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BGH, 17.04.2012 - 3 StR 79/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 2 Abs. 3 StGB; Art. 316d EGStGB; § 30a BtMG; § 31 BtMG
Anwendbarkeit des Meistbegünstigungsprinzips bei der Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anwendung des günstigeren Rechts des § 31 BtMG für vor dem 1. September 2009 liegenden Taten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 31
Anwendung des günstigeren Rechts des § 31 BtMG für vor dem 1. September 2009 liegenden Taten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.03.2010 - 3 StR 65/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe; …
Auszug aus BGH, 17.04.2012 - 3 StR 79/12
Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 8. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, auf das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. November 2009 - 22 KLs 34/09; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 123/11, NStZ 2012, 44), erlaubt diese Überleitungsvorschrift indes keinen Umkehrschluss dahin, dass die neuen Vorschriften immer schon dann anzuwenden wären, wenn - wie hier - die Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 beschlossen worden ist. - BGH, 03.05.2011 - 3 StR 123/11
Aufklärungshilfe; Meistbegünstigungsprinzip; milderes Recht
Auszug aus BGH, 17.04.2012 - 3 StR 79/12
Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 8. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, auf das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. November 2009 - 22 KLs 34/09; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 123/11, NStZ 2012, 44), erlaubt diese Überleitungsvorschrift indes keinen Umkehrschluss dahin, dass die neuen Vorschriften immer schon dann anzuwenden wären, wenn - wie hier - die Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 beschlossen worden ist.
- BGH, 23.04.2013 - 1 StR 131/13
Betäubungsmitteldelikt: Voraussetzungen der Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe
§ 31 Satz 2 BtMG ist zwar vorliegend grundsätzlich anwendbar, weil sowohl die Tat als auch der Eröffnungsbeschluss nach dem aufgrund § 316d EGStGB maßgeblichen 1. September 2009 (zum anwendbaren Recht bei vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten und danach ergangenem Eröffnungsbeschluss siehe BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 79/12 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 123/11, NStZ 2012, 44 f.) erfolgten.