Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53446
BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17 (https://dejure.org/2017,53446)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - 3 StR 83/17 (https://dejure.org/2017,53446)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 (https://dejure.org/2017,53446)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,53446) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO; § 182 StGB
    Sachlich-rechtlicher Mangel durch Verstoß gegen die allseitige Kognitionspflicht; sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung; Prüfung im Einzelfall; Verhältnis des Jugendlichen zum Erwachsenen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 182 Abs 3 Nr 1 StGB vom 31.10.2008, § 264 StPO
    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Verstoß gegen die Kognitionspflicht bei Missbrauchshandlungen an einem 14jährigen leicht intelligenzgeminderten, an einer autistischen Störung leidenden Jungen durch einen Betreuer beim Rudertraining

  • IWW

    § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 179 Abs. 1 StGB, § 264 StPO, § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Gerichtlicher Verstoß gegen die Kognitionspflicht als sachlich-rechtlicher Mangel; Erschöpfung des durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoffs durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Verstoß gegen die Kognitionspflicht bei Missbrauchshandlungen an einem 14jährigen leicht intelligenzgeminderten, an einer autistischen Störung leidenden Jungen durch einen Betreuer beim Rudertraining

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Gerichtlicher Verstoß gegen die Kognitionspflicht als sachlich-rechtlicher Mangel; Erschöpfung des durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoffs durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 75
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1982 - 4 StR 644/82

    Rechtmäßigkeit eines Freispruches eines Angeklagten vom Vorwurf des

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17
    Dies stellt stets einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 644/82, NStZ 1983, 174, 175).
  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 239/09

    Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Mittäterschaft); Geldwäsche (keine

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17
    a) Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN).
  • BGH, 23.01.2008 - 2 StR 555/07

    Beweiswürdigung (Erinnerung einer jugendlichen Zeugin; Aussagekonstanz;

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17
    Ob dies der Fall ist, bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Selbstbestimmungsfähigkeit 1).
  • OLG Bamberg, 29.03.2018 - 2 OLG 120 Ss 119/17

    Vortäuschen einer Straftat bei Anzeige unzutreffenden Alternativgeschehens

    Erfolgen im Rahmen der Falschanzeige nicht nur falsche Angaben zur angezeigten Tat, sondern auch zu den persönlichen Verhältnissen und begründen diese gegen den Anzeigeerstatter den Verdacht des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (§ 132a I Nr. 2 StGB), so gebietet es die tatrichterliche Kognitionspflicht, die lediglich wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) erhobene und zugelassene Anklage ohne Rücksicht auf die in Anklage und Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung zu erschöpfen, d.h. die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat im prozessualen Sinne restlos nach allen tatsächlichen und denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten, mithin auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen aufzuklären und gegebenenfalls abzuurteilen (st.Rspr.; u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 16.11.2017 - 3 StR 83/17 = NStZ-RR 2018, 75; 08.11.2016 - 1 StR 492/15 = NStZ-RR 2017, 352 und 12.07.2016 - 1 StR 595/15 = StV 2017, 87 = wistra 2017, 66 = NStZ 2017, 167).

    a) Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.2017 - 3 StR 83/17 = NStZ-RR 2018, 75; 08.11.2016 - 1 StR 492/15 = NStZ-RR 2017, 352 und 12.07.2016 - 1 StR 595/15 = StV 2017, 87 = wistra 2017, 66 = NStZ 2017, 167).

  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 422/19

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (sexuelle Handlungen zwischen einer über 21

    Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Täter gegenüber ergibt sich nicht schon allein aus dem Umstand, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist, sondern bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 StR 221/20, NStZ-RR 2020, 344, 345; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 StR 57/20 Rn. 10; Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Selbstbestimmungsfähigkeit 1; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 341/06, NStZ 2007, 329 mwN).

    Ersteres wird dann zweifelhaft sein, wenn das jugendliche Opfer - etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingt - einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75 f.; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 182 Rn. 61; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 182 Rn. 12a; AnwK-StGB/Lederer, 3. Aufl., § 182 Rn. 24).

  • BGH, 10.07.2020 - 1 StR 221/20

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahren (Ausnutzen

    Insoweit bedarf es dazu konkreter Feststellungen (BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 Rn. 6; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8), die etwa nicht allein darauf gestützt werden können, dass die Nebenklägerin bis zu dem ersten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8).

    Die Beurteilung, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten, hängt damit vor allem davon ab, ob eine Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers angelegt ist oder der Täter sich - etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten - unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient (BT-Drucks. 12/4584, S. 8; BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 Rn. 6; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; S/S-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 17.06.2020 - 2 StR 57/20

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Selbstbestimmungsfähigkeit)

    Ob dies der Fall ist, bedarf der konkreten Feststellung in jedem Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Selbstbestimmungsfähigkeit 1).

    Die erforderliche Gesamtbewertung aller objektiven Indiztatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75, 76), die für bzw. gegen das Fehlen der Fähigkeit der Nebenklägerin zur sexuellen Selbstbestimmung sprechen können, hat die Strafkammer zwar rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht