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   BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87   

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https://dejure.org/1987,2916
BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87 (https://dejure.org/1987,2916)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1987 - 3 StR 91/87 (https://dejure.org/1987,2916)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1987 - 3 StR 91/87 (https://dejure.org/1987,2916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftlich begangener Mordversuch mittels Verabreichung von Medikamenten - Feststellung, welcher von zwei Tätern welche Menge welchen Medikaments dem Opfer verabreicht hat - Gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge von Mittätern - Entstehung einer Garantenpflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83

    Garantenstellung durch Übernahme einer Schutzpflicht - Erkennbarkeit der

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87
    Allein der Umstand, daß er zusammen mit dessen Ehefrau in derselben Wohnung lebte und ihm in deren Auftrag hin und wieder das Essen gereicht haben mag, reicht für die Begründung einer Garantenpflicht nicht aus (vgl. BGH NStZ 1984, 163; NStZ 1985, 122; NStZ 1987, 171 f.).
  • BGH, 17.10.1984 - 2 StR 433/84

    Freispruch von einer fahrlässigen Tötung - Rüge der Verkennung des

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87
    Allein der Umstand, daß er zusammen mit dessen Ehefrau in derselben Wohnung lebte und ihm in deren Auftrag hin und wieder das Essen gereicht haben mag, reicht für die Begründung einer Garantenpflicht nicht aus (vgl. BGH NStZ 1984, 163; NStZ 1985, 122; NStZ 1987, 171 f.).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 494/86

    Keine Garantenstellung aus Notwehrsituation

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87
    Allein der Umstand, daß er zusammen mit dessen Ehefrau in derselben Wohnung lebte und ihm in deren Auftrag hin und wieder das Essen gereicht haben mag, reicht für die Begründung einer Garantenpflicht nicht aus (vgl. BGH NStZ 1984, 163; NStZ 1985, 122; NStZ 1987, 171 f.).
  • BGH, 03.05.1983 - 4 StR 210/83

    Hinweispflicht - Übergang § 221 zu § 222 StGB

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87
    Die Hinweispflicht entfiel nicht deswegen, weil Totschlag gegenüber Mord das mildere Delikt ist (vgl. BGH NStZ 1983, 424; Hürxthal in KK § 265 Rdn. 12).
  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16

    Garantenpflicht von Kindern gegenüber Eltern bei bestehender häuslicher

    Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen - jedenfalls konkludenten - Erklärung der Übernahme einer Schutzfunktion im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163 f.; vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 3) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht.
  • BGH, 05.09.2001 - 3 StR 175/01

    Körperverletzung im Amt; Hinweispflicht (Veränderung eines rechtlichen

    Auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes (Unterlassen statt aktives Tun) hätte nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen werden müssen (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 1).
  • BGH, 14.02.1995 - 1 StR 725/94

    Mord - Totschlag - Tötungsdelikt - Mittäter - Täterschaft - Zeugenaussage -

    Die Hinweispflicht entfällt nicht deswegen, weil Totschlag gegenüber Mord ein milder zu bestrafendes Delikt ist (BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87 = BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 1; vgl. ferner BGH NStZ 1983, 424).
  • BGH, 01.07.2015 - 4 StR 161/15

    Minderschwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung (Einbeziehung

    Sie hat ersichtlich übersehen, dass ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in die Prüfung einzubeziehen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 1; Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 69/91

    Folgen einer nicht erfolgten Auseinandersetzung eines Schwurgericht mit der Frage

    Sollte das Schwurgericht wiederum zur Annahme eines versuchten Totschlags kommen, wird zu prüfen sein, ob das Vorliegen zweier "vertypter" Milderungsgründe (§ 21 und § 23 Abs. 2 StGB) nicht zur Anwendung des § 213 StGB (zweite Alternative) führt (vgl. BGHR StGB § 49 I Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 04.02.1988 - 4 StR 690/87

    Minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung bei hohem Alkoholkonsum -

    In diese Prüfung, die der Erörterung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich vorauszugehen hat (BGH NStZ 1984, 357; 1985, 546; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 2), sind vor allem auch die besonderen, gesetzlich vertypten Milderungsgründe des Allgemeinen Teils - wie hier § 21 StGB - einzubeziehen (BGHR StGB § 49 I Strafrahmenwahl 2); denn diese können schon allein (vgl. § 50 StGB) oder aber zusammen mit anderen allgemeinen Milderungsgründen Anlaß sein, einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 3).
  • BGH, 06.05.1988 - 3 StR 152/88

    Bloße Gehilfenschaft eines Angeklagten als "typisierter" Strafmilderungsgrund -

    Dagegen kann der Strafausspruch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer bei der Ablehnung eines minder schweren Falles nicht erwogen hat, daß die bloße Gehilfenschaft dieses Angeklagten als "typisierter" Strafmilderungsgrund die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. die Senatsentscheidungen BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 1 und 2, mit weiteren Nachweisen).
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