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   BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18   

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https://dejure.org/2018,16446
BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18 (https://dejure.org/2018,16446)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2018 - 3 StR 8/18 (https://dejure.org/2018,16446)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 3 StR 8/18 (https://dejure.org/2018,16446)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 74 StGB
    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Freiheitsstrafe; angemessene Berücksichtigung m Rahmen einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB, § 74 StGB

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Einziehung eines zur Tatbegehung gebrauchten PKW im Rahmen der Strafzumessung

  • rewis.io

    Feststellung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes notwendig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Einziehung eines zur Tatbegehung gebrauchten PKW im Rahmen der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Einziehung eines Pkw als Nebenstrafe, Gesamtbetrachung erforderlich

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung nach § 74 StGB ist strafmildernd zu werten

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 526
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11

    Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt)

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633, jew. mwN).

    Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170).

  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710).
  • BGH, 27.05.2014 - 3 StR 137/14

    Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Begehung einer Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633, jew. mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Eine Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 ? 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 ? 2 StR 43/13, StV 2013, 565).

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 ? 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 ? 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).

  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3; Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN).
  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 40/20

    Anforderungen an Beweis für illegales Autorennen; Doppelverwertungsverbot

    Anerkannt ist, dass die Einziehung eines hochwertigen Gegenstandes einen bestimmenden Strafmilderungsgrund darstellt, soweit sie - wie hier - Straf charakter hat (BGH NStZ 2020, 214; NStZ-RR 2019, 209; NStZ 2018, 526; StV 2015, 633; NStZ-RR 2012, 169; Senat VRS 100, 123 [129 f.]; SenE v. 28.06.2002 - Ss 267/02 - Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017 Rz. 368; Fischer a.a.O., § 74 Rz. 22).
  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22

    Vergewaltigung (Konkurrenzen); Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer

    Daher ist der Entzug eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert grundsätzlich ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    a) Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 -, juris Rdnr. 3, 5. November 2019 - 2 StR 447/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, und 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18 -, juris Rdnr. 3; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (vgl. BGH, jeweils a. a. O.) Im Fall der Einziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 5, 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 6, 19. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 3. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 5; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20 -, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 27.03.2019 - 4 StR 360/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 - 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1; vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).

    d) Keinen Bestand hat schließlich die an sich rechtsfehlerfreie Einziehungsentscheidung gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB bezüglich des Pkw Audi A6 Avant, da sie mit der - hier fehlerhaften - Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 - 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1).

  • BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat - ebenso wie nach alter Rechtslage - den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, aaO mwN).

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    c) Die Einziehung des zur Tatbegehung genutzten Grundstücks eines Angeklagten kann rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, 872) gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 13.09.2018 - 4 StR 174/18

    Hehlerei (Tatbestandsmerkmal des Ankaufens: Erlangung mittelbaren Besitzes

    a) Nach dem Absehen von der Einziehung der Fahrzeuge durch den Senat stellt es keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler mehr dar, dass die Strafkammer bei der Strafbemessung die Einziehung nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f. mwN).
  • BGH, 19.03.2019 - 3 StR 522/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (Nebenstrafe;

    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vgl. auch Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; jew. mwN).

    Bereits der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, aaO).

  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 321/21

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Absehen von einem

  • BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 415/21

    Einziehung von mit Erträgen aus Betäubungsmitteln erworbenen Kryptowährungen

  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 70/23

    Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von molekulargenetischen

  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch); Einziehung (Berücksichtigung bei der

  • BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20

    Angemessenheit der Rechtsfolge bei eigener Entscheidung des Revisionsgerichts;

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 128/22

    Einziehung von zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzten Gegenständen als

  • BGH, 12.05.2020 - 2 StR 452/18

    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung)

  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 20/20

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Anlasten des Fehlens eines

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 339/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

  • BGH, 23.09.2020 - 2 StR 393/19

    Voraussetzungen der Einziehung (Charakter einer Nebenstrafe)

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