973 - 4 StR 410/73

    Taxigeld-Anspruch - § 255 StGB, vis absoluta, Schadensvertiefung; § 316a StGB

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21
    Zwar kommt eine räuberische Erpressung grundsätzlich in Betracht, wenn dem Opfer unter Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wird, eine Forderung - hier eine Darlehensrückforderung - durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627; vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95, 96; Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 227 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 30).

    Die Gewaltanwendung diente hier auch nicht dazu, eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung endgültig zu bewirken (vgl. zu solchen Fallkonstellationen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 4 StR 520/18, juris Rn. 4; Urteile vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, NStZ 2002, 33; vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 227 f.).

  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Es wäre rechtlich bedenklich, allein aus dem Zeitpunkt der Äußerung des sich zuvor schweigend verteidigenden Angeklagten im Rahmen des letzten Wortes auf eine rein prozesstaktische Motivation zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 ? 3 StR 68/21, StV 2021, 477, 478).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten

    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).
  • BGH, 14.12.2022 - 1 StR 311/22

    Revision des Nebenklägers (erforderliche Darlegung des Ziel des Rechtsmittels in

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Aussagekonstanz des Angeklagten zu ermöglichen, dessen frühere Einlassungen ausführlicher als bislang geschehen in den Urteilsgründen zu dokumentieren und auch den Zeitpunkt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung näher in den Blick zu nehmen haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16 Rn. 23; Beschlüsse vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21 Rn. 8-12 mwN und vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).
  • BGH, 27.04.2023 - 5 StR 52/23

    Schweigerecht (Verbot nachteiliger Schlüsse aus dem Zeitpunkt der erstmaligen

    Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten - und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals einlässt - nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 - 1 StR 139/22 Rn. 12; vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21 Rn. 11, jeweils mwN).
  • BGH, 19.10.2021 - 1 StR 327/21

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Vielmehr kann ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln jedenfalls auch dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was bei einem Betäubungsmittelkonsumenten insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21 Rn. 19 und Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20 Rn. 33 f. mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 3 StR 307/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (lediglich indizielle Bedeutung der

    Indes entspricht es der Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs besitzt, ihr Fehlen der Bejahung eines Hangs aber nicht notwendig entgegensteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 28; Beschlüsse vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 19; vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18, juris Rn. 19; vom 27. November 2018 - 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265 Rn. 8; vom 27. September 2018 - 4 StR 276/18, StV 2019, 261 Rn. 7; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 30. Juni 2015 - 5 StR 215/15, juris Rn. 8 (jeweils mwN); vgl. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 10a).
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