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   VGH Hessen, 10.10.2001 - 3 TG 2595/01   

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https://dejure.org/2001,8949
VGH Hessen, 10.10.2001 - 3 TG 2595/01 (https://dejure.org/2001,8949)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.10.2001 - 3 TG 2595/01 (https://dejure.org/2001,8949)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 3 TG 2595/01 (https://dejure.org/2001,8949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 BauNVO
    Verzicht auf nachbarliches Abwehrrecht; Gebietserhaltungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzichtserklärung des Nachbarn hinsichtlich materieller Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben ; Beschränkung auf jeweiliges Genehmigungsverfahren; Abweichen des Bauvorhabens von den Festsetzungen des Bebauungsplans; Zulässigkeit eines sechsgeschossigen Bürogebäudes im ...

  • Judicialis

    BauNVO § 4; ; HBO § 68 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 126 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2001 - 3 TG 2595/01
    Um eine solche Vorschrift handelt es sich hier, denn die Festsetzung der Nutzungsart allgemeines Wohngebiet hat eine grundsätzlich nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151), wobei der Nachbar auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch hat, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (BVerwG a.a.O.).
  • VGH Hessen, 07.12.1994 - 4 TH 3032/94

    Verzicht auf öffentlich-rechtliche nachbarliche Abwehrrechte; Wirksamkeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2001 - 3 TG 2595/01
    Die Bindungswirkung einer Verzichtserklärung für den Nachbarn beschränkt sich regelmäßig immer nur auf das jeweilige Genehmigungsverfahren, in dem sie abgegeben wurde (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5. April 1995 - BRS 57 Nr. 138; dem Sinne nach ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - NVwZ-RR 95, 495).
  • VGH Hessen, 06.06.1986 - 4 OE 65/83
    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.2001 - 3 TG 2595/01
    Auch in Kenntnis des Urteils des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1986 (4 OE 65/83, BRS 46 Nr. 10) geht der beschließende Senat von der fortbestehenden Gültigkeit dieses Bebauungsplans aus.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 184/10

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Umnutzung

    aaa) Hiernach kommt die Einstufung als reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 3 oder § 4 BauNVO nicht in Betracht, weil das von der (...) GbR (...) genutzte Bürogebäude in solchen Gebieten nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 10.10.2001 - 3 TG 2595/01 -, juris, RdNr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - 7 A 640/09

    Erteilung einer Baugenehmigung durch Nutzungsänderung hinsichtlich

    Er hat auf den Aufsatz von Schröer, Öffentliches Baurecht - Grenzen des Gebietserhaltungsanspruchs, NJW 2009, 484 sowie die dort zitierten Entscheidungen des Hessischen VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 TG 2595/01 -, ESVGH 52, 126, sowie des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2005 - 3 S 141/05 -, BRS 69 Nr. 81 = BauR 2005, 1881 verwiesen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Daraus, dass Geschäfts- und Bürogebäude in § 4a BauNVO und §§ 6 bis 8 BauNVO ausdrücklich erwähnt, jedoch in § 4 BauNVO nicht mehr vorgesehen sind, folgt, dass diese im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind und sich die Annahme verbietet, sie könnten in ihrer Gesamtheit als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe angesehen (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 TG 2595/01 -, juris Rn. 10) oder in verschiedene Einzelnutzungen aufgespalten werden, deren Zulässigkeit getrennt zu beurteilen ist.
  • VG Neustadt, 10.11.2015 - 3 K 115/15

    Änderung der Nutzung eines Gebäudes; Bürogebäude statt Wohnnutzung

    Denn aus dem Umstand, dass in § 4a Abs. 2 Nr. 4 (besonderes Wohngebiet), § 6 Abs. 2 Nr. 2 (Mischgebiet), § 7 Abs. 2 Nr. 1 (Kerngebiet) und § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Gewerbegebiet) Bürogebäude ausdrücklich erwähnt sind, ist zu schließen, dass diese im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind und sich die Annahme verbietet, sie könnten als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe oder als Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig sein oder begrifflich nur als solche angesehen werden (HessVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 TG 2595/01 -, juris).
  • VG Berlin, 23.07.2013 - 19 L 179.13

    Unzulässigkeit der Errichtung der Leitzentrale eines Krankentransportunternehmens

    Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Bürogebäude im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt, bedarf keiner Beantwortung, denn ein solches ist im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls unzulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 TG 2595/01 - juris, Rn. 10).
  • VGH Hessen, 12.03.2003 - 3 TG 3259/02

    Herion-Ambulanz in Mischgebiet

    Der Senat geht im Übrigen von der Geltung des Bebauungsplans NO 1 c Nr. 1 aus, weil Mängel der Abwägung nicht innerhalb der 7-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gerügt worden sind (vgl. dazu BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 40/96 - NVwZ 97, 893; ferner Senat, B. v. 10.10.2001 - 3 TG 2595/01 -).
  • VG München, 25.07.2023 - M 1 K 18.5956

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wohnungen und Büros

    Zwar fallen Bürogebäude nicht unter Nr. 2 der Vorschrift, weil aus dem Umstand, dass in § 4a BauNVO und in den §§ 6 bis 8 BauNVO Bürogebäude ausdrücklich erwähnt sind, zu schließen ist, dass diese im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind und sich die Annahme verbietet, sie könnten als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe oder als Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig sein oder begrifflich nur als solche angesehen werden (HessVGH, B.v. 10.10.2001 - 3 TG 2595/01 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 9 CS 09.2205

    Nachbarunterschrift; privatrechtlicher Vertrag; Geltungsdauer der Zustimmung;

    Die Bindungswirkung einer Zustimmungserklärung für den Nachbarn beschränkt sich jedoch nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur immer nur auf das jeweilige Genehmigungsverfahren, in dem sie abgegeben wurde (HessVGH vom 10.10.2001 Az. 3 TG 2595/01; OVG Saarl. vom 5.4.1995 Az. 2 B 10/95; HessVGH vom 7.12.1994 Az. 4 TH 3032/94; OVG Rhpf vom 22.5.1981 DÖV 1981, 879; Molodovsky in Koch/Molodovsky, a.a.O., RdNrn. 178 f. zu Art. 66).
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