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   BGH, 28.10.2008 - 3 StR 88/08   

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https://dejure.org/2008,5382
BGH, 28.10.2008 - 3 StR 88/08 (https://dejure.org/2008,5382)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2008 - 3 StR 88/08 (https://dejure.org/2008,5382)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08 (https://dejure.org/2008,5382)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 174a StGB; § 179 StGB; § 174c StGB
    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; sexueller Missbrauch eines Hilfsbedürftigen in einer Einrichtung für hilfsbedürftige Menschen; sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person; Voraussetzungen eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Berufsverbots

  • Judicialis

    StGB § 174a Abs. 2; ; StGB § 174c Abs. 1; ; StGB § 179 Abs. 1; ; StGB § 179 Abs. 5; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 324
  • NStZ-RR 2009, 361
  • NStZ-RR 2009, 365
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 28.10.2008 - 3 StR 88/08
    Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGHSt 36, 145, 147; BGH NStZ 1998, 83).
  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 433/97

    Voraussetzungen der Widerstandsunfähigkeit eines Opfers - Zur Minderung der

    Auszug aus BGH, 28.10.2008 - 3 StR 88/08
    Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGHSt 36, 145, 147; BGH NStZ 1998, 83).
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Begriff "Krankheit" über die Untersuchungen zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose hinaus (vgl. BT-Drucks. 13/8267 Anlage 3) auch solche Fälle erfasst, in denen eine Person lediglich aufgrund eines eingebildeten Zustandes professionelle Hilfe aufsucht (so SSW-StGB/Wolters § 174c Rn. 3; Renzikowski, NStZ 2010, 694, 695; derselbe in MünchKomm StGB, § 174c Rn. 13 jeweils mwN; für nicht-körperliche Erkrankungen auch NK-StGB-Frommel, 3. Aufl., § 174c Rn. 9; aA Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 174c Rn. 2; ersichtlich auch Hörnle in LK, 12. Aufl., § 174c Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).

    Liegen aber Hinweise dafür vor, dass der Angeklagte ausnahmsweise nicht seine auf das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis gegründete Vertrauensstellung zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat, so muss er diesen Hinweisen nachgehen und im Falle einer Verurteilung darlegen, dass ein solches Ausnutzen in dem von ihm zu beurteilenden Fall gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 394/14

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Widerstandsunfähigkeit);

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Opfer einer Tat nach § 179 StGB nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325; vom 18. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150 f.).

    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit ist eine normative Entscheidung (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 385/08, NStZ-RR 2009, 14, 15); sie erfordert die Überzeugung des Tatrichters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150 f.).

    Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung zutreffend darauf bezogen, ob sich feststellen lässt, dass die Nebenklägerin zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150 f.).

  • BGH, 10.08.2011 - 4 StR 338/11

    Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Begriff der

    a) Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).

    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit ist eine normative Entscheidung (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 385/08, NStZ-RR 2009, 14, 15); sie erfordert die Überzeugung des Tatrichters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).

  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 311/17

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung:

    Die sexuelle Handlung muss dem Täter gerade erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324).
  • LG Bonn, 09.07.2012 - 28 KLs 17/12

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen i.R.e. Obhutsverhältnisses (hier:

    Bloße Einschränkungen der Widerstandsfähigkeit reichen nicht aus (BGH, Beschluss vom 28.10.2008 - 3 StR 88/08 - zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 16.04.2012 - 2 Ss 30/12

    Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger; Feststellung der

    Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).

    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit ist eine normative Entscheidung (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 385/08, NStZ-RR 2009, 14, 15; Fischer, StGB , 59. Aufl., § 179 Rdnr. 4b); sie erfordert die Überzeugung des Tatrichters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2012 - L 12 VG 9/07
    Zum anderen setzt ein Ausnutzen i.S.d. § 179 StGB voraus, dass die sexuellen Handlung dem Täter gerade erst aufgrund der Widerstandsunfähigkeit des Opfers gelingen kann (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.10.2008, Az. 3 StR 88/08).
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