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   BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93   

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BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93 (https://dejure.org/1993,1057)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93 (https://dejure.org/1993,1057)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93 (https://dejure.org/1993,1057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 235 Abs. 1 StGB; § 238 Abs. 1 StGB; § 239 Abs. 1 StGB; § 22 Nr. 5 StPO; § 244 Abs. 3 S. 1 StPO
    Konkurrenzverhältnis zwischen Kindesentziehung und Freiheitsberaubung bei fehlendem Strafantrag; Ausschluß eines Richters, wenn er in der Sache Zeuge ist (Erlangung von dienstlichem Wissen innerhalb des anhängigen Verfahren); unzulässige Beweiserhebung

  • Wolters Kluwer

    Wiedereröffnung der Beweisaufnahme zur erneuten Vernehmung einer Zeugin - Hilfsbeweisantrag gerichtet auf die Vernehmung des Vorsitzenden über ein Gespräch mit der nicht auffindbaren Zeugin - Anforderungen an die Erhebung von Verfahrensrügen - Verwertung von privatem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 24 Abs. 2, § 244 Abs. 3 S. 1
    Strafverfolgung wegen (tateinheitlicher) Freiheitsberaubung auch ohne Strafantrag wegen Kindesentziehung

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 239
  • NJW 1993, 2758
  • MDR 1993, 999
  • NStZ 1994, 80
  • StV 1993, 507
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.09.1957 - 1 StR 269/57
    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93
    Der Tatbestand der Kindesentziehung schützt das elterliche oder sonstige familienrechtliche Sorgerecht; dem Interesse des Kindes dient die Vorschrift nur mittelbar (BGHSt 1, 364; 10, 376, 378; Vogler aaO § 235 Rdn. 1; Dreher/Tröndle aaO § 235 Rdn. 2).
  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91

    Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen des

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93
    Dann nämlich ist die Entführung ein Spezialfall der Freiheitsberaubung, und sie verdrängt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz (BGHSt 19, 320 f. - zur Nötigung - 28, 18, 19; BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2, 5; Strafantrag 1).
  • BGH, 20.06.1989 - 4 StR 82/89

    Diebstahl und Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93
    Der undifferenzierten Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Verhältnis der Kindesentziehung zur Freiheitsberaubung (so OLG Düsseldorf JR 1981, 386, 387 mit zust. Anm. von Bottke; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1989 - 4 StR 82/89; Vogler in LK 10. Aufl. § 238 Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 238 Rdn. 5; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 238 Rdn. 2) vermag der Senat in den Fällen nicht zu folgen, in denen sich die Freiheitsberaubung gegen das Kind richtet.
  • BGH, 04.11.1959 - 2 StR 421/59

    Unterschlagung durch Verpfändung einer gemieteten Schreibmaschine - Ausschluss

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93
    Weder eine solche dienstliche Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, zitiert bei Rissing-van Saan, MDR 1993, 310, 311 Fußnote 7), noch der Umstand der Benennung als Zeuge (BGHSt 14, 219, 220), führen zu einem Ausschluß als erkennender Richter nach § 22 Nr. 5 StPO.
  • BGH, 26.07.1988 - 1 StR 379/88

    Freiheitsberaubung in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93
    Dann nämlich ist die Entführung ein Spezialfall der Freiheitsberaubung, und sie verdrängt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz (BGHSt 19, 320 f. - zur Nötigung - 28, 18, 19; BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2, 5; Strafantrag 1).
  • BGH, 26.05.1964 - 5 StR 136/64
    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93
    Dann nämlich ist die Entführung ein Spezialfall der Freiheitsberaubung, und sie verdrängt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz (BGHSt 19, 320 f. - zur Nötigung - 28, 18, 19; BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2, 5; Strafantrag 1).
  • BGH, 08.12.1976 - 3 StR 363/76
    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93
    Weder eine solche dienstliche Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, zitiert bei Rissing-van Saan, MDR 1993, 310, 311 Fußnote 7), noch der Umstand der Benennung als Zeuge (BGHSt 14, 219, 220), führen zu einem Ausschluß als erkennender Richter nach § 22 Nr. 5 StPO.
  • BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93
    Der Tatbestand der Kindesentziehung schützt das elterliche oder sonstige familienrechtliche Sorgerecht; dem Interesse des Kindes dient die Vorschrift nur mittelbar (BGHSt 1, 364; 10, 376, 378; Vogler aaO § 235 Rdn. 1; Dreher/Tröndle aaO § 235 Rdn. 2).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 594/98

    Umgangsrecht; Kindesentziehung des allein sorgeberechtigten Elternteils;

    Mittelbar dient die Vorschrift dem Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlicher und seelischer Entwicklung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 23, 38; BGHSt 39, 239, 242).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Eine Vernehmung als Zeuge wäre ein unzulässiges Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; es entzöge dem Angeklagten den gesetzlichen Richter (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93, NJW 1993, 2758).
  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in

    Deshalb reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, dass er als Zeuge benannt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758), noch dass er zwar als Zeuge geladen, aber nicht vernommen worden ist; erst recht reicht die bloße Möglichkeit, dass er als Zeuge in Betracht kommen kann, nicht aus, den Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 m.w.N.; ferner LR- Siolek , StPO 27 , § 22 Rn. 42).

    bb) Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung, ob eine mündliche oder schriftliche Äußerung eines Richters die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO erfüllt oder nicht, kann vielmehr nur die Frage sein, ob der Richter tatsächlich Bekundungen als Zeuge gemacht hat, weil seine Wahrnehmungen Tatsachen und Vorgänge zur Schuld- und Straffrage betreffen, die er "außerhalb des anhängigen Prozesses" gemacht hat, "wie es für einen Zeugen kennzeichnend ist" (vgl.BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 m.w.N.).

    Handelt es sich nämlich um die laufende Hauptverhandlung und das anhängige Verfahren betreffende dienstliche Wahrnehmungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft als mit der Sache befasster Richter machen musste, können die so wahrgenommenen Tatsachen und Umstände in zulässiger Weise durch eine dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    cc) Etwas anderes gilt - in Abgrenzung zur vorzitierten Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ) - für dienstliche Erklärungen über Wahrnehmungen, die ein erkennender Richter in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat.

    Sollen jedoch außerhalb der laufenden Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse, die - anders als in dem vom 3. Strafsenat beurteilten Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758) - nicht aus einer lediglich "aufgedrängten kurzen Information" bestehen (so BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ), einer Würdigung unterzogen und für die Beurteilung der Straf- und Schuldfrage herangezogen werden, so darf dies nicht zum Inhalt einer dienstlichen Erklärung gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

  • BGH, 09.12.1999 - 5 StR 312/99

    Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche

    Erscheint danach bereits zweifelhaft, ob einem erkennenden Richter, der sich dienstlich über Vorgänge äußert, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat, die dem Gesetzgeber vor Augen stehende kritische Distanz eines unbeteiligten Dritten fehlt (vgl. BGHSt 39, 239 m. Anm. Bottke NStZ 1994, 81; BGHSt 44, 4; Schmid GA 1980, 285, 292 ff.), so ist dies jedenfalls für den beauftragten Richter in der Regel auszuschließen.

    Es kann dahinstehen, ob einzelfallbezogene Beweisergebnisse, die im anhängigen Verfahren von erkennenden Richtern außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden sind, überhaupt als gerichtskundig behandelt werden dürfen (bejahend BGHSt 39, 239, 241 mit zust. Anm. Bottke NStZ 1994, 81; BGHSt 44, 4, 9; Foth aaO; a. A. für Beweisergebnisse aus einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 550 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 28; Gollwitzer aaO Rdn. 230; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 52).

    Für knappe, leicht überschaubare Informationen, die einem Mitglied des erkennenden Gerichts in einem laufenden Verfahren "aufgedrängt" werden, bevor dieses das Gespräch abbrechen und den Informanten auf eine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung verweisen kann (vgl. BGHSt 39, 239), mag dies zutreffen.

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Bei der Aussage I B's handelte es sich um einen einfachen, evidenten, problemlos wahrzunehmenden prozessual erheblichen Vorgang (vgl., BGHSt 39, 239, 240; 44, 4, 9).
  • BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer

    Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung zu BGHSt 39, 239).

    Soweit das Landgericht sein Verhalten am Leitsatz der Entscheidung BGHSt 39, 239 ausgerichtet hat, verkennt es, daß diesem Urteil ein vom vorliegenden Fall deutlich abweichender Sachverhalt zugrundelag.

  • BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96

    Im Verfahren gegen Medizinprofessor aus Leipzig: Urteil des Landgerichts im

    Ein erkennender Richter ist nicht Zeuge i.S.d. § 22 Nr. 5 StPO, wenn er sich dienstlich über Vorgänge äußert, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (Im Anschluß an BGHSt 39, 239).

    bb) Eine Zeugenvernehmung im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO erfordert nicht stets eine persönliche Anhörung durch ein Organ der Rechtspflege (so aber Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO § 22 Rdn. 43 im Anschluß an RGSt 12, 180; 58, 286; RG JW 1913, 1001 und JW 1926, 2192; vgl. auch Bottke NStZ 1994, 81 - Anm. zu BGHSt 39, 239; gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts Schmid GA 1980, 285 ff.); es kommen auch schriftliche Erklärungen in Betracht (vgl. Rudolphi in SKStPO § 22 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 22 Rdn. 20; Wassermann in AK-StPO § 22 Rdn. 11 a).

    Handelt es sich nämlich um die laufende Hauptverhandlung und das anhängige Verfahren betreffende dienstliche Wahrnehmungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft als mit der Sache befaßter Richter machen mußte, können, wie der Senat bereits entschieden hat, die so wahrgenommenen Tatsachen und Umstände in zulässiger Weise durch eine dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 39, 239, 240 f. mit insoweit zustimmender Anmerkung Bottke NStZ 1994, 81).

  • BGH, 16.07.2003 - 2 StR 68/03

    Beweisantrag (Prozessverschleppung; Verfolgung prozessfremder Ziele: Benennung

    Ein prozeßfremdes Ziel wird auch dann verfolgt, wenn ein erkennender Richter durch Benennung als Zeuge ausgeschaltet werden soll, obwohl in Wirklichkeit keine Sachaufklärung erstrebt wird (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4, 9; BGHSt 7, 330, 331; 44, 4 ff.; 45, 354, 362; BGH StV 2002, 294, 296; zur Problematik insgesamt auch Rissing-van Saan MDR 1993, 310).
  • BGH, 17.05.2018 - 3 StR 508/17

    Allgemeinkundigkeit bzw. Gerichtskundigkeit der Feststellungen zum IS als

    Soll beanstandet werden, dass dies nicht oder nicht ordnungsgemäß geschehen sei, so erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den vollständigen Vortrag der entsprechenden Verfahrensvorgänge (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 146/13, juris; s. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239, 240).
  • BVerwG, 01.11.2001 - 4 B 76.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Ausschluss eines als Zeugen

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberster Gerichtshöfe des Bundes bereits entschieden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1979 - 1 WB 166.77 - BVerwGE 63, 273; BGHSt 11, 206; 14, 219 ; vgl. auch BGHSt 39, 239).
  • OLG Köln, 10.01.1995 - Ss 231/94
  • OLG München, 09.10.2012 - 14 AuslA 1025/12

    Europäischer Haftbefehl: Prüfung des Tatvorwurfs

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