Rechtsprechung
   LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10, 3 T 365/10, 3 T 416/10   

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https://dejure.org/2010,16993
LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10, 3 T 365/10, 3 T 416/10 (https://dejure.org/2010,16993)
LG Kassel, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 T 356/10, 3 T 365/10, 3 T 416/10 (https://dejure.org/2010,16993)
LG Kassel, Entscheidung vom 16. September 2010 - 3 T 356/10, 3 T 365/10, 3 T 416/10 (https://dejure.org/2010,16993)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10
    Dieses Gesellschaftsvermögen ist bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl. nur die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage § 705 Rn. 24 ff.), der sich die Kammer anschließt, indes nicht gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter sondern Vermögen der (teil-)rechtsfähigen Gesellschaft (so BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08).

    Als solche ist die GbR auch formell grundbuchfähig und kann - solange die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der materiellen Rechtslage nicht angepasst sind - so in das Grundbuch eingetragen werden, wie dies - jedenfalls inzwischen - in der vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich mit den Namen ihrer Gesellschafter und dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" (BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25.09.2006, II ZR 218/05).

    Ausgehend von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08) ist die Urkunde vom 06.10.1993 deshalb dahin auszulegen, dass die damals handelnden Personen einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet haben.

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 288/03

    Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer BGB

    Auszug aus LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10
    In einer solchen Fallgestaltung ist es aber offensichtlich, dass das Grundstück als Gesellschaftsvermögen belastet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03).

    Ausgehend von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08) ist die Urkunde vom 06.10.1993 deshalb dahin auszulegen, dass die damals handelnden Personen einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet haben.

    Im Übrigen sind Einwände gegen die Klausel nicht erhoben worden, sie hätten ohnehin allenfalls mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03).

  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 158/05

    Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10
    Handelt es sich bei der Schuldnerin - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat die Zustellung gemäß § 170 I ZPO, §§ 709 1, 714 BGB an alle Gesellschafter zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.04.2006, V ZB 158/2005 m.w.N.).
  • LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 706/09

    Zwangsverwaltung eines einer BGB-Gesellschaft gehörenden Grundstücks auf Grund

    Auszug aus LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10
    Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 26.11.2009 Beschwerde, auf die die Kammer durch Beschluss vom 11.03.2010 (im Verfahren 3 T 706/09 - 765/09 und 3 T 5/10 - 3 T 65/10, vgl. Bl. 38 ff. d.A.) den Einstellungsbeschluss aufhob.
  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10
    Letzteres ist nunmehr als Verpflichtung der GbR auszulegen (zum vergleichbaren Problem der Rubrumsberichtigung bei der klageweisen Geltendmachung von Gesamthandsverbindlichkeiten durch die Gesellschafter vor Änderung der BGH-Rechtsprechung: BGH NJW 2003, 1043).
  • BGH, 09.02.2011 - V ZB 85/10

    Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel im Falle des nachträglichen Ablebens

    Auszug aus LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10
    Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 (Az. V ZB 85/10) betreffs die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Kammer vom 09.03.2010 in einem weiteren ähnlich gelagerten Verfahren sagt über die Erfolgsaussichten der dortigen Rechtsbeschwerde nichts aus.
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10
    Als solche ist die GbR auch formell grundbuchfähig und kann - solange die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der materiellen Rechtslage nicht angepasst sind - so in das Grundbuch eingetragen werden, wie dies - jedenfalls inzwischen - in der vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich mit den Namen ihrer Gesellschafter und dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" (BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25.09.2006, II ZR 218/05).
  • BGH, 24.02.2011 - V ZB 253/10

    Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstück einer GbR: Entsprechende Anwendung

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
  • BGH, 12.10.2010 - V ZB 253/10

    Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bis zur

    Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
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