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   BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04   

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BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04 (https://dejure.org/2004,705)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 StR 94/04 (https://dejure.org/2004,705)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04 (https://dejure.org/2004,705)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 129 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG; § 353 Abs. 2 StPO; § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG
    Kriminelle Vereinigung (Ziel der Begehung von Straftaten; Finalität; Zweck oder Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung); Vorverlagerung der Strafbarkeit (Rechtsgutsverletzung; Rechtsgutsgefährdung); PKK; KADEK; Gewaltverzicht (Zweifelssatz; Endgültigkeit); Heimatbüro; ...

  • lexetius.com

    StGB § 129

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer auf die Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung; Rechtfertigung der Gleichstellung von Vereinigungen mit dem Zweck der Begehung von Straftaten mit ihre ausgeübte Tätigkeit auf solche ausrichtenden Vereinigungen; ...

  • Judicialis

    StGB § 129

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129
    Begriff der kriminellen Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 268
  • NJW 2005, 80
  • NStZ-RR 2005, 306
  • StV 2005, 132 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
    Die Zwecke einer Vereinigung sind dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies ihr verbindlich festgelegtes Ziel ist (Abgrenzung zu BGHSt 27, 325 ff.).

    Soweit in der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 1977 (BGHSt 27, 325, 328; in Bezug genommen in BGH NJW 1999, 503, 504 und in BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2) die Anforderungen an die Zweckgerichtetheit unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Januar 1920 (RGSt 54, 102, 105) dahin beschrieben sind, die Begehung künftiger Taten müsse "ins Auge gefaßt sein", es reiche aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefaßten Mitglieder "bewußt sind, daß es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Straftaten kommen kann" (vgl. dazu auch Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 8. Aufl. § 95 Rdn. 5), und mit diesen Wendungen geringere Anforderungen an die Annahme einer kriminellen Vereinigung gestellt werden sollten als die vorstehend beschriebenen, hält der Senat an dieser Auslegung nicht fest.

    Zu einer teilweisen Verwirklichung des Willens auf Begehung entsprechender Straftaten, sei es zur Planung einer konkreten Tat oder wenigsten zu vorbereitenden Aktivitäten für solche Taten (Beschaffen von Ausrüstung, Auskundschaften von Zielen u. ä.) muß es nicht gekommen sein (BGHSt 27, 325, 328; BGH NStZ 1999, 503; ebenso Bubnoff aaO; Rudolphi aaO; Lenckner aaO; Tröndle/Fischer aaO).

    So wie aus einer Vereinigung, die legalen Zwecken diente, durch die spätere Ausrichtung auf die Begehung von Straftaten eine kriminelle Vereinigung werden kann (BGHSt 27, 325 ff.), kann umgekehrt ein Personenzusammenschluß, der bislang auf strafbare Zwecke und Tätigkeiten gerichtet war, die Eigenschaft einer kriminellen Vereinigung verlieren, wenn er diese Ausrichtung aufgibt und einen legalen Kurs verfolgt.

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 377/02

    BGH bestätigt Verurteilung wegen PKK-Solidarisierungskampagne

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
    Soweit in der Beteiligung an dieser Kampagne Verstöße gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu sehen sind (vgl. BGH NJW 2003, 2621), müssen diese bei der Beurteilung des Charakters der Führungsebene als Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB außer Betracht bleiben, da es sich um Organisationsdelikte im Sinne der Tatbestandsausschlußklausel nach § 129 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt (vgl. BTDrucks. 4/2145 S. 13; Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 37; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 11; Rudolphi in SK Rdn. 11; Rudolphi in SK-StGB § 129 Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 129 Rdn. 21).
  • BGH, 30.06.1999 - 2 BJs 95/97

    Entscheidung gemäß § 304 Abs. 5 StPO; Tatverdacht der Bildung einer

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
    Zu einer teilweisen Verwirklichung des Willens auf Begehung entsprechender Straftaten, sei es zur Planung einer konkreten Tat oder wenigsten zu vorbereitenden Aktivitäten für solche Taten (Beschaffen von Ausrüstung, Auskundschaften von Zielen u. ä.) muß es nicht gekommen sein (BGHSt 27, 325, 328; BGH NStZ 1999, 503; ebenso Bubnoff aaO; Rudolphi aaO; Lenckner aaO; Tröndle/Fischer aaO).
  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
    Nach der Rechtsprechung ist die Begehung von Straftaten dann nicht von untergeordneter Bedeutung, wenn sie zwar nur einen von mehreren Zwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser Zweck (diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den anderen ist, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird (BGHSt 41, 47).
  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
    Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch § 129 StGB bestimmte Vorverlagerung des Strafschutzes ist (BGHSt 28, 147, 148 f.).
  • BGH, 17.12.1992 - StB 21/92
    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
    Soweit in der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 1977 (BGHSt 27, 325, 328; in Bezug genommen in BGH NJW 1999, 503, 504 und in BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2) die Anforderungen an die Zweckgerichtetheit unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Januar 1920 (RGSt 54, 102, 105) dahin beschrieben sind, die Begehung künftiger Taten müsse "ins Auge gefaßt sein", es reiche aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefaßten Mitglieder "bewußt sind, daß es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Straftaten kommen kann" (vgl. dazu auch Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 8. Aufl. § 95 Rdn. 5), und mit diesen Wendungen geringere Anforderungen an die Annahme einer kriminellen Vereinigung gestellt werden sollten als die vorstehend beschriebenen, hält der Senat an dieser Auslegung nicht fest.
  • RG, 23.01.1920 - II 663/19

    1. Ist § 129 StGB. auf Verbindungen anwendbar, die sich den gewaltsamen Sturz der

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
    Soweit in der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 1977 (BGHSt 27, 325, 328; in Bezug genommen in BGH NJW 1999, 503, 504 und in BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2) die Anforderungen an die Zweckgerichtetheit unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Januar 1920 (RGSt 54, 102, 105) dahin beschrieben sind, die Begehung künftiger Taten müsse "ins Auge gefaßt sein", es reiche aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefaßten Mitglieder "bewußt sind, daß es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Straftaten kommen kann" (vgl. dazu auch Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 8. Aufl. § 95 Rdn. 5), und mit diesen Wendungen geringere Anforderungen an die Annahme einer kriminellen Vereinigung gestellt werden sollten als die vorstehend beschriebenen, hält der Senat an dieser Auslegung nicht fest.
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Eine solche Vereinigung wird zur kriminellen, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit nach dem gemeinsamen festen Willen der Mitglieder auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sind (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.).

    Das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könne (so noch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77, BGHSt 27, 325, 328) genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.), ebenso wenig, dass der Zweck nur von einzelnen Mitgliedern verfolgt, nicht aber auch von den übrigen Mitgliedern getragen wird (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - StB 21-25/92, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2).

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Die §§ 129 ff. StGB setzen als Vorfelddelikte nach ihrer Struktur nicht voraus, dass überhaupt von den Mitgliedern der Vereinigung konkrete Straftaten begangen werden, solche müssen noch nicht einmal konkret geplant oder vorbereitet sein (vgl. BGH NJW 2005, 80, 81).
  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Daher ist es unerheblich, dass die einzelnen später durchgeführten Beihilfehandlungen zu dieser Zeit weder konkretisiert noch bereits konkret geplant, geschweige denn bereits begangen wurden (BGHSt 49, 268, 271 ff.).
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