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   LG Verden, 02.11.2015 - 3 T 120/15   

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https://dejure.org/2015,30907
LG Verden, 02.11.2015 - 3 T 120/15 (https://dejure.org/2015,30907)
LG Verden, Entscheidung vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 (https://dejure.org/2015,30907)
LG Verden, Entscheidung vom 02. November 2015 - 3 T 120/15 (https://dejure.org/2015,30907)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Koblenz, 04.11.2014 - 2 T 517/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Gerichtskostenvorschusspflicht des Gläubigers für

    Auszug aus LG Verden, 02.11.2015 - 3 T 120/15
    Daher hat das Vollstreckungsgericht die Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrag gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Recht davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin den bezeichneten Vorschuss zahlt (so auch LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014, Az. 2 T 517/14, zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 21.10.2010 - 4 T 414/10

    Zahlung eines Vorschusses für die Auslagen der Zustellung an den Schuldner i.R.d.

    Auszug aus LG Verden, 02.11.2015 - 3 T 120/15
    Die hier zu entscheidende Frage wird nämlich von anderen Gerichten anders beurteilt, nämlich dahingehend, dass der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschluss von der Vorschusszahlung nicht abhängig gemacht werden dürfe, da es sich um eine Vorschussanforderung gem. § 17 Abs. 3 GKG handele (z. B. LG Bonn, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 61 M 686/13; beides zitiert nach juris).
  • AG Offenbach, 24.04.2013 - 61 M 686/13

    Vorschussanforderung hinsichtlich der Zustellkosten im KFB-Verfahren

    Auszug aus LG Verden, 02.11.2015 - 3 T 120/15
    Die hier zu entscheidende Frage wird nämlich von anderen Gerichten anders beurteilt, nämlich dahingehend, dass der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschluss von der Vorschusszahlung nicht abhängig gemacht werden dürfe, da es sich um eine Vorschussanforderung gem. § 17 Abs. 3 GKG handele (z. B. LG Bonn, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 61 M 686/13; beides zitiert nach juris).
  • LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20

    Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nur auf Antrag

    b) Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass - allein - die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 6; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8).

    Eine Aufspaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens in einen gebühren- und auslagenfreien, aber antragsabhängigen, Abschnitt einerseits und einen zwar auslagenauslösenden, aber amtswegigen und damit nicht vorschusszahlungspflichtigen, Abschnitt andererseits erscheint nach Sinn und Zweck des gesamten Gerichtskostenwesens nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 5 f.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 4 ff.; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 T 517/14 -, juris, Rn. 2 f.), jedenfalls aber nicht zwingend (so auch Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 17 GKG Rn. 46a).

    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die jeweils von zwei Beschwerdegerichten im Verfahren über die Entscheidung sofortiger Beschwerden (§ 793 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO) zugelassenen Rechtsbeschwerden (§ 574 Abs. 1 ZPO) zu eben dieser Rechtsfrage (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. V. 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 8; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 11) jeweils zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 16.12.2016 - 26 W 48/16

    Vorschuss nach GKG-KV Nr. 9002 nicht Voraussetzung für Tätigkeit im

    Zudem fehlt in § 17 Abs. 3 GKG eine dem Satz 2 des § 17 Abs. 1 GKG entsprechende Regelung (vgl. in diesem Sinne ebenso: LG Bonn, Beschluss vom 21.10.2010, Az.: 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: 61 M 686/13; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 31.07.2014, Az.: 1 M 913/14; LG Essen, Beschluss vom 27.10.2008, Az.: 16a T 145/08; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Rdnr. 4 zu § 17 GKG; Zimmermann in: Binz/Dorndörfer, GKG, 3. Auflage 2014, Rdnr. 1, Rdnr. 16 zu § 17 GKG; Zöller-Herget, ZPO; 31. Auflage 2016, Rdnr. 7 zu § 104 ZPO; a.A.: LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 3 T 120/15; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014, Az.: 2 T 517/14 = NJW-RR 2015, 128; OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009, Az.: 25 W 587/09).
  • LG Düsseldorf, 04.12.2018 - 19 T 140/18
    Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009 - 25 W 587/09, juris; LG Verden, Beschl. v. 02.11.2015 - 3 T 120/15, juris).
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