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   BGH, 25.07.2013 - 3 StR 76/13   

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https://dejure.org/2013,21647
BGH, 25.07.2013 - 3 StR 76/13 (https://dejure.org/2013,21647)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2013 - 3 StR 76/13 (https://dejure.org/2013,21647)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 3 StR 76/13 (https://dejure.org/2013,21647)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 344 StPO
    Anforderungen an die Einlegung und Begründung der Revision (Unschädlichkeit des Fehlens eines Revisionsantrags bei der Angeklagtenrevision trotz gegenteiliger Ankündigung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 344 Abs 1 StPO
    Revisionsbegründung: Formale Anforderungen an einen Revisionsantrag bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision bei fehlendem Revisionsantrag und Begründung mit der allgemeinen Sachrüge bei Geständnis im erstinstanzlichen Verfahren

  • rewis.io

    Revisionsbegründung: Formale Anforderungen an einen Revisionsantrag bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Revision bei fehlendem Revisionsantrag und Begründung mit der allgemeinen Sachrüge bei Geständnis im erstinstanzlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Revisionsrecht: Manchmal wäre ein Sätzchen mehr bei der allgemeinen Sachrüge doch sicherer?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3191
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02

    Staatsanwaltliche Revisionserhebung in Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte

    Auszug aus BGH, 25.07.2013 - 3 StR 76/13
    Allerdings ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1 StPO unschädlich ist, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt und nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen ist, dass das Urteil insgesamt angefochten werde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN).

    Die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288) und der dort seinerseits zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) betreffen jeweils eine Revision der Staatsanwaltschaft, für deren zulässige Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO unter den in diesen Entscheidungen dargelegten Umständen etwas anderes gelten kann.

  • BGH, 05.11.2009 - 2 StR 324/09

    Unzulässige Revision der Staatsanwaltschaft (Verfristung; allgemeine Sachrüge;

    Auszug aus BGH, 25.07.2013 - 3 StR 76/13
    Die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288) und der dort seinerseits zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) betreffen jeweils eine Revision der Staatsanwaltschaft, für deren zulässige Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO unter den in diesen Entscheidungen dargelegten Umständen etwas anderes gelten kann.
  • BGH, 31.10.1989 - 3 StR 381/89

    Anforderungen an einen Revisionsantrag - Erhebung der allgemeinen Sachrüge -

    Auszug aus BGH, 25.07.2013 - 3 StR 76/13
    Die vom Landgericht für seine Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Senats (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - 3 StR 381/89, NStZ 1990, 96) besagt nichts anderes: Auch in dieser Sache hatte der Angeklagte innerhalb der Begründungsfrist allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt und keinen ausdrücklichen Antrag im Sinne der § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO gestellt.
  • BGH, 27.08.2013 - 4 StR 311/13

    Form des Revisionsantrages (entbehrliche ausdrückliche Bezeichnung); Anordnung

    Dabei genügt es, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tatrichterliche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 76/13; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3).
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