Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2005 - 3 StR 77/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10267
BGH, 22.03.2005 - 3 StR 77/05 (https://dejure.org/2005,10267)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2005 - 3 StR 77/05 (https://dejure.org/2005,10267)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2005 - 3 StR 77/05 (https://dejure.org/2005,10267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,10267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision; Beschwer wegen Verfahrensverzögerung durch Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    "Verfahrensverzögerung" durch Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision

  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2
    "Verfahrensverzögerung" durch Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 206/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Strafzumessung; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 22.03.2005 - 3 StR 77/05
    Etwas anderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22).
  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 22.03.2005 - 3 StR 77/05
    Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß es durch den Verfahrensfehler im ersten Durchgang, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung geführt hat, zu einer dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerung gekommen sei, gibt dies Anlaß zu folgendem Hinweis: Allein der Umstand, daß auf eine Revision ein Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt, begründet regelmäßig keine Verfahrensverzögerung, sondern ist Ausfluß der Verfahrensgestaltung durch die Strafprozeßordnung, die die Nachprüfung einer Verurteilung in Rechtsmittelverfahren vorsieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2228; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Auszug aus BGH, 22.03.2005 - 3 StR 77/05
    Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß es durch den Verfahrensfehler im ersten Durchgang, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung geführt hat, zu einer dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerung gekommen sei, gibt dies Anlaß zu folgendem Hinweis: Allein der Umstand, daß auf eine Revision ein Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt, begründet regelmäßig keine Verfahrensverzögerung, sondern ist Ausfluß der Verfahrensgestaltung durch die Strafprozeßordnung, die die Nachprüfung einer Verurteilung in Rechtsmittelverfahren vorsieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2228; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 Ss OWi 546/05

    Fahrverbot, Absehen; Ausschöpfen von Rechtsmitteln; langer Zeitablauf

    Dem entspricht die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, die Verfahrensverzögerungen, die durch die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht eintreten, als Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems ansehen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2897; BGH NStZ 2001, 106 = wistra 2000, 462; BGH, Beschluss vom 22. März 2005, 3 StR 77/05).
  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Insoweit ist aber anerkannt, dass allein der Umstand, dass ein Urteil auf eine Revision hin aufgehoben und die Sache neu verhandelt wird, regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründet, sondern gerade Ausfluss der Verfahrensgestaltung durch die Strafprozessordnung ist, die die Nachprüfung einer Verurteilung im Rechtsmittelverfahren vorsieht ( so zuletzt noch BGH 3 StR 77/05 Beschluss vom 22.3.2005).
  • BGH, 11.09.2008 - 3 StR 358/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aufhebung nach Revision des

    Etwas anderes mag gelten, wenn - was hier indes nicht der Fall ist - die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGH wistra 2005, 261; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22).
  • BGH, 21.10.2014 - 4 StR 376/14

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Abgrenzung zur Bestimmung der Reichweite

    Allein der Umstand, dass auf eine Revision ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde, begründet regelmäßig keine zu einer Kompensation verpflichtende Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - 3 StR 77/05 mwN).
  • LG Düsseldorf, 05.12.2017 - 1 Ks 11/17
    Für die Frage, ob die durch die Aufhebung des Urteils vom 10. Januar 2014 bedingte Verzögerung des Verfahrensabschlusses konventionswidrig war, kommt es darauf an, ob der zur Aufhebung führende Rechtsfehler erheblich bzw. kaum verständlich war (vgl. BGH Beschluss vom 11. September 2008 - 3 StR 358/08 - NStZ 2009, 104; Beschluss vom 22. März 005 - 3 StR 77/05 - wistra 2005, 261).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht