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   VGH Hessen, 28.04.1992 - 3 TG 647/92   

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VGH Hessen, 28.04.1992 - 3 TG 647/92 (https://dejure.org/1992,5096)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.04.1992 - 3 TG 647/92 (https://dejure.org/1992,5096)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. April 1992 - 3 TG 647/92 (https://dejure.org/1992,5096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 276
  • NVwZ 1992, 904
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.11.1991 - 8 C 10.90

    Insichprozess eines Landkreises: Sozialhilfe- gegen Wohngeldverwaltung

    Auszug aus VGH Hessen, 28.04.1992 - 3 TG 647/92
    Damit ist die Behördenspitze auch nicht in der Lage, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit mit behördlichen Mitteln beizulegen, so daß ein Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1991 - 8 C 10.90 - DÖV 1992 S. 265).
  • VGH Hessen, 25.10.2000 - 4 TZ 3199/00

    Beteiligungsrechte von Naturschutzbeiräten

    Zwar ist anerkannt, dass den Naturschutzbeiräten, die nach § 34 Abs. 1 HENatG bei den Naturschutzbehörden gebildet werden, gegenüber diesen wehrfähige Innenrechtspositionen in Bezug auf die ihnen durch § 34 HENatG eingeräumten Beteiligungsrechte zustehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.04.1992 - 3 TG 647/92 - NuR 1992, 436).

    Hieraus folgt, dass die Naturschutzbeiräte im Organstreitverfahren hinsichtlich der Geltendmachung ihrer organschaftlichen Beteiligungsrechte sowohl beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO als auch nach § 42 Abs. 2 VwGO insoweit klagebefugt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.04.1992 - 3 TG 647/92 - a.a.O. und für das dortige Landesrecht OVG Münster, Beschluss vom 02.09.1997 - NuR 1998, 166).

    Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.04.1992 - 3 TG 647/92 - a.a.O.) bereits geklärt, dass die Naturschutzbeiräte den Naturschutzbehörden organisatorisch angegliedert sind.

    Die angegriffene Entscheidung weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.04.1992 - 3 TG 647/92 - a.a.O. ab.

  • VG Frankfurt/Oder, 20.04.2016 - 5 K 249/14

    Wasserrecht

    Mithin stehen etwa Naturschutzbeiräten, die nach Landesrecht (vgl. z. B. § 34 Abs. 1 HENatG) bei den Naturschutzbehörden gebildet werden, gegenüber diesen wehrfähige Innenrechtspositionen in Bezug auf die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Beteiligungsrechte zu (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.04.1992 -- 3 TG 647/92 -- NuR 1992, 436).

    Hieraus folgt weiter, dass die Naturschutzbeiräte im Organstreitverfahren hinsichtlich der Geltendmachung ihrer organschaftlichen Beteiligungsrechte sowohl beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO als auch nach § 42 Abs. 2 VwGO insoweit klagebefugt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.04.1992 -- 3 TG 647/92 -- a.a.O. und für das dortige Landesrecht OVG Münster, Beschluss vom 02. September 1997 juris a.a.O.).

  • VG Wiesbaden, 01.02.2011 - 5 K 718/10

    Beteiligungsrechte des Fachbeirats Glücksspielsucht

    Insoweit ist der Kläger so zu behandeln wie z. B. ein bei der Naturschutzbehörde gebildeter Naturschutzbeirat (§ 52 HENatG), der unabhängig von der Behördenhierarchie für die Berücksichtigung gesetzlich definierter besonderer Belange einzutreten und diese in Vorbereitung der Behördenentscheidung einzubringen hat (vgl. dazu Hess. VGH, NVwZ 1992, S. 904; NVwZ-RR 2001, S. 374).

    Er hat eine sogenannte wehrfähige Innenrechtsposition und kann die Verletzung seiner Organkompetenz bei unterbliebener Beteiligung im Wege der Feststellungsklage geltend machen (vgl. Hess. VGH, NVwZ-RR 2001, S. 374; vgl. auch NVwZ 1992, S. 904).

  • VG Wiesbaden, 15.07.2010 - 5 L 719/10

    Beteiligungsrecht des Fachbeirats bei der Erteilung von Erlaubnissen durch die

    Der Antragsteller ist insoweit zu behandeln wie z. B. ein bei der Naturschutzbehörde gebildeter Naturschutzbeirat (§ 52 HENatG), der unabhängig von der Behördenhierarchie für die Berücksichtigung gesetzlich definierter besonderer Belange einzutreten und diese in Vorbereitung der Behördenentscheidung einzubringen hat (vgl. dazu Hess.VGH, NVwZ 1992, Seite 904; NVwZ-RR 2001, Seite 374).

    Bei Verletzung der Organkompetenz ist jedoch die Möglichkeit gegeben (sofern z.B. Wiederholungsgefahr besteht oder die Sache über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat), die Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Beteiligung im Wege der Feststellungsklage feststellen zu lassen (so Hess. VGH, NVwZ-RR 2001, Seite 374; vgl. auch ders., NVwZ 1992, Seite 904).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1997 - 15 A 2770/94

    Bielefelds Landschaftsbeirat war nicht zu beteiligen

    Nach der im Organstreitverfahren analog anzuwendenden Vorschrift des § 61 Nr. 2 VwGO vgl. dazu HessVGH, Beschluß vom 28. April 1992 - 3 TG 647/92 -, NVwZ 1992, 904; Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1997, S. 151 ff.; Schoch, JUS 1987, 783 (785 f.); a.A. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, 1989, Rdnr. 132; der bezogen auf den Beirat nach § 11 LG NW § 61 Nr. 1 VwGO für entsprechend anwendbar hält, ist der Kläger auch beteiligtenfähig, weil ihm das hier geltend gemachte Beteiligungsrecht nach § 11 Abs. 2 LG NW zustehen kann.
  • VGH Hessen, 14.06.1994 - 4 A 530/91

    Zur Beteiligtenfähigkeit einer Regionalen Planungsversammlung

    Die Existenz von klagbaren subjektiven Rechten ist zu verneinen, wenn die zugewiesenen Kompetenzen in hierarchischer Eingebundenheit, weisungsgebunden und im Konfliktfall fremd verantwortet wahrgenommen werden (Herbert, Die Klagebefugnis von Gremien, DÖV 1994, 108 (111) mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 06.11.1991 - 8 C 10.90 - NJW 1992, 927; OVG Münster, Urteil vom 16.07.1991 - 15 A 1429/88 - NWVBl 1992, 17; Hess. VGH, Beschluß vom 28.04.1992 - 3 TG 647/92 - NuR 1992, S. 436 f. vgl. ferner Bethge, Grundfragen innerorganisatorischen Rechtsschutzes, DVBl. 1980, S. 309 (313 f.); Erichsen, Der Innenrechtsstreit, Festschrift für Menger, 1985 S. 220 (228)).
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