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   BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92   

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https://dejure.org/1992,2745
BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92 (https://dejure.org/1992,2745)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1992 - 3 StR 77/92 (https://dejure.org/1992,2745)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1992 - 3 StR 77/92 (https://dejure.org/1992,2745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 541
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.01.1992 - 3 StR 486/91

    Anforderungen an die Begründung einer Brandübertragungsgefahr

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92
    Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ausscheiden, bedarf es der Prüfung, ob eventuell ein Übergreifen des Brandes auf andere benachbarte Objekte im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Beschluß vom 8. Januar 1992 - 3 StR 486/91).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 68/89

    Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung nur, wenn das Gebäude zur Tatzeit zur

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92
    Da - nach den getroffenen Feststellungen - der Angeklagte S. die Tat vereinbarungsmäßig Abwesenheit der Eheleute S. ausgeführt hatte, ist nicht auszuschließen, daß die Eheleute S. die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, für sich und den zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn Markus (§ 1631 Abs. 1 BGB) aufgegeben hatten (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; 16, 394 ff; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 6).
  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 521/61
    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92
    Da - nach den getroffenen Feststellungen - der Angeklagte S. die Tat vereinbarungsmäßig Abwesenheit der Eheleute S. ausgeführt hatte, ist nicht auszuschließen, daß die Eheleute S. die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, für sich und den zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn Markus (§ 1631 Abs. 1 BGB) aufgegeben hatten (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; 16, 394 ff; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 6).
  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92
    Da - nach den getroffenen Feststellungen - der Angeklagte S. die Tat vereinbarungsmäßig Abwesenheit der Eheleute S. ausgeführt hatte, ist nicht auszuschließen, daß die Eheleute S. die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, für sich und den zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn Markus (§ 1631 Abs. 1 BGB) aufgegeben hatten (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; 16, 394 ff; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 6).
  • BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87

    Aufgabe des Wohnzwecks

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92
    Da - nach den getroffenen Feststellungen - der Angeklagte S. die Tat vereinbarungsmäßig Abwesenheit der Eheleute S. ausgeführt hatte, ist nicht auszuschließen, daß die Eheleute S. die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, für sich und den zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn Markus (§ 1631 Abs. 1 BGB) aufgegeben hatten (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; 16, 394 ff; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 6).
  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

    Dies kann sogar konkludent dadurch geschehen, daß der einzige Bewohner das Gebäude in Brand setzt (BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396; 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8) oder die Brandstiftung durch einen Dritten ausführen läßt (BGH NStZ 1988, 71; wistra 1994, 21, 22).

    Zugleich hatte sie damit auch für ihren minderjährigen Sohn die Wohnung aufgegeben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 8).

  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    bb) Durch ihre Mitwirkung an den Tathandlungen hat die Angeklagte B. auch für ihre Töchter im vorbezeichneten Sinne die Nutzung ihres Hauses als Wohnung aufgehoben (vgl. grds. BGH NStZ 1992, 541; 1999, 32, 34).
  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

    Eine Ausnahme kann nach BGH NStZ 1992, 541 für die Aufgabe des Wohnzwecks durch Eltern für ihre minderjährigen Kinder gelten.
  • BGH, 31.05.2012 - 3 StR 99/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (paranoide Psychose);

    Sollten der Beschuldigte durch die Brandlegung sowie seine Ehefrau durch ihren Plan einer Brandlegung die Wohnung entwidmet, das heißt ihre Nutzung als Wohnung aufgegeben haben (vgl. BGH, Beschluss, vom 22. Juli 1992 - 3 StR 77/92, NStZ 1992, 541; Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 34), wäre die Tat nicht mehr als versuchtes Verbrechen nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beurteilen.
  • BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93

    Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis -

    Eine Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der Auftraggeber der Brandstiftung das Haus alleine bewohnt und es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8).
  • BGH, 10.12.1998 - 3 StR 364/98

    Schwere Brandstiftung; Entwidmung eines Gebäudes bei einvernehmlichem

    Aus diesem Grund war der Wohnzweck im Einvernehmen sämtlicher Beteiligter zuvor aufgehoben worden (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 8, 9).
  • BGH, 10.02.1993 - 2 StR 475/92

    Begriff des "Dienens zum Wohnen" bei § 306 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

    Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck wird danach in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude von seinem alleinigen Bewohner in Brand gesetzt wird (vgl. BGHSt 10, 208, 215 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 16, 394, 396; BGHR StGB § 306 Nr. 2, Wohnung 3, 4, 5, 6 und 8 - Aufgabe des Wohnzwecks).
  • BGH, 18.10.1994 - 1 StR 449/94

    Schwere Brandstiftung - Zweckbestimmung - Zweckaufgabe - Gebäude - Wohnung

    Ein Gebäude dient dann nicht mehr zur Wohnung von Menschen (§ 306 Nr. 2 StGB), wenn die einzigen Bewohner diese Zweckbestimmung zur Tatzeit aufgegeben haben (vgl. BGHSt 16, 394; BGH NStZ 1992, 541).
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