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   LAG München, 07.12.1995 - 3 Ta 10/95   

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https://dejure.org/1995,2986
LAG München, 07.12.1995 - 3 Ta 10/95 (https://dejure.org/1995,2986)
LAG München, Entscheidung vom 07.12.1995 - 3 Ta 10/95 (https://dejure.org/1995,2986)
LAG München, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - 3 Ta 10/95 (https://dejure.org/1995,2986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschlussverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 101; BRAGO § 8 Abs. 2
    Streitwert: nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten - Beschlussverfahren wegen Einstellung eines Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1996, 419
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Baden-Württemberg, 02.04.1992 - 8 Ta 5/92

    Nichtvermögensrechtliche arbeitsgerichtliche Streitigkeiten; Ausgangswert; Umfang

    Auszug aus LAG München, 07.12.1995 - 3 Ta 10/95
    Bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO genannten Betrag von 6.000,-- DM handelt es sich nach der überwiegenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht um einen sogenannten Regelwert, der nur in besonderen Ausnahmefällen zu unter- oder überschreiten ist (Gerold/Schmidt/Madert (11. Aufl.), § 8 BRAGO Rdn. 23 a.E.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz (7. Aufl.), § 8 BRAGO Rdn. 49 ff.; Hartmann, Kostengesetze (26. Aufl.), § 8 BRAGO Rdn. 18; LAG Baden-Württemberg vom 2.4.1992, JurBüro 1992, 601 f.; LAG Hamburg vom 4.8.1992, LAGE § 8 BRAGO Nr. 18 mit weiteren Nachweisen; LAG München vom 1.9.1993 - 3 Ta 67/93 -, DB 1993, 2604 ; vom 8.11.1993 - 3 Ta 192/93 - vom 22.11.1993 - 3 Ta 86/93 - vom 28.12.1993 - 3 Ta 79/93 - vom 23.3.1995 - 3 Ta 242/93 - vom 24.3.1995 - 3 Ta 258/93 - vom 7.4.1995 - 3 Ta 299/93 - (alle nicht veröffentlicht).

    Mit diesem Betrag ist zunächst zu beginnen und dann zu prüfen, ob und inwieweit sich der zu bewertende Gegenstand entsprechend seinen bewertungsrelevanten Umständen von dem abstrakten Normalfall eines nicht vermögensrechtlichen Gegenstandes unterscheidet, um wie viel bzw. in welchem Verhältnis er also davon nach unten oder nach oben abweicht (LAG Baden-Württemberg vom 2.4.1992, aaO; LAG München vom 7.4.1995 - 3 Ta 299/93 - vom 25.7.1995 - 3 Ta 268/93 -).

  • BGH, 20.06.1956 - IV ZR 201/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus LAG München, 07.12.1995 - 3 Ta 10/95
    Nicht vermögensrechtliche Gegenstände haben, selbst wenn ihr Bestehen oder Nichtbestehen vermögensrechtliche Folgen nach sich zieht, keinen Verkehrs- und Vermögenswert (BGH vom 20.6.1956 - IV ZR 201/55 -, LM Nr. 1 zu § 11 GKG = NJW 1956/1402); anderenfalls wären sie vermögensrechtliche und keine nicht vermögensrechtliche Gegenstände.
  • LAG München, 01.09.1993 - 3 Ta 67/93

    Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle

    Auszug aus LAG München, 07.12.1995 - 3 Ta 10/95
    Bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO genannten Betrag von 6.000,-- DM handelt es sich nach der überwiegenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht um einen sogenannten Regelwert, der nur in besonderen Ausnahmefällen zu unter- oder überschreiten ist (Gerold/Schmidt/Madert (11. Aufl.), § 8 BRAGO Rdn. 23 a.E.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz (7. Aufl.), § 8 BRAGO Rdn. 49 ff.; Hartmann, Kostengesetze (26. Aufl.), § 8 BRAGO Rdn. 18; LAG Baden-Württemberg vom 2.4.1992, JurBüro 1992, 601 f.; LAG Hamburg vom 4.8.1992, LAGE § 8 BRAGO Nr. 18 mit weiteren Nachweisen; LAG München vom 1.9.1993 - 3 Ta 67/93 -, DB 1993, 2604 ; vom 8.11.1993 - 3 Ta 192/93 - vom 22.11.1993 - 3 Ta 86/93 - vom 28.12.1993 - 3 Ta 79/93 - vom 23.3.1995 - 3 Ta 242/93 - vom 24.3.1995 - 3 Ta 258/93 - vom 7.4.1995 - 3 Ta 299/93 - (alle nicht veröffentlicht).
  • LAG Thüringen, 21.01.1997 - 8 Ta 137/96

    Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens auf Erteilung der Zustimmung zu einer

    Denn zum einen stellen diese Regelungen speziell auf Individualstreitigkeiten zugeschnittene und von sozialen Erwägungen maßgeblich beeinflusste Wertnormen dar, die auf kollektive Streitigkeiten der vorliegenden Art schon wegen des völlig anderen Regelungsgegenstandes keine Anwendung finden können, und zum anderen würde durch die wohl von der herrschenden Meinung vertretene Anwendbarkeit dieser Wertregelungen die aufgezeigte gesetzgeberische Entscheidung in § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 zweiter Alternative BRAGO, die eine Spezialregelung für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten enthält, umgangen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.08.1986, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 07.12.1995, 3 Ta 10/95, NZA - RR 96, 419 = LAGE § 8 BRAGO, Entsch. 29; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.1996, 4 Ta 140/95, arbeitsrechtliche Entscheidungen Heft 2/96, S. 59; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.1993, 2 Ta 12/93 n. v.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.1994, 4 TaBV 19/94 n. v.; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992, a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.1993, 1 Ta 54/93, LAGE § 8 BRAGO; Entsch.

    Ob nun § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAGO mit dem genannten Betrag von DM 8.000,00 einen Regelwert (so LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.1993, a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.1993, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 24.05.1993, a. a. O.) oder nur einen Hilfswert (so die wohl herrschende Meinung, vgl. LAG München, Beschluss vom 07.12.1995, a. a. O., m. w. N.) darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn der Streit um diese Begriffe hat für die Entscheidung über die Höhe des Gegenstandswertes keine ausschlaggebende Bedeutung.

    "Mit diesem Betrag ist zunächst zu beginnen und zu prüfen, ob und inwieweit sich der zu bewertende Gegenstand entsprechend seinen bewertungsrelevanten Umständen von dem abstrakten Normalfall eines nicht vermögensrechtlichen Gegenstandes unterscheidet, inwieweit bzw. in welchem Verhältnis er also davon nach unten oder nach oben abweicht" (so LAG München, Beschluss vom 07.12.1995, a. a. O., m. w. N.).

    Ansonsten sind die in diesen Wertfestsetzungsnormen aufgeführten Kriterien auch im Rahmen von § 8 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BRAGO durchaus anwendbar (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.08.1986, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 01.09.1993, 3 Ta 67/93, Der Betrieb 1993, 2604; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.1992, 8 Ta 5/92, Juristisches Büro 1992, 601; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.1993, a. a. O.; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 24.05.1993, a. a. O.; LAG München, Beschluss vom 07.12.1995, a. a. O.; LAG Mecklenburg, Beschluss vom 13.10.1994, 4 TaBV 57/94 n. v.).

    Wenn die mehreren Gegenstände weitestgehend oder völlig gleichgelagert sind, ist dies bei der Bewertung der einzelnen Gegenstände wertmindernd zu berücksichtigen und der Wert kann - entsprechend den Umständen des jeweiligen Verfahrens - ggf. ganz erheblich herabgesetzt werden (so zu Recht LAG München, Beschluss vom 07.12.1995, a. a. O.; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992, a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4 Ta 529/16

    Streitwert; Zustimmung; Ersetzung; Aufhebung; Versetzung; Einstellung

    b.Die ganz überwiegende Auffassung der Landesarbeitsgerichte hält in Bezug auf Einstellung und Versetzung dagegen eine Anlehnung an § 42 GKG für ausgeschlossen und wendet regelmäßig den Auffangwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz GKG an, gegebenenfalls einen Bruchteil hiervon (so für Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 101 BetrVG LAG Nürnberg 20.10.2013 - 2 Ta 156/13; LAG Köln 19.02.2014 - 13 Ta 362/13 und 11.07.2012 - 12 Ta 78/12; LAG Schleswig-Holstein 26.09.2013 - 6 Ta 161/13 und 23.05.2012 - 1 Ta 81/12; LAG Sachsen-Anhalt 27.08.2013 - 1 Ta 90/13; LAG Sachsen 21.08.2007 - 4 Ta 182/07 und 09.11.2005 - 1 Ta 282/05; LAG Baden-Württemberg 06.07.2010 - 5 Ta 116/10; LAG München 19.12.1978 - 8 TaBV 39/77 und 07.12.1995 - 3 Ta 10/95; LAG Rheinland-Pfalz 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Frankfurt 04.11.2005 - 5 Ta 533/05, alle juris).
  • LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01

    Verfahren auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

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  • LAG Schleswig-Holstein, 26.06.2000 - 3 Ta 68/00

    Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO

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  • LAG München, 22.12.2004 - 8 Ta 454/04

    Gegenstandswert/Streitwert

    Hinweise enthalten jedoch § 48 Abs. 2 S. 1 GKG (Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, die nach Ermessen zu bestimmen sind) oder § 37 Abs. 2 S. 2 i. V. mit § 14 Abs. 1 RVG, wo vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes daneben auch noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit heranzuziehen sind (vgl. grundsätzlich dazu den Beschluss des LAG München vom 7. Dezember 1995 - 3 Ta 10/95 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 29).
  • LAG Thüringen, 27.07.1999 - 8 Ta 82/99

    Streitwert: Betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren

    "Mit diesem Betrag ist zunächst zu beginnen und zu prüfen, ob und in wie weit sich das zu bewertende Verfahren vom Normalfall eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstandes unterscheidet, inwieweit bzw. in welchem Verhältnis es also davon nach unten oder oben abweicht" (so LAG München Beschluss vom 07.12.1995 - 3 Ta 10/95 - NZA-RR 96, 419 = LAGE § 8 BRAGO Entscheidung 29).
  • LAG Thüringen, 27.07.1999 - 8 Ta 68/99

    Streitwert: Anwaltsgebühren für betriebsverfassungsrechtliches Beschlussverfahren

    "Mit diesem Betrag ist zunächst zu beginnen und zu prüfen, ob und in wie weit sich das zu bewertende Verfahren vom Normalfall eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstandes unterscheidet, inwieweit bzw. in welchem Verhältnis es also davon nach unten oder oben abweicht" (so LAG München Beschluss vom 07.12.1995 - 3 Ta 10/95 - NZA-RR 96, 419 = LAGE § 8 BRAGO Entscheidung 29).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.12.1999 - 3 Ta 68/00

    Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles, wenn ein Regelwert angewendet

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  • LAG Thüringen, 28.07.1999 - 8 Ta 62/99

    Streitwert: Unterlassungsantrag des Betriebsrats

    "Mit diesem Betrag ist zunächst zu beginnen und zu prüfen, ob und in wie weit sich das zu bewertende Verfahren vom Normalfall eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstandes unterscheidet, inwieweit bzw. in welchem Verhältnis es also davon nach unten oder oben abweicht" (so LAG München Beschluss vom 07.12.1995 - 3 Ta 10/95 - NZA-RR 96, 419 = LAGE § 8 BRAGO Entscheidung 29).
  • LAG Berlin, 26.03.1999 - 2 TaBV 2/98

    Streitwert: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines

    Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass die Verfahren nach §§ 99 -- 101 BetrVG nichtvermögensrechtliche Gegenstände beträfen, so dass die hierfür entwickelten Grundsätze bei der Streitwertfestsetzung in Betracht kämen (vgl. LAG München, NZA RR 1996, 419 ff.; LAG Schleswig-Holstein, LAGE Nr. 32 zu § 8 BRAGO ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.02.2002 - 3 Ta 177/01

    Streitwert, Beschlußverfahren, Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Regelwert,

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